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   VGH Bayern, 30.03.1992 - 21 B 91.01256   

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VGH Bayern, 30.03.1992 - 21 B 91.01256 (https://dejure.org/1992,31488)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.03.1992 - 21 B 91.01256 (https://dejure.org/1992,31488)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. März 1992 - 21 B 91.01256 (https://dejure.org/1992,31488)
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Sachsen, 05.02.2019 - 4 A 29/17

    Kammerbeitrag; Apotheke; Versandhandel; Äquivalenzprinzip; Typisierung;

    Bei einem weiter gefassten Vorteilsbegriff, der auch die nicht gegenüber dem einzelnen Mitglied wahrzunehmenden Aufgaben der Beklagten in den Blick nimmt, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere (BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 2012 - 8 B 38.11 -, juris Rn. 5; vgl. zum Gedanken der Solidargemeinschaft auch BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris Rn. 17; BayVGH Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, juris Rn. 17; Urt. v. Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 20).

    Der Rohertrag aus dem Einzelhandelsumsatz wird zu einem nicht unerheblichen Teil durch eine personalintensive und daher eher kostspielige Beratungstätigkeit aufgezehrt, soweit es sich nicht um nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und Produkte des Randsortiments, wie Babynahrung und -pflegemittel sowie Kosmetikbedarf und um Umsätze aus der Belieferung ärztlicher Praxen mit einer niedrigeren Handelsspanne handelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 23; VG Bayreuth, Urt. v. 1. März 2005 - B 1 K 04.139 -, juris Rn. 33).

    Die Beklagte bewegt sich noch innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn sie unter dem Gesichtspunkt einer typisierenden Gerechtigkeit und im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung bei der Beitragsbemessung sämtliche Umsatzarten gleich behandelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 23).

  • VG Würzburg, 26.01.2009 - W 7 K 08.837

    Kammerbeitrag; Bemessung nach Apothekenumsatz; Gleichheitsgrundsatz;

    Sie ist nicht zuletzt auch Ausdruck des der Solidargemeinschaft aller Kammermitglieder zugrunde liegenden sozialen Gedankens (vgl. BayVGH v. 30.03.1992, Az.: 21 B 91.01256; BVerwG v. 26.01.1993, Az.: 1 C 33/89).

    Eine entsprechende Regelung bei der Beitragsbemessung kann von einer berufsständischen Kammer im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit getroffen werden (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.03.1992, Az.: 21 B 91.01256).

    Aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV folgt für die Beklagte nur die Verpflichtung, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs gleiche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln (BayVGH v. 30.03.1992, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 A 193/21

    Großhandel mit Arzneimitteln; Mitgliedsbeiträge zur Landesapothekerkammer

    Der Rohertrag aus dem Einzelhandelsumsatz wird zu einem nicht unerheblichen Teil durch eine personalintensive und daher eher kostspielige Beratungstätigkeit aufgezehrt, soweit es sich nicht um nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und Produkte des Randsortiments, wie Babynahrung und -pflegemittel sowie Kosmetikbedarf und um Umsätze aus der Belieferung ärztlicher Praxen mit einer niedrigeren Handelsspanne handelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 23; VG Bayreuth, Urt. v. 1. März 2005 - B 1 K 04.139 -, juris Rn. 33).

    Die Beklagte bewegt sich noch innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn sie unter dem Gesichtspunkt einer typisierenden Gerechtigkeit und im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung bei der Beitragsbemessung sämtliche Umsatzarten gleich behandelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 23).

  • VG Bayreuth, 03.03.2008 - B 1 K 07.591

    Beitrag zur Bayerischen Landesapothekerkammer; Beitragsbemessung nach dem Umsatz;

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Kammern aufgrund ihrer Selbstverwaltungsautonomie für die Regelung des Beitragsrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht, die nur durch gesetzliche Leitlinien und die Grundsätze des Gleichheitssatzes (möglichst gleichmäßige und gerechte Verteilung der Beiträge) und des Äquivalenzprinzips bezüglich der Vorteilshöhe begrenzt wird (vgl. z.B. BVerwG vom 10.09.1974 in Buchholz 418.00 Nr. 23 und vom 26.01.1993 in BVerwGE 92.24; BayVGH vom 30.03.1992 Az: 21 B 91.01256).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist weiter anerkannt, dass Kammerbeiträge grundsätzlich nach den Umsätzen der einzelnen Mitglieder bemessen werden dürfen (BVerwG vom 13.03.1962 Az: I C 155, 59 in Buchholz 418.20 Nr. 8; BayVGH vom 30.03.1992 a.a.O.), und diese Beitragsbemessung nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstößt.

  • VG Göttingen, 27.07.2016 - 1 A 171/15

    Apotheke; Apothekerkammer; Äquivalenzprinzip; Beitragsordnung; Gleichheitssatz;

    Im Bereich der Krankenhausversorgung, die in der Praxis ebenfalls Gegenstand öffentlicher Ausschreibungen ist, wurde bereits obergerichtlich entschieden, dass die auf eigenverantwortlicher Kalkulation des einzelnen Bewerbers beruhende Reduzierung des Gewinns bei der Bemessung des Kammerbeitrags nicht in der Weise berücksichtigt werden muss, dass der Apotheker für den Bereich der Krankenhausversorgung einen entsprechend niedrigeren Beitrag zu entrichten hätte (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 30.03.1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 27).
  • VG Gelsenkirchen, 04.08.2006 - 19 K 2180/05

    Beitrag, Apothekerkammer, Umsatz, Kappungsgrenze

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 26. Juni 1998 - 2 S 1605/97 - ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -.
  • VG Trier, 16.07.2009 - 5 K 788/08

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Apothekerkammer die von ihren Mitgliedern

    Die Festlegung eines bestimmten, von der Kammerversammlung zu bestimmenden Vomhundertsatzes vom (Netto-)Gesamtumsatz des Apothekenbetriebs als Bemessungsgrundlage für den jährlichen Kammerbeitrag steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang und ist von der der Beklagten im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie eingeräumten Gestaltungsfreiheit gedeckt (vgl. VGH München, Urteil vom 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. März 1962 - I C 155.59 -, Buchholz 418.20 Nr. 8.
  • VG Osnabrück, 28.06.2004 - 6 A 107/02

    Apothekerkammerbeitrag; Krankenhausapotheke; Medikalprodukte; Sonderabgabe;

    Dies würde nach den in der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Grundsätzen voraussetzen, dass ein höherer Umsatz aus der Krankenhausversorgung eine entsprechend gesteigerte wirtschaftliche Leistungskraft des Beitragspflichtigen indiziert, wie dies für Arzneimittelumsätze öffentlicher Apotheken gilt, welche keine Krankenhausversorgung betreiben (so BayVGH, U. v. 30.03.1992 - 21 B 91.01256 - ).
  • VG Düsseldorf, 07.04.2006 - 26 K 6092/04
    Die Festlegung eines bestimmten, von der Kammerversammlung zu bestimmenden Vomhundertsatzes vom (Netto)Gesamtumsatz des/der Apothekenbetriebe(s) als Bemessungsgrundlage für den jährlichen Kammerbeitrag steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang und ist von der der Beklagten im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie eingeräumten Gestaltungsfreiheit gedeckt, vgl. VGH München, Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, zitiert nach juris, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 13. März 1962 - I C 155.59 -, Buchholz 418.20 Nr. 8.
  • VG Augsburg, 12.09.2011 - Au 2 K 11.539

    Kammerbeitrag; Bemessung nach Apothekenumsatz; Innenumsätze; Großhandelsumsatz

    Diese Bemessungsmethode ist nicht zu beanstanden (BVerwG vom 13.03.1962 NJW 1962, 1311; BayVGH vom 30.03.1992 Az. 21 B 91.01256 RdNr. 21).
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