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   VGH Bayern, 29.01.2002 - 21 B 98.1583   

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VGH Bayern, 29.01.2002 - 21 B 98.1583 (https://dejure.org/2002,60644)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.01.2002 - 21 B 98.1583 (https://dejure.org/2002,60644)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Januar 2002 - 21 B 98.1583 (https://dejure.org/2002,60644)
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Wird zitiert von ... (10)

  • VG München, 03.03.2009 - M 16 K 08.4967

    Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit; einmalige Straftat der sexuellen

    Er kann auch erhebliches Fehlverhalten wie z. B. die Begehung schwerer Straftaten eines Arztes erfassen, die keinerlei Zusammenhang mit seiner als solchen unbeanstandbar ausgeübten ärztlichen Tätigkeit hat (vgl. z. B. BVerwG v 28.8.1995 Az. 3 B 7/95; BayVGH v. 29.1.2002 Az. 21 B 98.1583- juris, m. w. N.).

    Durch diese Einbeziehung der Ansehenswahrung des Berufsstandes in den Pflichtenkreis des Arztes wird von dem dem ärztlichen Stand angehörigen ärztlichen Berufsträger "eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung" verlangt (so ausdrücklich BayVGH v. 29.1.2002, a. a. O., Tz. 41, unter Hinweis auf andere Ansichten in der Literatur und zeitweise entgegenstehende Rspr. des VGH Baden-Württemberg).

    Des Weiteren ist es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich, dass das Fehlverhalten der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und damit ein Ansehensverlust in der Öffentlichkeit real und konkret eingetreten ist, sondern es ist eine abstrakte Betrachtungsweise maßgeblich, wonach auf den hypothetischen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit, wäre ihr das ärztliche Fehlverhalten bekannt geworden, abzustellen ist (vgl. statt vieler BayVGH v. 29.1.2002, a. a. O., Tz. 42, m. w. N.).

    Auf eine auch ansonsten "in jeder Hinsicht integre Lebensführung" (vgl. BayVGH v. 29.1.2002, a. a. O.., Tz. 41) erstreckt sich das schutzwürdige Vertrauen der Patienten und der Öffentlichkeit jedenfalls aber dann und insoweit, als sie auch außerhalb seines Berufsbereiches vom Arzt eine Verhaltensweise erwartet und erwarten darf, die dem ärztlichen Berufsethos wenigstens nicht gerade entgegengesetzt ist und ein schwerwiegendes Fehlverhalten auch in diesem Bereich nicht toleriert.

    Im Übrigen stehen dem Beklagten keine weniger einschneidenden Reaktionsmittel zu Gebote, da die ärztliche Approbation als solche unteilbar, ein Teilwiderruf oder eine Approbation unter Auflagen oder Nebenbestimmungen somit nicht vorgesehen ist (BayVGH v. 29.1.2002 Az. 21 B 98.1583 Tz. 60 - juris).

  • VG München, 19.01.2010 - M 16 K 09.4614

    Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit

    Er kann aber auch erhebliches Fehlverhalten wie z. B. die Begehung schwerer Straftaten eines Arztes erfassen, das keinerlei Zusammenhang mit seiner als solchen unbeanstandet ausgeübten ärztlichen Tätigkeit hat (vgl. z. B. BVerwG v 28.8.1995 Az. 3 B 7/95; BayVGH v. 29.1.2002 Az. 21 B 98.1583- juris, m. w. N.).

    Durch diese Einbeziehung der Ansehenswahrung des Berufsstandes in den Pflichtenkreis des Arztes wird von dem dem ärztlichen Stand angehörigen ärztlichen Berufsträger "eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung" verlangt (so ausdrücklich BayVGH v. 29.1.2002, a. a. O., Tz. 41, unter Hinweis auf andere Ansichten in der Literatur und zeitweise entgegenstehende Rspr. des VGH Baden-Württemberg).

    Des Weiteren ist es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich, dass das Fehlverhalten der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und damit ein Ansehensverlust in der Öffentlichkeit real und konkret eingetreten ist, sondern es ist eine abstrakte Betrachtungsweise maßgeblich, wonach auf den hypothetischen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit, wäre ihr das ärztliche Fehlverhalten bekannt geworden, abzustellen ist (vgl. statt vieler BayVGH v. 29.1.2002, a. a. O., Tz. 42, m. w. N.).

    Im Übrigen stehen dem Beklagten keine weniger einschneidenden Reaktionsmittel zu Gebote, da die ärztliche Approbation als solche unteilbar, ein Teilwiderruf oder eine Approbation unter Auflagen oder Nebenbestimmungen somit nicht vorgesehen ist (BayVGH v. 29.1.2002 Az. 21 B 98.1583 Tz. 60 - juris).

  • VG München, 20.10.2009 - M 16 K 09.3072

    Widerruf der zahnärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit;

    Er kann auch erhebliches Fehlverhalten wie z. B. die Begehung schwerer Straftaten eines Arztes erfassen, die keinerlei Zusammenhang mit seiner als solchen unbeanstandbar ausgeübten ärztlichen Tätigkeit hat (vgl. z. B. BVerwG v 28.8.1995 Az. 3 B 7/95; BayVGH v. 29.1.2002 Az. 21 B 98.1583- juris, m. w. N.).

    Durch diese Einbeziehung der Ansehenswahrung des Berufsstandes in den Pflichtenkreis des Arztes wird von dem dem ärztlichen Stand angehörigen ärztlichen Berufsträger "eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung" verlangt (so ausdrücklich BayVGH v. 29.1.2002, a. a. O., Tz. 41, unter Hinweis auf andere Ansichten in der Literatur und zeitweise entgegenstehende Rspr. des VGH Baden-Württemberg).

    Des Weiteren ist nicht erforderlich, dass ein Ansehensverlust konkret eingetreten ist, sondern es ist eine abstrakte Betrachtungsweise maßgeblich, wonach auf den hypothetischen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit, wäre ihr das ärztliche Fehlverhalten bekannt geworden, abzustellen ist (vgl. statt vieler BayVGH v. 29.1.2002, a. a. O., Tz. 42, m. w. N.).

    Im Übrigen stehen dem Beklagten keine weniger einschneidenden Reaktionsmittel zu Gebote, da die ärztliche Approbation als solche unteilbar, ein Teilwiderruf oder eine Approbation unter Auflagen oder Nebenbestimmungen somit nicht vorgesehen ist (BayVGH v. 29.1.2002 Az. 21 B 98.1583 Tz. 60 - juris).

  • VG München, 29.10.2010 - M 16 K 10.2606

    Widerruf der Approbation; Unwürdigkeit; sexueller Mißbrauch

    Selbst erhebliches Fehlverhalten, wie z. B. die Begehung schwerer Straftaten eines Arztes, das keinerlei Zusammenhang mit seiner als solchen unbeanstandet ausgeübten ärztlichen Tätigkeit hat, werden erfasst (vgl. z. B. BVerwG v 28.8.1995 Az. 3 B 7/95; BayVGH v. 29.1.2002 Az. 21 B 98.1583- juris, m.w.N.).

    Durch diese Einbeziehung der Ansehenswahrung des Berufsstandes in den Pflichtenkreis des Arztes wird von dem dem ärztlichen Stand angehörigen ärztlichen Berufsträger "eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung" verlangt (so ausdrücklich BayVGH v. 29.1.2002, a.a.O.).

    Des Weiteren ist es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich, dass das Fehlverhalten der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und damit ein Ansehensverlust in der Öffentlichkeit real und konkret eingetreten ist, sondern es ist eine abstrakte Betrachtungsweise maßgeblich, wonach auf den hypothetischen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit, wäre ihr das ärztliche Fehlverhalten bekannt geworden, abzustellen ist (vgl. statt vieler BayVGH v. 29.1.2002, a.a.O.).

    Im Übrigen stehen dem Beklagten keine weniger einschneidenden Reaktionsmittel zu Gebote, da die ärztliche Approbation als solche unteilbar, ein Teilwiderruf oder eine Approbation unter Auflagen oder Nebenbestimmungen somit nicht vorgesehen ist (BayVGH v. 29.1.2002 Az. 21 B 98.1583 - juris).

  • VG Regensburg, 29.07.2010 - RO 5 K 09.2408

    1. Zum Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Tierarzt nach

    Die Unteilbarkeit und Uneinschränkbarkeit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Wesensmerkmal der (tier-)ärztlichen Approbation (BVerwG, Urteil vom 9.12.1998, Az. 3 C 4/98, BVerwGE 108, 100; BayVGH, Urteil vom 29.1.2002, Az. 21 B 98.1583, in: juris).

    Sie trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem sie dem Tierarzt die Möglichkeit eröffnet, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens bzw. nach erfolgtem Verzicht einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls alsbald zunächst eine Erlaubnis zur erneuten vorläufigen Ausübung des ärztlichen zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 14.4.1998, Az. 3 B 95/97, NJW 1999, 3425; BayVGH, Urteil vom 29.1.2002, Az 21 B 98.1583, in: juris).

  • VGH Bayern, 28.06.2017 - 21 B 16.2065

    Widerruf der Approbation als Ärztin

    Denn auch die Verwirklichung erheblicher Straftaten, die keinen Zusammenhang mit einer als solcher nicht beanstandbar ausgeübten ärztlichen Tätigkeit haben, sind geeignet, das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zu stören und damit zur Unwürdigkeit zu führen (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 - 3 B 149.02 - juris; B.v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 -NJW 2011, 1830; BayVGH, U.v. 29.1.2002 - 21 B 98.1583 - juris m.w.N.).
  • ArbG Düsseldorf, 14.12.2018 - 14 Ca 5613/18

    Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer

    Es handelt sich insofern allenfalls um Leumundszeugen, deren bloße Benennung in Verbindung mit allgemeinen Ausführungen konkreten Sachvortrag nicht ersetzt (hierzu etwa LAG Schleswig-Holstein, 08.12.2009 - 2 Sa 223/09) und durch die Beweisaufnahme gewonnene Erkenntnisse nicht in Zweifel ziehen kann (Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Auflage 2017, § 30, Rn. 205-218; vgl. auch VGH München, 29.01.2002 - 21 B 98.1583).
  • VG München, 22.11.2011 - M 2 K 11.4305

    Allgemeinverfügung; Gülleausbringungsverbot; Terminsverlegung

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Beteiligter darauf verwiesen werden kann, sich im Termin durch einen anderen der Sozietät angehörenden Anwalt vertreten zu lassen, zumal der Kläger hier nicht einen speziellen Anwalt, sondern die gesamte Kanzlei bevollmächtigt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., zu § 102, RdNr. 4 m.w.N.; vgl. a. BVerwG, Beschl. v. 31.03.1998, 6 B 18/98, NVwZ-RR 1998, 568; BayVGH, Beschl. v. 28.09.1998, 19 ZB 98.34323; v. 15.01.2009, 7 ZB 06.3284; v. 17.03.2009, 3 ZB 07.2219; Urt. v. 29.01.2002, 21 B 98.1583; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.1998, A 12 S 157/98, jew. ).

    Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass es einem anderen Mitglied der Kanzlei unzumutbar gewesen wäre, sich vom 16. bis 22. November in den Fall einzuarbeiten, da die diesbezüglichen Akten alles andere als umfangreich sind und der Sachverhalt sowie die Rechtsfragen auch nicht besonders schwierig sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.01.2002, a.a.O.).

  • VG München, 16.11.2010 - M 16 K 10.3784

    Widerruf Approbation wegen Unwürdigkeit; Abrechnungsbetrug wegen osteopathischer

    Durch diese Einbeziehung der Ansehenswahrung des Berufsstandes in den Pflichtenkreis des Arztes wird von diesem dem ärztlichen Stand angehörigen ärztlichen Berufsträger "eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung" verlangt (so BayVGH vom 29.1.2002, Az.: 21 B 98.1583, RdNr. 41 unter Ablehnung der Auffassung, dass ein Wandel in der allgemeinen Anschauung über die Berufswürdigkeit eines Arztes eingetreten sei).
  • VG München, 31.03.2009 - M 16 K 08.4603

    Unwürdigkeit wegen berufsbezogener Straftat; partielles strafgerichtliches

    Die ärztliche Approbation ist als solche unteilbar, ein Teilwiderruf oder Approbation unter Auflagen oder Nebenbestimmungen ist nicht vorgesehen (BayVGH v. 29.1.2002, Az. 21 B 98.1583 - juris).
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