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VG Köln, 11.01.2023 - 21 L 1439/22 |
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Sondernutzungsgebühren für E-Scooter rechtmäßig
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Sondernutzungsgebühren für E-Scooter rechtmäßig
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Sondernutzungsgebühren für E-Scooter rechtmäßig
Verfahrensgang
- VG Köln, 11.01.2023 - 21 L 1439/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 11 B 96/23
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Köln, 11.01.2023 - 21 K 4874/22
Sondernutzungsgebühren für E-Scooter rechtmäßig
Auszug aus VG Köln, 11.01.2023 - 21 L 1439/22
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 21 K 4874/22 gegen die im Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2022 (Az.: 62.31.01.A.24385.2022) festgesetzten Sondernutzungsgebühren in Höhe von 383.000,00 EUR anzuordnen, ist jedenfalls unbegründet.Daran gemessen überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, weil die Anfechtungsklage gegen die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung im Hauptsacheverfahren aus den Gründen des mit heutigem Tage ebenfalls ergangenen Urteils (Az.: 21 K 4874/22) offensichtlich erfolglos bleiben wird; die Verfügung ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2016 - 8 B 866/15
Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und …
Auszug aus VG Köln, 11.01.2023 - 21 L 1439/22
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris, Rn. 4. - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 7 B 1293/10
Anspruch auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids einer Bauvoranfrage für eine …
Auszug aus VG Köln, 11.01.2023 - 21 L 1439/22
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris, Rn. 3.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23
Sondernutzungsgebühren für Abstellen von E-Scootern zulässig, pauschale …
Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 11. Januar 2023 - 21 L 1439/22 - ab. - VG Köln, 11.01.2023 - 21 K 4874/22
Sondernutzungsgebühren für E-Scooter rechtmäßig
Am 1. September 2022 hat sie zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gebührenentscheidung anzuordnen (21 L 1439/22).