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   VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2966   

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VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2966 (https://dejure.org/2013,7649)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.02.2013 - 21 N 10.2966 (https://dejure.org/2013,7649)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 21 N 10.2966 (https://dejure.org/2013,7649)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Neunten Satzung zur Änderung der Satzung der Bayrischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung mit höherrangigem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Neunten Satzung zur Änderung der Satzung der Bayrischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung mit höherrangigem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2966
    Art. 14 GG schließt die Umgestaltung solcher Anwartschaften nicht schlechthin aus, sondern lässt eine Anpassung an veränderte Bedingungen zu, auch wenn dies zu einer wertmäßigen Verminderung der Anwartschaften führt; denn in bestehenden Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt (vgl. u.a. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272).

    Knüpft der Normgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für vermögenswerte Güter und damit auch für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. zu alldem nochmals BVerfG, B.v. 27.2.2007 a.a.O, m.w.N.).

    Dieser verengt sich allerdings in dem Maß, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten, also vor allem durch einkommensbezogene Beitragszahlungen, geprägt sind (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272).

    Die Erhöhung des Renteneintrittsalters vom 63. auf das 67. Lebensjahr in der von der Antragsgegnerin beschlossenen Weise verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich der Eigentumsgarantie eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, B.v. 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - NZS 2009, 621).

    Das Grundrecht ist vielmehr nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. u.a. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272).

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2966
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen berufsrechtliche Regelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände oder Anstalten (BVerfG, B.v. 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. - BVerfGE 111, 191).

    Dagegen bestehen - wie eingangs ausgeführt - grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. - BVerfGE 111, 191).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2966
    Wegen der Erhöhung der Regelaltersgrenze mit Wertausgleich für die Jahrgänge bis 1951 und der sich anschließenden schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters über einen Zeitraum von 26 Jahren hinweg wird auf die rentennäheren Jahrgänge Rücksicht genommen, während für jüngere Mitglieder wie den im Jahr 1964 geborenen Antragsteller ausreichend Zeit verbleibt, sich in ihrer Lebensführung auf die veränderten Verhältnisse einzustellen und gegebenenfalls eine ergänzende Alterssicherung aufzubauen (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 - BVerfGE 116, 96).
  • BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2966
    Die Erhöhung des Renteneintrittsalters vom 63. auf das 67. Lebensjahr in der von der Antragsgegnerin beschlossenen Weise verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich der Eigentumsgarantie eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, B.v. 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - NZS 2009, 621).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2966
    Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Regelung eine sogenannte unechte Rückwirkung entfaltet, da sie an zum Teil in der Vergangenheit liegende Vorgänge für die Zukunft Rechtsfolgen knüpft, die von den bisher geltenden Vorschriften abweichen (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u.a. - BVerfGE 127, 31).
  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2966
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass aufgrund eigener Beitragsleistung erworbene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 555/09 - NJW 2011, 2035).
  • BVerwG, 16.04.2010 - 8 B 118.09

    Grundrechtsschutz bei Versorgungswerk mit offener

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2966
    Diese für die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung entwickelten Grundsätze gelten auch für Ruhegeldanwartschaften im Rahmen berufsständischer Versorgungswerke, deren Finanzierungssystem auf dem sogenannten offenen Deckungsplanverfahren beruht (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2010 - 8 B 118.09 - USK 2010-145; - juris; OVG RhPf, U.v. 14.12.2011 - 6 C 11098.11.OVG - juris).
  • OVG Hamburg, 15.04.2014 - 3 Bf 50/11

    Satzungsänderung des Versorgungswerks der Hamburger Ärztekammer - Zeitpunkt des

    Gleiches gilt für in berufsständischen Versorgungswerken erworbene Rentenanwartschaften (VGH München, Urt. v. 27.2.2013, 21 N 10.2966, juris Rn. 41).

    Insbesondere war er nicht auf eine Kürzung der bestehenden Renten oder eine Beitragserhöhung verwiesen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.2.2004, NVwZ 2004, 604, 605; VGH München, Urt. v. 27.2.2013, 21 N 10.2966, juris Rn. 50).

    Rentenrechtliche Anwartschaften sind wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß einer Veränderung der für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (BVerfG, Beschl. v. 3.2.2004, NVwZ 2004, 604, 605; VGH München, Urt. v. 27.2.2013, 21 N 10.2966, juris Rn. 53).

  • VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2

    Die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und

    Mit Urteil vom 27. Februar 2013 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag als unbegründet ab (21 N 10.2966).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2016 - 9 S 2122/14

    Baden-Württemberg; Ärzteversorgung, Anhebung des allgemeinen Abgabensatzes

    Zwar kommt Ansprüchen und Anwartschaften aus dem berufsständischen Versorgungsrecht ebenso wie derartigen Rechtspositionen des Sozialversicherungsrechts eigentumsrechtlicher Schutz zu, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 BvR 368/97 - NJW 2005, 2213; BVerwG, Urteil vom 21.09.2005, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 27.02.2013 - 21 N 10.2960 -, juris; Urteil vom 27.02.2013 - 21 N 10.2966 -, juris; Beschluss vom 30.04.2015 - 21 N 14.1 -, juris; Urteil vom 30.04.2015 - 21 N 14.2 -, juris; NdSOVG, Urteil vom 12.06.2014 - 8 LC 130/12 -, NdsVBl 2015, 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2012 - 17 A 2542/09 -, juris).
  • VGH Bayern, 04.02.2020 - 21 M 18.1755

    Zweckentsprechende Rechtsverteidigung durch zwei Prozessvertreter

    Entsprechendes gilt für ein Parallelverfahren (21 N 14.2 bzw. 21 N 10.2966), das mit dem Normenkontrollverfahren des Antragstellers jeweils zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden war.

    Im Verfahren des Antragstellers errechneten sich so Auslagen in Höhe von 552, 65 Euro und im Verfahren 21 N 14.2 /21 N 10.2966 in Höhe von 575, 60 Euro.

  • VG Regensburg, 21.11.2013 - RO 5 K 12.1287

    Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und

    Zur verfassungsrechtlichen Problematik der Regelungen in Art. 29 VersoG und insbesondere zum Einwand der fehlenden demokratischen Legitimation des Verwaltungsrates hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren (BayVGH vom 27.2.2013, Az. 21 N 10.2966 ) unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 13.7.2004, BVerfGE 111, 191) darüber hinaus folgendes ausgeführt:.
  • VG Regensburg, 21.11.2013 - RO 5 K 12.1283

    Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und

    Zur verfassungsrechtlichen Problematik der Regelungen in Art. 29 VersoG und insbesondere zum Einwand der fehlenden demokratischen Legitimation des Verwaltungsrates hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren (BayVGH vom 27.2.2013, Az. 21 N 10.2966 ) unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 13.7.2004, BVerfGE 111, 191) darüber hinaus folgendes ausgeführt:.
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