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LG Frankfurt/Main, 21.03.2014 - 21 O 389/13 |
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Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 21.03.2014 - 21 O 389/13
- OLG Frankfurt, 29.12.2014 - 23 U 80/14 Anmerkung: Ein Rechtsmittel
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 29.12.2014 - 23 U 80/14
Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 2-21 O 389/13 - wird zurückgewiesen.Das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 2-21 O 389/13 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2014, Az.: 2-21 O 389/13, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 30.312,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2013 sowie weitere 2.256,24 EUR an Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.