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   LAG Baden-Württemberg, 07.11.2013 - 21 TaBV 3/13   

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https://dejure.org/2013,41782
LAG Baden-Württemberg, 07.11.2013 - 21 TaBV 3/13 (https://dejure.org/2013,41782)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.11.2013 - 21 TaBV 3/13 (https://dejure.org/2013,41782)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. November 2013 - 21 TaBV 3/13 (https://dejure.org/2013,41782)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Teilnichtigkeit eines Einigungsstellenspruchs - unzulässige Verlagerung von Mitbestimmungsangelegenheiten auf den Arbeitgeber

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilnichtiger Einigungsstellenspruch zur Schichtarbeit bei Beschränkung auf Ausgestaltung von Verfahrensregelungen zur Dienstplanaufstellung; Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs bei gesetzwidriger Bestimmung einer ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG, § 87 Abs 2 BetrVG, § 76 Abs 5 S 4 BetrVG, § 76 Abs 1 S 1 BetrVG
    Teilnichtigkeit eines Einigungsstellenspruchs - unzulässige Verlagerung von Mitbestimmungsangelegenheiten auf den Arbeitgeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilnichtiger Einigungsstellenspruch zur Schichtarbeit bei Beschränkung auf Ausgestaltung von Verfahrensregelungen zur Dienstplanaufstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2014, 133
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 19/12

    Betriebsrat - Einigungsstelle - Schichtarbeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.11.2013 - 21 TaBV 3/13
    Beschränkt sich der Spruch einer Einigungsstelle auf die Ausgestaltung von Verfahrensregelungen zur Dienstplanaufstellung durch den Arbeitgeber und die Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats hierauf und stellt er dabei gleichzeitig keine für den Arbeitgeber verbindlichen - zumindest abstrakten - Regelungen auf, die vom Arbeitgeber bei der Aufstellung des konkreten Dienstplans und für die Heranziehung von Arbeitnehmern hierzu zu beachten hat, führt dies zur Unwirksamkeit der Verfahrensregelungen, soweit diese gegen gesetzlich Mitbestimmungsrechte für den Betriebsrat gem. den §§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verstoßen (im Anschluss an BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 -).

    Gegenstand der betrieblichen Regelung ist dann ausschließlich das Verfahren über die Schichtplanaufstellung und die sich anschließende Beteiligung des Betriebsrats (BAG 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 in AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG Arbeitszeit; BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - juris - Rn. 17).

    Die Betriebsparteien - und im Konfliktfall die Einigungsstelle - müssen daher regelmäßig Regelungen treffen, wie bei der Abweichung von einem beschlossenen Schichtplan verfahren werden soll (BAG 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 AP Nr. 79 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit - B. II. 1. b. der Gründe; BAG vom 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - juris - Rn. 19).

    Eine einseitige Regelungsbefugnis des Arbeitgebers oder dessen Möglichkeit, eine von § 87 Abs. 1 BetrVG erfasste Maßnahme vorläufig durchzuführen, sieht das Gesetz im Bereich der sozialen Angelegenheiten nicht vor (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 aaO Rn. 30).

  • BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 11/85

    Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats der Einführung von Schichtarbeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.11.2013 - 21 TaBV 3/13
    Gegenstand der betrieblichen Regelung ist dann ausschließlich das Verfahren über die Schichtplanaufstellung und die sich anschließende Beteiligung des Betriebsrats (BAG 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 in AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG Arbeitszeit; BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - juris - Rn. 17).

    Anders als im vom Bundesarbeitsgericht am 28.10.1986 (Az: 1 ABR 11/85 aaO) entschiedenen Fall steht dem Betriebsrat nach den Regelungen des Spruchs nämlich ein Mitbestimmungsrecht für jeden einzelnen P. zu und er beinhaltet nicht nur abstrakte Regelungen darüber, wie ein PEP zu erstellen ist.

  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.11.2013 - 21 TaBV 3/13
    Deshalb ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs die zutreffende Antragsart, wenn gegen die Wirksamkeit des Beschlusses vorgegangen werden soll (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 in AP Nr. 161 zu § 112 BetrVG 1972 B. I. der Gründe mwN).

    Ein rechtlich erheblicher Fehler im Sinne von § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG liegt vor, wenn sich die von der Einigungsstelle getroffene Regelung nicht als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer erweist (BAG vom 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 AP Nr. 161 zu § 112 BetrVG 1972 - B. II. 2. a. der Gründe).

  • BAG, 09.11.2010 - 1 ABR 75/09

    Einigungsstellenspruch zur Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.11.2013 - 21 TaBV 3/13
    Bei Teilnichtigkeit einer Betriebsvereinbarung bleibt der übrige Teil grundsätzlich wirksam, sofern er noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (BAG vom 9. November 2010 - 1 ABR 75/09 in AP Nr. 126 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Rn. 51 mwN).

    Bei einem durch Tarifvertrag bestimmten Gestaltungsrahmen der Betriebsparteien ist ohne Hinzutreten von besonderen Umständen davon auszugehen, dass bereits durch die Begrenzung der betrieblichen Regelungsmacht die Interessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberseite ausreichend berücksichtigt worden sind (BAG 9. November 2010 - 1 ABR 75/09 aaO Rn. 16, 17).

  • BAG, 12.01.1994 - 5 AZR 41/93

    Betriebliche Übung durch wiederholtes tatsächliches Verhalten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.11.2013 - 21 TaBV 3/13
    Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (für viele: BAG 12. Januar 1994 5 AZR 41/93 in AP Nr. 43 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91

    Einigungsstellenspruch über Jahressondervergütung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.11.2013 - 21 TaBV 3/13
    Die Einigungsstelle hat insoweit den Regelungsgegenstand Pausen und Lage der Pausen gestaltet und kann dem Arbeitgeber insoweit einen gewissen Spielraum überlassen (BAG 11. Februar 1992 - 1 ABR 51/91 in AP Nr. 50 zu § 76 BetrVG 1972, B II 3 c, aa der Gründe).
  • BAG, 17.11.1998 - 1 ABR 12/98

    Tarifliche Regelung der Mitbestimmung bei Überstunden

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.11.2013 - 21 TaBV 3/13
    Die Betriebsparteien - und im Konfliktfall die Einigungsstelle - müssen daher regelmäßig Regelungen treffen, wie bei der Abweichung von einem beschlossenen Schichtplan verfahren werden soll (BAG 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 AP Nr. 79 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit - B. II. 1. b. der Gründe; BAG vom 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - juris - Rn. 19).
  • BAG, 08.12.2015 - 1 ABR 2/14

    Feststellungsausspruch - Verbot der reformatio in peius

    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 2013 - 21 TaBV 3/13 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 14. Mai 2012 über eine Betriebsvereinbarung zur Regelung von Arbeitszeiten, der Pausen, der Personaleinsatzplanung sowie der Verfahren bei Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeiten festgestellt ist.
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