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   OLG München, 05.07.2010 - 21 U 2843/10   

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https://dejure.org/2010,33695
OLG München, 05.07.2010 - 21 U 2843/10 (https://dejure.org/2010,33695)
OLG München, Entscheidung vom 05.07.2010 - 21 U 2843/10 (https://dejure.org/2010,33695)
OLG München, Entscheidung vom 05. Juli 2010 - 21 U 2843/10 (https://dejure.org/2010,33695)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Braunschweig, 20.06.2006 - 7 W 24/06

    Anspruch auf Zutritt zu den Zählern zum Zweck der Sperrung der Zähler;

    Auszug aus OLG München, 05.07.2010 - 21 U 2843/10
    Bei der Bewertung der Beschwer ist zum einen auf den Zeitraum abzustellen ist, der üblicherweise zwischen der Entstehung des Duldungsanspruchs und dem Vorliegen einer entsprechenden vollstreckbaren Entscheidung liegt und zum anderen auf den in dieser Zeit voraussichtlich anfallenden Verbrauch, der in den festgesetzten Monatsabschlägen oder hier in der Ratenzahlungsvereinbarung zum Ausdruck kommt (so im Grundsatz OLG Braunschweig NJW-RR 2006, 1584; OLG Köln, ZMR 2006, 208; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2010, 141).
  • OLG Schleswig, 02.02.2009 - 14 W 6/09

    Gerichtskosten: Streitwertbemessung für Klagen auf Duldung der Wegnahme von

    Auszug aus OLG München, 05.07.2010 - 21 U 2843/10
    Bei der Bewertung der Beschwer ist zum einen auf den Zeitraum abzustellen ist, der üblicherweise zwischen der Entstehung des Duldungsanspruchs und dem Vorliegen einer entsprechenden vollstreckbaren Entscheidung liegt und zum anderen auf den in dieser Zeit voraussichtlich anfallenden Verbrauch, der in den festgesetzten Monatsabschlägen oder hier in der Ratenzahlungsvereinbarung zum Ausdruck kommt (so im Grundsatz OLG Braunschweig NJW-RR 2006, 1584; OLG Köln, ZMR 2006, 208; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2010, 141).
  • OLG Köln, 05.12.2005 - 5 W 161/05
    Auszug aus OLG München, 05.07.2010 - 21 U 2843/10
    Bei der Bewertung der Beschwer ist zum einen auf den Zeitraum abzustellen ist, der üblicherweise zwischen der Entstehung des Duldungsanspruchs und dem Vorliegen einer entsprechenden vollstreckbaren Entscheidung liegt und zum anderen auf den in dieser Zeit voraussichtlich anfallenden Verbrauch, der in den festgesetzten Monatsabschlägen oder hier in der Ratenzahlungsvereinbarung zum Ausdruck kommt (so im Grundsatz OLG Braunschweig NJW-RR 2006, 1584; OLG Köln, ZMR 2006, 208; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2010, 141).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2019 - 3 Kart 801/18

    Zulässigkeit der Abmeldung von Letztverbrauchern aus der Ersatzversorgung und

    Insoweit schließt sich der Senat nicht der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München an, wonach dem Netzbetreiber im Falle eines Zahlungsverzuges ein eigenes Recht, den Anschluss nach § 24 NAV zu sperren, zustehe, ohne dass es darauf ankomme, ob der jeweilige Haushaltskunde einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten oder gegenüber der Netzbetreiber nicht nachgekommen sei (vgl. OLG München, Urteil v. 05.07.2010, Az. 21 U 2843/10 Rdn. 4 - juris).
  • OLG Celle, 20.08.2012 - 13 W 56/12

    Klagebefugnis des Stromliferanten und Gaslieferanten auf Duldung der

    Zwar mag der Netzbetreiber aus eigenem Recht eine Unterbrechung nach § 24 Abs. 2 NAV/NDAV und damit den Zutritt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 NAV/ NDAV auch dann gerichtlich geltend machen können, wenn es um Entgelte für die Lieferung von Energie geht (vgl. OLG München, Urteil vom 5. Juli 2010 - 21 U 2843/10, RdE 2011, 70).
  • OLG Köln, 26.11.2018 - 15 W 61/18

    Streitwert eines Antrags auf Duldung der Einstellung der Gas- oder

    Eine noch kürzere Zeit, wie es etwa das Amtsgericht angenommen hat (für zwei Monate zuletzt etwa auch OLG München v. 05.07.2010 - 21 U 2843/10, BeckRS 2011, 02903; Zöller/ Herget , ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3 Rn. 16 "Zählerausbau"), erscheint demgegenüber aus den ebenfalls zutreffenden Gründen des Landgerichts so nicht ausreichend zur Bemessung des Sicherungsinteresses des Versorgers.
  • SG Berlin, 29.12.2015 - S 37 AS 26006/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden -

    Außerdem ist für Berlin zu beachten, dass Netzbetreiber und Grundversorger wirtschaftlich miteinander verflochten sind und der Netzbetreiber nach § 24 Abs. 2 NAV ein eigenes Recht auf Sperrung des Netzzugangs hat, wenn Zahlungsrückstände in dem für eine Sperrung nach § 19 StromGVV erforderlichen Umfang bestehen (OLG München vom 5.7.2010 - 21 U 2843/10).
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