Rechtsprechung
| VGH Bayern, 30.09.2010 - 21 B 09.140 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Umsatzsteuerbefreiung für ein Nachhilfeinstitut - Vorbereitung auf einen Beruf oder eine Prüfung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an eine umsatzsteuerliche Vergünstigung (Umsatzsteuerfreiheit) für ein Nachhilfeinstitut; Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung durch ein Nachhilfeinstitut
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Staatliche Anerkennung eines privaten Nachhilfeinstituts
- ra-dr-graf.de (Kurzinformation)
Nur 25% der "Lehrer" eines Nachhilfeinstituts müssen ausgebildete Lehrer sein
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an eine umsatzsteuerliche Vergünstigung (Umsatzsteuerfreiheit) für ein Nachhilfeinstitut; Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung durch ein Nachhilfeinstitut
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 16.01.2008 - W 6 K 07.764
- VGH Bayern, 30.09.2010 - 21 B 09.140
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2011, 251 (Ls.)
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 03.12.1976 - 7 C 73.75
Privater Schularbeitskreis - Besondere Förderung der Schüler - Allgemeinbildende …
Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2010 - 21 B 09.140
Das Tatbestandsmerkmal der ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung stelle nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1976 (Az. VII C 73.75 ) qualitative Anforderungen an die die Prüfungsvorbereitung betreibende Einrichtung und die von ihr eingesetzten Lehrkräfte.Rn. 24 Nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1976 Az. VII C 73.75 (Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1), dem der Senat folgt, verlangt die vom Gesetz geforderte ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung keine umfassende Darbietung des Prüfungsstoffs, sondern es werden damit qualitative Anforderungen an die die Prüfungsvorbereitung betreibende Einrichtung und die von ihr eingesetzten Lehrkräfte gestellt.
Rn. 28 Diese völlig unterschiedliche Behördenpraxis zeigt das Bedürfnis nach einer grundsätzlichen Klärung der Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die in einem Nachhilfeinstitut eingesetzten Lehrkräfte die nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1976 (a.a.O.) erforderliche Eignung zur ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung im Sinn des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG besitzen.
- VG Würzburg, 13.04.2011 - W 6 K 10.1160
Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung; Nachhilfeeinrichtung; "Schülerhilfe"; …
Rn. 9 Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2010 (Az.: 21 B 09.140) ihre Klage aufrechterhalte.Rn. 15 Mit Urteil vom 30. September 2010 (Az.: 21 B 09.140) stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Nachhilfeinstitut dann ordnungsgemäß i.S.d. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite, wenn mindestens 25 % der vorgehaltenen Nachhilfelehrkräfte die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Art. 1 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz) besäßen und die übrigen Nachhilfelehrkräfte jedenfalls fachlich geeignet seien.
Rn. 29 Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2010 (Az.: 21 B 09.140, BayVBl. 2011, 178), dem sich die Kammer anschließt, kann die erforderliche Vergleichbarkeit eines Nachhilfeinstituts als allgemeinbildender Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG mit einer öffentlichen Schule aber nicht so weit gehen, dass das Unterrichtsangebot und die Qualifikation der vorgehaltenen Lehrkräfte in jeder Hinsicht mit dem Standard an öffentlichen Schulen übereinstimmen müssen.
Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil an die Qualifikation der Lehrkräfte deutlich geringere Anforderungen stellt, als es das Verwaltungsgericht noch in seinem Urteil vom 16. Januar 2008 getan hat, und damit dem Anliegen von Nachhilfeinstituten wie dem der Klägerin schon weit entgegengekommen ist, muss jedoch - wie es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof formuliert hat - sichergestellt sein, dass die voll ausgebildeten Nachhilfelehrer bei auftretenden pädagogischen Fragen den sonstigen Lehrkräften im Nachhilfeinstitut unterstützend zur Verfügung stehen (BayVGH, U.v. 30.09.2010, Az.: 21 B 09.140, BayVBl. 2011, 178).
Dass hier keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, zeigt auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. September 2010 (Az.: 21 B 09.140, BayVBl. 2011, 178) referierte Behördenpraxis in anderen Regierungsbezirken.
Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. September 2010 (Az.: 21 B 09.140, BayVBl. 2011, 178) ausdrücklich ausgesprochen.
- VGH Bayern, 26.10.2015 - 21 B 14.2091
Vorlage von Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz eines Nachhilfeinstituts …
Das Verwaltungsgericht hat der Rechtsprechung des Senats (vgl. U.v. 30.9.2010 - 21 B 09.140 - BayVBl 2011, 178) folgend festgestellt, dass ein Nachhilfeinstitut ordnungsgemäß im Sinn des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst.Zu diesem Maßstab hat der Senat im Urteil vom 30. September 2010 (21 B 09.140 - BayVBl 2011, 178) ausgeführt:.
Das Verwaltungsgericht hat der Rechtsprechung des Senats (vgl. U.v. 30.9.2010 - 21 B 09.140 - BayVBl 2011, 178) folgend festgestellt, dass ein Nachhilfeinstitut ordnungsgemäß im Sinn des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst.
Zu diesem Maßstab hat der Senat im Urteil vom 30. September 2010 (21 B 09.140 - BayVBl 2011, 178) ausgeführt:.
- BVerwG, 27.04.2017 - 9 C 5.16
Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten: keine Mindestquote von Lehrkräften …
Rn. 17 c) Bundesrecht verletzt hingegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die eingesetzten Lehrkräfte verfügten nur dann über die erforderliche Eignung, wenn mindestens 25 v.H. von ihnen die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach Art. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes besäßen, die übrigen Nachhilfelehrkräfte jedenfalls fachlich geeignet seien und sichergestellt sei, dass die voll ausgebildeten Lehrkräfte im Nachhilfeinstitut für pädagogische Fragen der übrigen Lehrkräfte unterstützend zur Verfügung stünden (vgl. bereits BayVGH, Urteil vom 30. September 2010 - 21 B 09.14 0 - BayVBl 2011, 178 Rn. 31; hinsichtlich des Mindestanteils an Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung ebenso VGH Kassel…, Beschluss vom 19. November 2015 - 5 A 914/14.Z - NVwZ-RR 2016, 353 Rn. 5; OVG Lüneburg…, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 2 LC 82/15 - juris Rn. 45).
- VG Augsburg, 12.09.2012 - Au 6 K 11.1580
Umsatzsteuerbefreiung privater Nachhilfeinstitute
Die Entscheidung über eine tatsächliche Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht obliegt in einem nächsten Schritt der Finanzverwaltung (BayVGH vom 30.9.2010 Az. 21 B 09.140 RdNr. 23).Von der erforderlichen Eignung der eingesetzten Lehrkräfte ist nur auszugehen, wenn mindestens 25 v.H. der vorgehaltenen Nachhilfelehrkräfte die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach Art. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) besitzen und die übrigen Nachhilfelehrkräfte jedenfalls fachlich geeignet sind (BayVGH vom 30.9.2010 a.a.O. RdNr. 29).
So lag der Anteil der an staatlichen Realschulen und Gymnasien eingesetzten Aushilfslehrkräfte mit Befähigung zum Lehramt nach Art. 1 BayLBG im Schuljahr 2008/2009 bei etwa 25 v.H. (vgl. BayVGH vom 30.9.2010 a.a.O. RdNr. 31).
Bei einem solchen Verhältnis von Aushilfslehrkräften mit und ohne Lehramtsbefähigung ist sichergestellt, dass dauerhaft angestellte Lehrkräfte und Aushilfslehrkräfte mit Lehramtsbefähigung den Aushilfslehrkräften ohne Lehramtsbefähigung bei fachlichen und pädagogischen Fragen unterstützend und anleitend zur Seite stehen können (vgl. BayVGH vom 30.9.2010 a.a.O. RdNr. 31).
- BVerwG, 27.04.2017 - 9 C 6.16
Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten: keine Mindestquote von Lehrkräften …
Rn. 18 c) Bundesrecht verletzt hingegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die eingesetzten Lehrkräfte verfügten nur dann über die erforderliche Eignung, wenn mindestens 25 v.H. von ihnen die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach Art. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes besäßen, die übrigen Nachhilfelehrkräfte jedenfalls fachlich geeignet seien und sichergestellt sei, dass die voll ausgebildeten Lehrkräfte im Nachhilfeinstitut für pädagogische Fragen der übrigen Lehrkräfte unterstützend zur Verfügung stünden (vgl. bereits BayVGH, Urteil vom 30. September 2010 - 21 B 09.14 0 - BayVBl 2011, 178 Rn. 31; hinsichtlich des Mindestanteils an Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung ebenso VGH Kassel…, Beschluss vom 19. November 2015 - 5 A 914/14.Z - NVwZ-RR 2016, 353 Rn. 5; OVG Lüneburg…, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 2 LC 82/15 - juris Rn. 45). - OVG Hamburg, 25.06.2020 - 5 Bf 370/19
Bescheinigung für berufsvorbereitende Lehrgänge, hier: Umgang mit Waffen und …
Eine umfassende Darbietung des für den Berufszugang und die Berufsausübung erforderlichen Ausbildungsstoffes durch die zu beurteilenden Leistungen ist nicht gefordert (…vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.1976, VII C 73.75, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1, juris Rn. 18 (zur Prüfungsvorbereitung); VGH München, Urt. v. 30.9.2010, 21 B 09.140, BayVBl 2011, 178, juris Rn. 24). - VGH Bayern, 26.10.2015 - 21 B 14.2092
Klage auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem UStG
Das Verwaltungsgericht hat der Rechtsprechung des Senats (vgl. U. v. 30.9.2010 - 21 B 09.140 - BayVBl 2011, 178) folgend festgestellt, dass ein Nachhilfeinstitut ordnungsgemäß im Sinn des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst.Zu diesem Maßstab hat der Senat im Urteil vom 30. September 2010 (21 B 09.140 - BayVBl 2011, 178) ausgeführt:.
- VG Würzburg, 07.05.2018 - W 8 K 17.689
Eignung von Lehrkräften
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. September 2010 (Az. 21 B 09.140) aufgestellte Kriterium, dass mindestens 25% der vorgehaltenen Lehrkräfte die Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen haben, erfülle.Insbesondere ist hier angesichts der pädagogischen Eignung der übrigen Lehrkräfte und angesichts dessen, dass mindestens 25% der im maßgeblichen Zeitraum insgesamt vorgehaltenen Lehrkräfte über eine Lehramtsbefähigung an einer öffentlichen Schule verfügten (s. Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 31. Mai 2011), sichergestellt, dass diese bei pädagogischen Fragen der übrigen Lehrkräfte diesen unterstützend und beratend zur Seite standen und der Austausch gewährleistet war (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2010 - 21 B 09.140 - juris Rn. 31, VG Augsburg, U.v. 12.9.2012 - Au 6 K 11.1580 - juris Rn. 26).
- OVG Niedersachsen, 06.10.2016 - 2 LC 82/15
Vorschulkind; Schulkind; Klageänderung; Nachhilfeinstitut; Lehrkraft; Eignung; …
Rn. 46 Der VGH München (Urt. v. 26.10.2015 - 21 B 14.2091 -, juris, v. 30.9.2010 - 21 B 09.140 -, juris) hat zur 25 %-Mindest-Grenze ausgeführt:. - VG Düsseldorf, 25.08.2014 - 25 K 7093/13 Rn. 45 Urteil des Bay.VGH vom 30. September 2010 - 21 B 09.140 -, juris Rn. 29,.
Rn. 54 Urteil des BayVGH vom 30. September 2010 - 21 B 09.140 -, juris Rdn. 31.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 14 E 379/11
Streitwertfestsetzung in Verfahren über Erteilung einer Bescheinigung zur …
- VGH Bayern, 24.05.2011 - 21 C 11.734
Beschwerde/Umsatzsteuerbescheinigung; Streitwert
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