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| VGH Bayern, 22.06.2009 - 21 BV 05.256 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Heilpraktikerprüfung; Fragestellung; Berücksichtigung unzulässiger Fragen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (10)
- VGH Bayern, 24.01.1990 - 7 B 89.1893
Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 21 BV 05.256
Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt bei der Handhabung des § 2 Abs. 1 Buchst. i 1. DVO-HprG insofern Bedeutung zu, als an den Bewerber nur die zum Schutze der Volksgesundheit notwendigen Mindestanforderungen gestellt werden dürfen (BayVGH vom 24.1.1990 NJW 1991, 1558).Es ist unter dem Gesichtspunkt einer ermessensfehlerfreien Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens somit nicht zu beanstanden, wenn vom Bewerber um die Erlaubnis die schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalogs verlangt wird, an die sich ein mündliches Überprüfungsgespräch anschließen kann (BayVGH vom 24.1.1990 a.a.O.).
Auch kann der Kandidat nicht verlangen, nur mit praktischen Fallbeispielen konfrontiert zu werden, zumal eine solche Prüfungsmethode regelmäßig eine wesentlich breitere Wissensbasis und ein tieferes fachliches Verständnis voraussetzen würde als ein sich vorwiegend im Bereich leicht erlernbaren theoretischen Wissens haltender Kenntnistest (vgl. BayVGH vom 24.1.1990 a.a.O. und vom 18.12.1998 Az. 7 ZB 98.2048 ).
Derartige Stoffkataloge wirken sich zudem insofern zugunsten der Kandidaten aus, als sie geeignet sind, "die Überprüfungsgegenstände sachgerecht zu begrenzen und erheblichen Abweichungen bezüglich der Prüfungsanforderungen vorzubeugen" (BayVGH vom 24.1.1990 a.a.O.).
- VGH Bayern, 08.12.1998 - 7 ZB 98.2048
Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 21 BV 05.256
Bei diesem "verfahrensbezogenen" Ermessen behält es ungeachtet der Gebundenheit und vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit der sachlichen Entscheidung sein Bewenden (vgl. BayVGH vom 8.12.1998 Az. 7 ZB 98.2048 ).Auch kann der Kandidat nicht verlangen, nur mit praktischen Fallbeispielen konfrontiert zu werden, zumal eine solche Prüfungsmethode regelmäßig eine wesentlich breitere Wissensbasis und ein tieferes fachliches Verständnis voraussetzen würde als ein sich vorwiegend im Bereich leicht erlernbaren theoretischen Wissens haltender Kenntnistest (…vgl. BayVGH vom 24.1.1990 a.a.O. und vom 18.12.1998 Az. 7 ZB 98.2048 ).
Bei einem geeigneten Fragenkatalog ist ferner eine Bestehensgrenze von 75 v.H., wie sie sich mittelbar aus Abschnitt 4.4.3 der Vollzugsbekanntmachung ergibt, rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 8.12.1998 a.a.O.).
Soweit die Beantwortung fachlicher Fragen umstritten ist, muss dem Prüfling ein Antwortspielraum eingeräumt werden; eine fachlich vertretbare Lösung, für die sich gewichtige Argumente ins Feld führen lassen, darf nicht als falsch gewertet werden, weil die zur Bewertung zuständigen Personen anderer Auffassung sind als der Kandidat (vgl. BayVGH vom 8.12.1998 a.a.O.; VGH BW vom 26.10.2005 DVBl 2006, 268).
- BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90
Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse - …
Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 21 BV 05.256
Die Verwaltung hat jedoch einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens, in dem sie sich Gewissheit darüber verschafft, ob ein Bewerber um diese Erlaubnis eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt (vgl. BVerwG vom 21.1.1993 BVerwGE 91, 356).Die Bedenken, die im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) u. U. gegen eine Regelung erhoben werden könnten, die Art und Umfang der Überprüfung dem Ermessen der Verwaltung überlässt (vgl. BVerwG vom 10.2.1983 BVerwGE 66, 367), lassen sich im Wege der verfassungskonformen Auslegung mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausräumen (vgl. BVerwG vom 21.1.1993 a.a.O. S. 358).
Rn. 22 Um die Volksgesundheit nicht zu gefährden, muss der Bewerber ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit gegenüber den den Ärzten vorbehaltenen Behandlungen, ferner ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Befähigung besitzen, Patienten entsprechend der Diagnose zu behandeln (BVerwG vom 21.1.1993 a.a.O. S. 359).
- BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82
Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie
Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 21 BV 05.256
Die Bedenken, die im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) u. U. gegen eine Regelung erhoben werden könnten, die Art und Umfang der Überprüfung dem Ermessen der Verwaltung überlässt (vgl. BVerwG vom 10.2.1983 BVerwGE 66, 367), lassen sich im Wege der verfassungskonformen Auslegung mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausräumen (…vgl. BVerwG vom 21.1.1993 a.a.O. S. 358).Diese ist zu bejahen, wenn befürchtet werden muss, dass durch die Behandlung des Patienten durch den Heilpraktiker unmittelbar oder durch ein nicht rechtzeitiges Erkennen der Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung für den Patienten ernsthafte Gesundheitsschäden eintreten können; denn Schutz vor Gesundheitsgefährdungen genießt nicht nur die Bevölkerung insgesamt, sondern auch und gerade der einzelne Mensch (BVerwG vom 10.2.1983 a.a.O. S. 371 f.).
Da für den Heilpraktiker eine medizinische Ausbildung nicht vorgeschrieben ist, braucht er nicht den Nachweis einer Fachqualifikation für diesen Beruf zu erbringen; es findet mithin keine Fachprüfung statt (BVerwG vom 10.2.1983 a.a.O. S. 373).
- BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 24.94
Berufsrecht - Heilpraktiker: Fehlender Beurteilungsspielraum bei Amtsärztliche …
Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 21 BV 05.256
Rn. 19 Die Erteilung oder Versagung einer Heilpraktikererlaubnis stellt einen Akt schlichter Rechtsanwendung dar, der von den Verwaltungsgerichten unbeschränkt nachzuprüfen ist und hinsichtlich dessen der zuständigen Behörde weder ein Ermessens- noch dem Amtsarzt ein Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG vom 21.12.1995 BVerwGE 100, 221; BayVGH vom 20.11.1996 VGH 51, 31).Beide Arten der Überprüfung sind in gleicher Weise geeignet, gefährliche Fehlvorstellungen der Antragsteller aufzudecken (BVerwG vom 21.12.1995 a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2005 - 9 S 2343/04
Zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines …
Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 21 BV 05.256
Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass für den Heilpraktikerberuf eine bestimmte fachliche Ausbildung nicht vorgeschrieben ist (vgl. VGH BW vom 26.10.2005 DVBl 2006, 268).Soweit die Beantwortung fachlicher Fragen umstritten ist, muss dem Prüfling ein Antwortspielraum eingeräumt werden; eine fachlich vertretbare Lösung, für die sich gewichtige Argumente ins Feld führen lassen, darf nicht als falsch gewertet werden, weil die zur Bewertung zuständigen Personen anderer Auffassung sind als der Kandidat (…vgl. BayVGH vom 8.12.1998 a.a.O.; VGH BW vom 26.10.2005 DVBl 2006, 268).
- BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84
Heilpraktikergesetz
Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 21 BV 05.256
Dabei geht es hier um eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst (vgl. BVerfG vom 10.5.1988 BVerfGE 78, 179/194). - BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02
Begriff der Ausübung der Heilkunde
Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 21 BV 05.256
Diese subjektive Berufszulassungsschranke ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. zuletzt BVerfG vom 3.6.2004 NJW 2004, 2890). - BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66
Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang …
Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 21 BV 05.256
Kenntnisse und Fähigkeiten, die die heilkundliche Tätigkeit des Heilpraktikers nicht berühren, dürfen vom Bewerber um eine Erlaubnis für diesen Beruf nicht verlangt werden (BVerwG vom 25.6.1970 BVerwGE 35, 308). - VGH Bayern, 28.11.2006 - 21 B 04.3400
Kenntnisüberprüfung für Heilpraktikererlaubnis - nicht bestandene Kenntnisprüfung …
Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 21 BV 05.256
Insbesondere kann der Kandidat nicht verlangen, die Erlaubnis aufgrund einer ähnlich niedrigen Bestehensgrenze zu erhalten, wie sie ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Prüfungen zugrunde liegt, da die Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz grundsätzlich uneingeschränkt oft wiederholbar ist und den vorgenannten Prüfungen in der Regel weitere Leistungsnachweise vorausgehen (BayVGH vom 20.11.1996 a.a.O. und BayVGH vom 28.11.2006 Az. 21 B 04.3400 ).
- VG Regensburg, 14.03.2013 - RO 5 K 12.889
Gerichtliche Überprüfung einer mündlichen Kenntnisüberprüfung im Rahmen des …
Dieser Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 DVHeilprG spricht gegen die Einräumung eines Beurteilungsspielraums auf Seiten des Gesundheitsamtes sowie des Amtsarztes, der die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) DVHeilprG vornimmt (vgl. BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 unter Bezugnahme auf BVerwG vom 21.12.1995, BVerwGE 100, 221).Die Erteilung oder Versagung einer Heilpraktikererlaubnis stellt einen Akt schlichter Rechtsanwendung dar, der von den Verwaltungsgerichten unbeschränkt nachzuprüfen ist und hinsichtlich dessen der zuständigen Behörde kein Ermessen zusteht (vgl. BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 unter Bezugnahme auf BVerwG vom 21.12.1995, BVerwGE 100, 221).
Soweit die Beantwortung fachlicher Fragen umstritten ist, muss dem Prüfling ein Antwortspielraum eingeräumt werden; eine fachlich vertretbare Lösung, für die sich gewichtige Argumente ins Feld führen lassen, darf nicht als falsch gewertet werden, weil die zur Bewertung zuständigen Personen anderer Auffassung sind als der Kandidat (vgl. BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 ).
Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass für den Heilpraktikerberuf eine bestimmte fachliche Ausbildung nicht vorgeschrieben ist (vgl. BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 ; VGH BW vom 26.10.2005, DVBl 2006, 268).
Diese ist zu bejahen, wenn befürchtet werden muss, dass durch die Behandlung des Patienten durch den Heilpraktiker unmittelbar oder durch ein nicht rechtzeitiges Erkennen der Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung für den Patienten ernsthafte Gesundheitsschäden eintreten können; denn Schutz vor Gesundheitsgefährdungen genießt nicht nur die Bevölkerung insgesamt, sondern auch und gerade der einzelne Mensch (BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 unter Hinweis auf BVerwG vom 10.2.1983, BVerwGE 66, 367).
Kenntnisse und Fähigkeiten, die die heilkundliche Tätigkeit des Heilpraktikers nicht berühren, dürfen vom Bewerber um eine Erlaubnis für diesen Beruf nicht verlangt werden (BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 unter Hinweis auf BVerwG vom 25.6.1970; BVerwGE 35, 308).
Der eben dargestellte von der Rechtsprechung erarbeitete Rahmen wird durch die Bekanntmachung jedenfalls beachtet (vgl. zur Vorgängerbekanntmachung: BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 ).
Es erscheint deshalb grundsätzlich sachgerecht, wenn im Rahmen der Überprüfung allgemein heilkundliche Grundkenntnisse aus den Gebieten Anatomie, Physiologie, Pathologie, Differentialdiagnostik, Erste Hilfe, Hygiene und Seuchenbekämpfung verlangt werden (so BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 ).
Es genügt vielmehr, wenn sich die Besorgnis gesundheitlicher Gefahren daraus ergibt, dass ein Berufsbewerber nach einer Gesamtwürdigung des Überprüfungsergebnisses nicht imstande ist, ein erforderliches Mindestmaß an medizinischen Grundkenntnissen vorzuweisen, so dass in der Praxis mit erheblichen Behandlungsfehlern zu rechnen wäre (BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 ).
- VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.843
Gerichtliche Überprüfung einer mündlichen Kenntnisüberprüfung im Rahmen des …
Dieser Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 DVHeilPrG spricht gegen die Einräumung eines Beurteilungsspielraums auf Seiten des Gesundheitsamtes sowie des Amtsarztes, der die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) DVHeilPrG vornimmt (vgl. BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 unter Bezugnahme auf BVerwG vom 21.12.1995, BVerwGE 100, 221).Die Erteilung oder Versagung einer Heilpraktikererlaubnis stellt einen Akt schlichter Rechtsanwendung dar, der von den Verwaltungsgerichten unbeschränkt nachzuprüfen ist und hinsichtlich dessen der zuständigen Behörde kein Ermessens zusteht (vgl. BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 unter Bezugnahme auf BVerwG vom 21.12.1995,BVerwGE 100, 221).
Soweit die Beantwortung fachlicher Fragen umstritten ist, muss dem Prüfling ein Antwortspielraum eingeräumt werden; eine fachlich vertretbare Lösung, für die sich gewichtige Argumente ins Feld führen lassen, darf nicht als falsch gewertet werden, weil die zur Bewertung zuständigen Personen anderer Auffassung sind als der Kandidat (vgl. BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 ).
Rn. 59 Da die Kenntnisüberprüfung nicht anders als im Wege eines zumindest prüfungsähnlichen Verfahrens durchgeführt werden kann (BayVGH vom 22.06.2009, Az. 21 BV 05.256 ), ist dieser Grundsatz auch auf das Verfahren der Kenntnisüberprüfung zu übertragen.
Es genügt vielmehr, wenn sich die Besorgnis gesundheitlicher Gefahren daraus ergibt, dass ein Berufsbewerber nach einer Gesamtwürdigung des Überprüfungsergebnisses nicht imstande ist, ein erforderliches Mindestmaß an medizinischen Grundkenntnissen vorzuweisen, so dass in der Praxis mit erheblichen Behandlungsfehlern zu rechnen ist (vgl. BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 ).
Die Fragen müssen einfach, verständlich und ohne Fallstricke formuliert sein; unklare mehrdeutige oder sonst missverständliche Fragen können nicht Grundlage der Begutachtung durch das Gesundheitsamt sein (vgl. BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 ).
- VG Hamburg, 14.06.2021 - 17 E 2207/21
Erfolgloser Eilantrag eines Personaltrainers auf Erteilung einer vorläufigen …
Dies ist der Fall, wenn befürchtet werden muss, dass bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten durch den Heilpraktiker unmittelbar oder durch ein nicht rechtzeitiges Erkennen der Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung für den Patienten ernsthafte Gesundheitsschäden eintreten können (vgl. dazu VGH München, Urt. v. 22.6.2009, 21 BV 05.256, juris Rn. 20;… VG Braunschweig, Urt. v. 5.12.2016, 1 A 38/16, juris Rn. 43).Gleichzeitig steht der Heilpraktiker im Behandlungsansatz einem Arzt nahe und die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht und ungeachtet der Tatsache, dass für den Heilpraktikerberuf eine bestimmte fachliche Ausbildung nicht vorgeschrieben ist, in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben (vgl. VGH München, Urt. v. 22.6.2009, 21 BV 05.256, juris Rn. 18 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der gefestigten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Qualität der Überprüfung können etwaige Verfahrensfehler und -unzulänglichkeiten lediglich die Richtigkeit der (sachverständigen) Feststellungen der Überprüfer in Zweifel ziehen und damit lediglich Bedeutung für die Frage entfalten, inwieweit die im Verwaltungsverfahren getroffenen sachverständigen Feststellungen der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zugrunde gelegt werden können oder inwieweit deren Ergänzung oder vollständige Nachholung (ggf. auch im gerichtlichen Verfahren) erforderlich ist (insoweit ungenau VGH München, Urt. v. 22.6.2009, 21 BV 05.256, juris Rn. 26;… VG Braunschweig, Urt. v. 5.12.2016, 1 A 38/16, juris Rn. 45 m.w.N.).
der Frage, inwieweit der rechtlichen Auffassung der Antragsgegnerin darin zu folgen ist, dass wegen des in der Gefahrenabwehr liegenden Zwecks der Überprüfung einzelne Kenntnismängel generell nicht durch anderweitig unter Beweis gestellte Kenntnisse ausgeglichen werden können (anders wohl VGH München, Urt. v. 22.6.2009, 21 BV 05.256, juris Rn. 22;… anschl. VG Regensburg, Urt. v. 14.3.2013, RO 5 K 12.889, juris Rn. 74), hat sich die Antragsgegnerin für ihre Gefahrenprognose im vorliegenden Fall jedenfalls im Eilverfahren maßgeblich auf die Grundlagenqualität der konkret streitigen Fragestellung berufen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2013 - 14 A 1600/11
Gerichtliche Überprüfung der Bewertung einer Prüfung zum Nachweis der fachlichen …
Rn. 68 Zu diesen Berechnungsmethoden vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 598 und 693 f.; BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59 (75); BayVGH, Urteil vom 22.6.2009 - 21 BV 05.256 -, juris, Rn. 32 ff.Rn. 70 Vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 598 und 693 f.; BayVGH, Urteil vom 22.6.2009 - 21 BV 05.256 -, juris, Rn. 32 ff.
- VG Hannover, 23.11.2011 - 5 A 5116/10
Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie
Bei einem geeigneten Fragenkatalog ist eine Bestehensgrenze von 75 v.H., wie sie sich aus der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens nach dem Heilpraktikergesetz (RdErl. des Nds. Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 01.03.2007 - 405-41022/15) ergibt, nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.06.2009 - 21 BV 05.256 - m.w.N.).Weder bei Herausnahme der unzulässigen Frage 5 (28 Fragen minus 1 Frage = 27 Fragen, davon 16 richtig gelöste Fragen = 59, 26 v.H.; diese Berechnungsmethode erachtet die Kammer für zutreffend), noch selbst bei Einstellung dieser Frage als richtig beantwortet (28 Fragen, davon 17 richtig gelöste Fragen = 60, 71 v.H.) würde die Klägerin allerdings die Bestehensgrenze von 75 v.H. erreichen (vgl. weiterhin allgemein zu den Berechnungsalternativen BayVGH, Urteil vom 22.06.2009, a.a.O.).
- VG Regensburg, 16.10.2014 - RN 5 K 13.1594
Auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikerlaubnis.
Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Heilpraktikererlaubnis stellt einen Akt schlichter Rechtsanwendung dar, der von den Verwaltungsgerichten unbeschränkt nachzuprüfen ist und hinsichtlich dessen der zuständigen Behörde kein Ermessen zusteht ( BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 unter Hinweis auf BVerwG vom 21.12.1995, BVerwGE 100, 221).Rn. 43 Nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kann die Kenntnisüberprüfung gleichwohl nicht anders als im Wege eines prüfungsähnlichen Verfahrens durchgeführt werden ( BayVGH vom 22.6.2009, Az. 21 BV 05.256 ; vgl. dazu auch VG Regensburg vom 28.2.2013, Az. RO 5 K 12.843 sowie vom 14.3.2013, Az. RO 5 K 12.843 ).
- VGH Bayern, 01.07.2019 - 21 ZB 15.2367
Versagung einer Heilpraktikererlaubnis wegen unzureichender heilkundlicher …
Das Verwaltungsgericht hat keine dem § 2 der 1. DV-HeilprG (a.F) widersprechenden Anforderungen an die Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten formuliert, sondern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 24.1.1990 - 7 B 89.1893 und B.v. 22.6.2009 - 21 BV 05.256 - jeweils juris.) dargelegt, dass für die Tätigkeit eines Heilpraktikers keine Fachprüfung stattfinde. - VG Göttingen, 25.04.2012 - 1 A 249/10
Beschränkt; Heilpraktikererlaubnis; Kenntnislücke; Kenntnisüberprüfung; …
Rn. 32 Die Erteilung oder Versagung einer Heilpraktikererlaubnis stellt einen Akt schlichter Rechtsanwendung dar, der von den Verwaltungsgerichten unbeschränkt nachzuprüfen ist und hinsichtlich dessen der zuständigen Behörde weder ein Ermessens- noch dem Amtsarzt, mit welchem die Behörde sich ins Benehmen zu setzen hat (§ 3 Abs. 1 1. DVO-HeilprG), ein Beurteilungsspielraum zusteht (…BVerwG, Urteile vom 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, Rn. 29 ff.;… vom 21.01.1993-3 C 34/90 -, Rn. 27; BayVGH, Urteil vom 22.06.2009 - 21 BV 05.256 -, Rn. 19, jeweils zitiert nach juris). - VG Augsburg, 08.12.2011 - Au 2 K 08.1138
Schriftliche Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz
Rn. 24 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2009 (Az. 21 BV 05.256 ) die folgenden grundsätzlichen Erwägungen zur Heilpraktikerüberprüfung angestellt; die erkennende Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. - VG Ansbach, 25.11.2010 - AN 2 K 09.00043
Zulässigkeit von Fragestellungen im schriftlichen Teil der …
Als richtig gelöst sind für die Beurteilung im Übrigen auch solche Fragen einzustufen, bei denen der Bewerber eine fachlich vertretbare Lösung, für die sich gewichtige Argumente ins Feld führen lassen, gewählt hat, auch wenn diese nicht der bei Stellung der Frage von den Bewertern erwarteten Antwort entspricht (vgl. zu dieser Grundsatzdarstellung insgesamt insbesondere BayVGH vom 22.6.2009 Az. 21 BV 05.256 - juris -, m.w.N. aus der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung).
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