Rechtsprechung
| LG Darmstadt, 01.08.2007 - 21 S 263/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- reise-recht-wiki.de
Annullierung wegen Flugsicherheitsmängel
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Verordnung (EG) Nr.261/2004 / Technisches Problem / Annullierung / Außerordentliche Umstände
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Technischer Defekt - Unternehmen haftet
Verfahrensgang
- AG Rüsselsheim, 08.11.2006 - 3 C 821/06
- LG Darmstadt, 01.08.2007 - 21 S 263/06
Wird zitiert von ... (6)
- LG Frankfurt/Main, 29.11.2012 - 24 S 111/12
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Verpassen des Anschlussflugs / …
Dagegen geht die wohl ganz überwiegende Auffassung, die auch die Kammer teilt, davon aus, dass ein Triebwerksschaden infolge Vogelschlags als außergewöhnlicher Umstand zu werten ist (…LG Hamburg, Urt. v. 13.1.2012 - 318 S 98/11, ...;… LG Düsseldorf, Urt. v. 8.8.2008 - 22 S 378/07; LG Darmstadt, Urt. v. 1.8.2007 - 21 S 263/06;… AG Bremen, Urt. v. 29.12.2011 - 9 C 91/11;… AG Leipzig, Urt. v. 7.7.2010 - 109 C 7651/09; Müller-Rostin, ...;… Führich, Reiserecht [6. Aufl. 2010], Rn. 1035;… wohl auch LG Hannover, Urt. v. 18.1.2012 - 14 S 52/11, Ziff. 27, ...; offen gelassen AG Erding, Urt. 3.1.2011 - 5 C 1059/10). - LG Darmstadt, 24.04.2009 - 7 S 260/08
Verjähren Ansprüche auf Ausgleichszahlungen für Flugausfälle in zwei oder drei …
Sie sind unter Hinweis auf die zugunsten einer Mitreisenden desselben Mallorca-Fluges ergangenen Entscheidungen sowohl des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 08.11.2006 (3 C 821/06) als auch des Landgerichts Darmstadt vom 01.08.2007 (21 S 263/06) der Ansicht, daß es sich wegen der Umbuchung sowie der Dauer der Verzögerung nicht nur um eine Verspätung, sondern um eine Annullierung des Fluges gehandelt habe, wobei die vorgetragenen technischen Probleme am Fluggerät die Beklagte nicht entlasten könnten. - AG Rüsselsheim, 18.01.2017 - 3 C 751/16
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Außergewöhnlicher Umstand / …
Bei einem Blitzschlag handelt es sich um ein ungewöhnliches, von außen kommendes Ereignis, das aufgrund seiner Natur nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und von ihm tatsächlich nicht beherrscht werden kann (so grundsätzlich auch LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007, 21 S 263/06; AG Hannover, Urteil vom 07.03.2012, 436 C 11054/11; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.08.2014, 32 C 1652/14 (84); AG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.03.2015, 29 C 3128/14 (21); AG Köln, Urteil vom 07.12.2015, 142 C 119/15).
- LG Köln, 25.07.2017 - 11 S 305/16 Die aufgeführten Beispiele zeigen aber, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmens liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen (LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007, Az. 21 S 263/06, zit. nach juris).
- LG Köln, 29.07.2014 - 11 S 272/13 Die aufgeführten Beispiele zeigen aber, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmens liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen (LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007, Az. 21 S 263/06, zit. nach juris).
- AG Frankfurt/Main, 20.04.2012 - 29 C 222/12 Das Gericht schließt sich in diesem Zusammenhang nach eigener umfassender rechtlicher Würdigung der zutreffenden Auffassung des Landgerichts Darmstadt (Urt. v. 01.08.2007, Az. 21 S 263/06) an, dass die im Erwägungsgrund 14 zur FluggastVO aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich diesbezüglich grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen (…vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Az. C - 597/07, LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012, Az. 14 S 52/11).
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