Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 21 U 47/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Pauschalvertrag: Nachtrag bei Irrtum über Baugrund?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
VOB/B § 2 Nr. 1, 5, 7 Abs. 1
Anpassung eines Pauschalpreises wegen nicht vorhersehbarer Bodenverhältnisse
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Baugrund: Eigenes Leistungsverzeichnis des Unternehmers maßgebend für den Leistungsumfang? (IBR 2003, 56)
Papierfundstellen
- BauR 2002, 1853
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Schleswig, 08.07.2026 - 12 U 39/25
Kampfmittelbelastung ist erkennbar: Auftragnehmer trägt das Baugrundrisiko!
Auch wenn sich in der erheblichen Abweichung der Leistung ein Risiko verwirklicht hat, das eine Partei zu tragen hat, kommt eine Anpassung der Vergütung nach § 2 Abs. 7 VOB/B dann nicht in Betracht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2022 - 21 U 47/02 - BeckRS 2002, 12005).Zutreffend lässt es auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.09.2022 - 21 U 47/02 - BeckRS 2002, 12005) für die Tragung des Baugrundrisikos durch die Auftragnehmerin ausreichen, dass die vorgefundenen Bodenverhältnisse erkennbar oder jedenfalls vorhersehbar waren.
- OLG Celle, 09.08.2012 - 5 U 34/12
Vergütung von Mehrforderungen der Pilotbohrung wegen starker Eisenarmierung in …
Rn. 26 Haben die Bauvertragspartner einen VOB-Bauvertrag als Pauschalvertrag auf der Grundlage eines vom Auftragnehmer erstellten Leistungsverzeichnisses und eines bei Vertragsschluss vorliegenden geologischen Untersuchungsberichts über die Bodenverhältnisse geschlossen, so scheitern Nachtragsforderungen des Auftragnehmers jedenfalls dann, wenn die vorgefundenen Bodenverhältnisse aus dem Untersuchungsbericht erkennbar oder jedenfalls vorhersehbar waren und deshalb keine Abweichung vom vertraglich zugrunde liegenden Beschaffenheits-Soll des Baugrundes als des vom Auftraggeber beigestellten Stoffes vorliegt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30. September 2002, Az. 21 U 47/02).Abweichend von den Sachverhalten, die dem Oberlandesgericht Düsseldorf (21 U 47/02) und dem Oberlandesgericht München (9 U 2192/07) zur Entscheidung vorlagen, hatte die Klägerin nicht etwa ein pauschales Angebot abgegeben, das jegliche Risiken umfassen sollte, sondern auf der Grundlage des von der Beklagten erstellten Leistungsverzeichnisses ein Detail-Angebot unterbreitet.
- OLG München, 10.06.2008 - 9 U 2192/07
VOB-Vertrag: Übernahme des Baugrundrisikos durch Abgabe eines …
Dieser Gesichtspunkt greift jedoch dann nicht ein, wenn sich in der Abweichung der erheblichen Leistung gerade ein Risiko verwirklicht, das nach dem Vertrag eine Partei zu tragen hat (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2002, 1853).
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