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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.01.2014 - 21 ZB 13.362   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,240
VGH Bayern, 09.01.2014 - 21 ZB 13.362 (https://dejure.org/2014,240)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.01.2014 - 21 ZB 13.362 (https://dejure.org/2014,240)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Januar 2014 - 21 ZB 13.362 (https://dejure.org/2014,240)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Schiedsstellenverfahren; keine Zulassungsgründe

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2014 - 21 ZB 13.362
    Ernstliche Zweifel sind dabei nur anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d.h. wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2007 - 7 AV 403 - DVBl. 2004, 838).
  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2014 - 21 ZB 13.362
    Die Schiedsstellenentscheidung muss demnach nicht die einzig vertretbare Entscheidung sein und weist in der Regel vor allem Kompromisscharakter auf (vgl. u.a. BSG, U.v. 29.1.2009 - 8 B 3 P 8/07 - juris; U.v. 25.11.2010 - B 3 Kr 1/10 - juris).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2014 - 21 ZB 13.362
    Ernstliche Zweifel sind dabei nur anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d.h. wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2007 - 7 AV 403 - DVBl. 2004, 838).
  • OVG Sachsen, 10.05.2006 - 5 B 575/04

    Pflegesatzvereinbarungen, Schiedsstelle für Pflegesäze in der Sozialhilfe, …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2014 - 21 ZB 13.362
    Rn. 13 Ausgehend von dieser Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle hat sich das Gericht bei der Überprüfung der dem Schiedsstellenspruch zugrunde liegenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange darauf zu beschränken, festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben des Art. 48 BayRDG (a.F.) entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Rettungsdienstrechts vorgenommen hat (vgl. Sächs. OVG, B.v. 10.5.2006 - 5 B 575/04 - juris).
  • BVerwG, 23.05.2001 - 5 C 5.01

    Revisionseinstellung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2014 - 21 ZB 13.362
    Rn. 12 Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe, insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat sowie in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2002 - 5 C 05/01 - juris).
  • VG München, 18.11.2014 - M 16 K 14.1870

    Schiedsstellenverfahren

    Rn. 22 a) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht der Schiedsstelle für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe eine Entscheidungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat sowie in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - Rn. 12).

    Eine unbedingte Verpflichtung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG besteht dagegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 23).

    Es war vielmehr Aufgabe der Klägerin, die mit dem festzusetzenden Benutzungsentgelt zu vergütenden Aufwände darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 14).

    Rn. 32 Grundsätzlich ist es im Schiedsverfahren Aufgabe und Pflicht des jeweiligen Beteiligten, die aus seiner Sicht zur Berechnung eines angemessenen Entgeltes erforderlichen Kalkulationsgrundlagen konkret zu benennen bzw. vorzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 14).

    Dabei ist zu beachten, dass der ergehende Schiedsspruch naturgemäß den Interessenausgleich der Beteiligten bezweckt und nicht die einzig vertretbare Entscheidung sein muss (BayVGH, B.v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 21).

  • VG München, 18.11.2014 - M 16 K 14.915

    Schiedsstellenverfahren

    Diese gebietet es, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat sowie in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 12).

    Die Schiedsstellenentscheidung ist naturgemäß nicht die einzig vertretbare Entscheidung und weist in der Regel vor allem Kompromisscharakter auf (BayVGH, B.v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 21).

  • VG Berlin, 02.06.2021 - 25 K 5.21

    Schiedsstelle nach § 21 RettDG BE; Entgeltfestsetzung; Marktpreis

    Rn. 44 Der Beklagten steht bei ihrer Entscheidung über die Festsetzung des Entgelts für Krankentransporte ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, was insbesondere auch die institutionelle Eigenart der Schiedsstelle als weisungsfreies (§ 21 Abs. 5 RDG a.F.), mit Vertretern der Interessen der betreffenden Gruppen paritätisch besetztes Gremium (§ 21 Abs. 3 RDG a.F.) untermauert (vgl. hierzu VG Berlin…, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 38.08 -, juris Rn. 60; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 730.03 -, juris Rn. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - BVerwG 15 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47, 52; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 21 ZB 13.362 -, juris Rn. 11 ff.; a.A. OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. März 2016 - 13 LC 188/14 -, juris Rn. 50).
  • VG Berlin, 28.01.2020 - 25 K 272.19

    Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle nach dem Berliner …

    Die Klägerin ist insoweit auch nicht schutzlos gestellt, weil § 21 Abs. 2 RDG bzw. § 8 RDSchVO ein subjektives Recht auf ein faires und willkürfreies Schiedsstellenverfahren für diejenigen Aufgaben- und Kostenträger enthalten, die Streitparteien eines konkreten Schiedsverfahrens sind (vgl. VG Berlin…, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 38.08 -, juris Rn. 64; OVG Lüneburg…, Urteil vom 15. Mai 2007 - 11 LC 73/06 -, juris Rn. 55; VGH München, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 21 ZB 13.362 -, juris Rn. 12).
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