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| VGH Bayern, 07.11.2014 - 21 ZB 14.2003 |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Rechtsschutz gegen die Aufstellung …
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2014 - 21 ZB 14.2003
Rn. 5 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 und B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - jeweils juris). - BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2014 - 21 ZB 14.2003
Rn. 12 2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Eyermann/Happ § 124 VwGO Rn. 36, BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - juris zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). - BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven …
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2014 - 21 ZB 14.2003
Rn. 5 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 und B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - jeweils juris).
- BVerwG, 24.03.1988 - 3 C 48.86
Verwaltungshandlung - Landwirtschaftlicher Betrieb - …
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2014 - 21 ZB 14.2003
Rn. 11 Schließlich ist, unabhängig davon, inwieweit beim Kläger überhaupt ein Vertrauenstatbestand entstehen konnte, ein in seinem Begehren möglicherweise enthaltener Herstellungsanspruch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 24.3.1988 - 3 C 48/86 - juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 6.5.2011 - 19 ZB 09.1045 - juris) für das Rechtsgebiet der landwirtschaftlichen Subvention nicht anerkannt. - BVerwG, 14.02.2013 - 3 B 34.12
Beihilfeanspruch für OGS-Anbauflächen; unterbliebener Antrag; Berichtigung …
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2014 - 21 ZB 14.2003
Unabhängig davon, ob eine solche "Korrektur" des Auszahlungsantrags durch den Kläger erfolgt ist, kann jedenfalls ein unterbliebener Antrag nicht im Wege der jederzeitigen, also unbefristeten Berichtigung oder Korrektur offensichtlicher Irrtümer nachgeholt werden (BVerwG, B.v. 14.2.2013 - 3 B 34/12 - juris zum vergleichbaren Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.4.2004, der inhaltlich unverändert durch Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 abgelöst wurde und wonach sich dies unzweifelhaft und ohne weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Auslegung aus dem einschlägigen Verordnungstext ergibt;… vgl. auch VGH BW a.a.O. ausdrücklich zu Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006). - VGH Baden-Württemberg, 08.04.2014 - 10 S 2067/12
Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich …
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2014 - 21 ZB 14.2003
Selbst wenn in den Vorjahren eine Auszahlung für die AUM Z21 bei den betreffenden Flurstücken beantragt worden wäre, könnten dadurch die genannten erforderlichen Angaben nicht ersetzt werden (vgl. VGH BW, U.v. 8.4.2014 - 10 S 2067/12 - juris zur vergleichbaren MEKA III-Richtlinie). - VGH Bayern, 06.05.2011 - 19 ZB 09.1045
Nichtauszahlungsmitteilung; Anspruchsvoraussetzungen für Förderjahr 2007; kein …
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2014 - 21 ZB 14.2003
Rn. 11 Schließlich ist, unabhängig davon, inwieweit beim Kläger überhaupt ein Vertrauenstatbestand entstehen konnte, ein in seinem Begehren möglicherweise enthaltener Herstellungsanspruch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 24.3.1988 - 3 C 48/86 - juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 6.5.2011 - 19 ZB 09.1045 - juris) für das Rechtsgebiet der landwirtschaftlichen Subvention nicht anerkannt.
- VGH Bayern, 20.02.2020 - 6 ZB 18.1448
Fehlender Antrag auf Förderung und Auszahlung - Antrag auf Zulassung der Berufung …
Rn. 8 Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als hätte er den zunächst fristgerecht gestellten Auszahlungsantrag für das Jahr 2006 nicht zurückgezogen: Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wird ein allgemeiner Herstellungsanspruch, wie er vom Bundessozialgericht für das Sozialrecht entwickelt worden ist, im allgemeinen Verwaltungsrecht und insbesondere für das Rechtsgebiet der landwirtschaftlichen Subventionen nicht anerkannt (…vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2010 - 1 B 13.10 - juris Rn. 3;… U.v. 24.3.1988 - 3 C 48.86 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 7.11.2014 - 21 ZB 14.2003 - juris Rn. 11;… U.v. 2.3.2011 - 19 B 10.2815 - juris Rn. 21 m.w.N.;… VGH BW, U.v. 8.4.2014 - 10 S 2067/12 - juris Rn. 40). - VG Regensburg, 17.05.2018 - RO 5 K 16.1662
Erfolglose Klage auf Bewilligung zusätzlicher AUM-Zuwendungen
Der Kläger räumt selbst ein, dass er den Antrag auf Förderung und Auszahlung beim Amt für Landwirtschaft für das Jahr 2006 nicht gestellt hat, da zu diesem Zeitpunkt eine Förderfähigkeit durch Verlängerung nicht gegeben war, so der Schriftsatz vom 30.1.2018, Seite 3. Auch wenn der Kläger diesen Antrag bzw. die Anträge auf Auszahlung aufgrund einer Beratung der Landwirtschaftsbehörde nicht gestellt hat, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Förderung, da ein Herstellungsanspruch für das Rechtsgebiet der landwirtschaftlichen Subvention in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht anerkannt wird (so bei VGH vom 7. November 2014 -21 ZB 14.2003- Rn. 11, juris).
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