Rechtsprechung
| LG Kleve, 14.10.2019 - 210 Ns 9/19 |
Verfahrensgang
- LG Kleve, 14.10.2019 - 210 Ns 9/19
- LG Kleve, 08.03.2021 - 110 KLs 30/20
- LG Kleve, 08.03.2021 - 305 Js 560/19
- BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21
Wird zitiert von ... (2)
- LG Kleve, 08.03.2021 - 110 KLs 30/20 Der Angeklagte wird wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Auflösung der mit Beschluss des Landgerichts Kleve vom 06.08.2020 (110 KLs 20/20) gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe sowie Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Verurteilungen des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 (170 KLs - 203 Js 16/17 - 6/19) und des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 (13 Ls - 305 Js 3/17 - 32/18) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von.
E2 durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 (13 Ls - 305 Js 3/17 - 32/18) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) erfolgten Anordnungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und der Einziehung von 13.600 Euro aus dem Vermögen des Angeklagten werden aufrecht erhalten.
Rn. 68 Auf E2 vom Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 16.08.2019 eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung verurteilte das Landgericht Kleve den Angeklagten mit Urteil vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) wegen vorgenannter U2 unter Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung und Verwerfung der Berufung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten.
Rn. 110 Mit Beschluss vom 06.08.2020 bildete das Landgericht Kleve (110 Kls 20/20) aus den mit Urteilen des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 (170 KLs - 203 Js 16/17 - 6/19) und des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 (13 Ls - 305 Js 3/17 - 32/18) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der mit den vorgenannten Urteilen gebildeten Gesamtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, von der ein Monat als verbüßt gilt.
E2 durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 (13 Ls - 305 Js 3/17 - 32/18) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) erfolgten Anordnungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und der Einziehung von 13.600 Euro aus dem Vermögen des Angeklagten wurden aufrecht erhalten.
Rn. 129 Der Angeklagte hat sich lediglich teilweise zu seinem Betäubungsmittelkonsum und seiner Therapiebereitschaft eingelassen, indem er E2 im Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) zu seinem Betäubungsmittelkonsum getroffenen Feststellungen als richtig bestätigt und weiter erklärt hat, dass er E2 Suchttherapie im Rahmen der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt schnellstmöglich beginnen möchte.
Rn. 130 E2 Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen vorstehend dargestellter Einlassung sowie darüber hinaus auf den verlesenen Feststellungen, E2 mit dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 (13 Ls 32/18) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) und dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 (…(170 Kls 6/19) getroffen wurden, sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 12.03.2021 und dem verlesenen Beschluss des Landgerichts Kleve vom 06.08.2020 (110 Kls 20/20).
Rn. 154 aa
) Auf der Grundlage der im Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) getroffenen Feststellungen zum Konsum von Cannabis und Kokain des Angeklagten, E2 dieser als zutreffend bezeichnet habe, sei nach den Kriterien der DSM 5 (diagnostisches Manual der amerikanischen psychiatrischen Vereinigung) eine Abhängigkeit von Cannabis und Kokain gegeben.Für E2 Richtigkeit der Diagnose des Sachverständigen spricht zudem, dass auch der im Verfahren vor dem Landgericht Kleve (210 Ns 9/19) tätige Sachverständige Dr. Q2 nach den Ausführungen im Urteil vom 14.10.2019 E2 gleiche Diagnose auf der Grundlage einer vorangegangenen Exploration des Angeklagten gestellt hat.
- BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21
Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in einer …
die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.100 EUR angeordnet wird, wobei er für einen Teilbetrag von 20.000 EUR als Gesamtschuldner haftet; der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18. Juni 2019 (13 Ls - 305 Js 3/17 - 32/18) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Oktober 2019 (210 Ns 9/19) angeordneten Einziehung von 13.600 EUR aus dem Vermögen des Angeklagten entfällt.
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