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   AG München, 12.02.2015 - 213 C 26442/14   

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https://dejure.org/2015,10520
AG München, 12.02.2015 - 213 C 26442/14 (https://dejure.org/2015,10520)
AG München, Entscheidung vom 12.02.2015 - 213 C 26442/14 (https://dejure.org/2015,10520)
AG München, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - 213 C 26442/14 (https://dejure.org/2015,10520)
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Kurzfassungen/Presse (13)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Bissfester Hals Grat

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz bei Zahnschäden bei Biss auf Steakknochen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Mund auf, Augen auf

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Knochenstück im Nackensteak beschädigt Zahnbrücke - Haftet der Gastwirt?

  • lto.de (Pressebericht)

    Steakgenuss: Gastwirt haftet nicht für Knochen im Fleisch

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Teures Steak - Gast beißt sich im Biergarten an Knochenstück die Zähne kaputt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung von Gastwirten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Knochensplitter im Steak

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Keine Haftung des Gastwirtes für Beschädigung der Zahnbrücke eines Gastes durch Biß auf ein Knochenstück

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Beschädigte Zahnbrücke nach Restaurantbesuch - Haftet der Gastwirt?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Vorsicht beim Essen von Nackensteaks!

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung von Gastwirten bei Knochenstück im Steak

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steak mit Knochen: Zahnersatz vom Gastwirt?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.03.2009 - VI ZR 176/08

    Haftung des Herstellers eines Gebäcks mit Kirschfüllung für Schäden durch Biss

    Auszug aus AG München, 12.02.2015 - 213 C 26442/14
    Das Gericht führt zur weiteren Begründung die Argumentation des Bundesgerichtshofes an, wonach ein derartiger hoher Untersuchungsaufwand schon deshalb nicht erforderlich sei, da dem Verbraucher, der auf ein kleines Knochenteil beißt, in der Regel keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste (BGH NJW 2009, 1669 ff. hinsichtlich des eingebackenen Kirschkerns).
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