Rechtsprechung
| AG Köln, 04.07.2022 - 215 C 8/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anforderungen an die Vergütungsregelung des Verwalters
Kurzfassungen/Presse (2)
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
WEG: Anforderungen an die Vergütungsregelung des Verwalters
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Wohnungseigentumsrecht - Ermächtigung des Verwaltungsbeirats zum Abschluss des Verwaltervertrages
Verfahrensgang
- AG Köln, 23.05.2022 - 215 C 8/22
- AG Köln, 04.07.2022 - 215 C 8/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.07.2019 - V ZR 278/17
Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Abschluss eines …
Auszug aus AG Köln, 04.07.2022 - 215 C 8/22
Zutreffend geht die Beklagte zunächst davon aus, dass eine AGB-Kontrolle des von der Verwalterin der Beklagten eingebrachten Formularvertrages im Rahmen der Beschlussklage nicht durchzuführen ist (BGH, Versäumnisurteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17 -, Rn. 23, juris).Zutreffend ist ferner, dass im Grundsatz gegen eine Aufteilung der Verwaltervergütung in Teilentgelte, auch soweit typische Verwalterleistungen betroffen sind, keine Bedenken bestehen (BGH, Versäumnisurteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17 -, Rn. 34 f., juris).
Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung allerdings zum einen eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen - gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten - Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind (BGH, Versäumnisurteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17 -, Rn. 35, juris).
Dieses wohnungseigentumsrechtliche Erfordernis wird einer Aufteilung der Vergütung für einzelne Tätigkeiten auch in diesem Bereich in aller Regel entgegenstehen (BGH, Versäumnisurteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17 -, Rn. 35, juris).
Der Ermächtigungsbeschluss ist allerdings nur hinsichtlich der unter der oben unter Ziff. 2 a)-c) genannten Punkte für unwirksam zu erklären, nicht aber insgesamt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17 -, Rn. 44, juris).
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Rechtsprechung
| AG Köln, 23.05.2022 - 215 C 8/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Problem: Sondervergütung des WEG-Verwalters durch Klausel im Verwaltervertrag; § 306c Abs. 2 BGB
- ibr-online
Ein Verwaltervertrags-Muster muss vollständig ausgefüllt werden
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Verwaltervertragsmuster muss vollständig ausgefüllt werden (IMR 2023, 200)
Verfahrensgang
- AG Köln, 23.05.2022 - 215 C 8/22
- AG Köln, 04.07.2022 - 215 C 8/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.07.2019 - V ZR 278/17
Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Abschluss eines …
Auszug aus AG Köln, 23.05.2022 - 215 C 8/22
Rn. 27 Zutreffend geht die Beklagte zunächst davon aus, dass eine AGB-Kontrolle des von der Verwalterin der Beklagten eingebrachten Formularvertrages im Rahmen der Beschlussklage nicht durchzuführen ist (BGH, Versäumnisurteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17 -, Rn. 23, juris).Rn. 29 Zutreffend ist ferner, dass im Grundsatz gegen eine Aufteilung der Verwaltervergütung in Teilentgelte, auch soweit typische Verwalterleistungen betroffen sind, keine Bedenken bestehen (BGH, Versäumnisurteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17 -, Rn. 34 f., juris).
Rn. 31 Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung allerdings zum einen eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen - gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten - Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind (BGH, Versäumnisurteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17 -, Rn. 35, juris).
Dieses wohnungseigentumsrechtliche Erfordernis wird einer Aufteilung der Vergütung für einzelne Tätigkeiten auch in diesem Bereich in aller Regel entgegenstehen (BGH, Versäumnisurteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17 -, Rn. 35, juris).
Rn. 53 Der Ermächtigungsbeschluss ist allerdings nur hinsichtlich der unter der oben unter Ziff. 2 a)-c) genannten Punkte für unwirksam zu erklären, nicht aber insgesamt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17 -, Rn. 44, juris).
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