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   VGH Bayern, 08.11.2001 - 22 B 01.1790   

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VGH Bayern, 08.11.2001 - 22 B 01.1790 (https://dejure.org/2001,38559)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.11.2001 - 22 B 01.1790 (https://dejure.org/2001,38559)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. November 2001 - 22 B 01.1790 (https://dejure.org/2001,38559)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG München, 10.02.2015 - M 16 K 14.3028

    Privatkrankenanstalt; Widerruf der Konzession

    Schutzzweck der Regelung des § 30 GewO ist es, Gefahren abzuwenden, die sich aus der Eingliederung der Patienten in ein betriebliches Organisationsgefüge, aus der nicht ordnungsgemäßen Führung, Einrichtung oder Lage einer Privatkrankenanstalt ergeben können (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.1967 - I C 128/64 - GewArch 1967, 164, 165; U.v. 18.10.1984 - 1 C 36/83 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 8.11.2001 - 22 B 01.1790 - juris Rn. 16; Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i.S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 41).

    Gleichwohl war das Landratsamt berechtigt und auch verpflichtet, insbesondere Anforderungen zur ärztlichen Leitung und ärztlichen und pflegerischen Betreuung der Patienten zu konkretisieren und auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2001 - 22 B 01.1790 - juris Rn. 27; VG München, U.v. 6.7.2010 - M 16 K 10.1446 - juris Rn. 13; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 30 Rn. 34) als Auflagen in die Konzession aufzunehmen, um dem dargestellten Gesetzeszweck Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Versagungsgründe des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und (nach deren Inkrafttreten zum 1. Juli 1990) Nr. 1a GewO weiterhin nicht vorliegen bzw. nicht eintreten.

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2017 - 8 LA 162/16

    Anzeigepflicht; Auskunftspflicht; Berufsaufsicht; Hebamme; Meldepflicht;

    Die Einhaltung dieser berufsrechtlichen Vorgaben überwacht nicht die allgemeine Gewerbeaufsicht (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Urt. v. 8.11.2001 - 22 B 01.1790 -, juris Rn. 19 f.).
  • VGH Bayern, 10.10.2017 - 22 CS 17.1806

    Anordnung und Fälligstellung eines Zwangsgelds

    Die gesetzlich genannten Versagungsgründe sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden können (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2001 -22 B 01.1790 - juris Rn. 27; Friauf, GewO, § 30 Rn. 32; Pielow, GewO, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn. 40 und 9; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 30 Rn. 34).
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