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OLG Düsseldorf, 19.01.1996 - 22 U 199/94 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 15.10.2001 - 10 W 17/01
Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Erstschuldners
Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der am 21. Juni 2000 und am 7. Dezember 2000 berichtigte Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 1998 (Kassenzeichen) in Verbindung mit der Kostenrechnung der Gerichtskasse Duisburg-Hamborn vom 18. Juli 2000 (Kassenzeichen:) teilweise dahingehend abgeändert, daß von der Kostenschuldnerin für das Berufungsverfahren 22 U 199/94 OLG Düsseldorf noch Gerichtskosten in Höhe von insgesamt DM 1.675,97 zu zahlen sind, und zwar als Zweitschuldnerin.Die Kostenschuldnerin hat für das Berufungsverfahren 22 U 199/94 noch Gerichtskosten in Höhe von insgesamt DM 1.675,97 - und nicht, wovon der berichtigte Kostenansatz ausgeht, DM 3.465,00 - zu zahlen.
Nach Maßgabe des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 18. März 1998 (Az.: XII ZR 251/96) hat die Kostenschuldnerin 1/8 der Kosten des bei dem 22. Zivilsenat des OLG Düsseldorf anhängig gewesenen Berufungsverfahrens (Az.: 22 U 199/94) zu tragen.
- AG Menden, 26.04.2006 - 3 C 518/03
Haftung des Gesamtguts nach italienischem Güterrecht
Eine Vollstreckung in das Gesamtgut ist nur bei Vorliegen beider Titel möglich, so dass aus einer getrennten Verurteilung dem Beklagten kein Nachteil entstehen kann, wobei die Verurteilung der Ehefrau zur Leistung von weniger Voraussetzungen abhängt als die Haftung der Beklagten mit dem Gesamtgut (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1996 - 22 U 199/94 NJW-FER 1996, S. 25 (26)).