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Rechtsprechung
   VG Berlin, 22.04.1991 - 22 A 59.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,8308
VG Berlin, 22.04.1991 - 22 A 59.90 (https://dejure.org/1991,8308)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.04.1991 - 22 A 59.90 (https://dejure.org/1991,8308)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. April 1991 - 22 A 59.90 (https://dejure.org/1991,8308)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Filmabgabe; Abgabe; Sonderabgabe; Filmförderungsgesetz; Gewerbe; Videothek; Filmverleih; Jahresumsatz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.01.1990 - 1 BvR 1586/87
    Auszug aus VG Berlin, 22.04.1991 - 22 A 59.90
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und einen Halbhefter mit Schriftsätzen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 1586/87 - Bezug genommen.

    Die Homogenität der aus den beiden Untergruppen gebildeten Gruppe folgt daraus, daß beide Untergruppen zur Sicherung ihrer beruflichen Existenz ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend auf die Nutzung fremdproduzierter Spiel- und Kinofilme angewiesen sind und deshalb beide ein Interesse an der Produktion neuer Spielfilme haben (vgl. Stellungnahme des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 13. Juli 1988 im Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 1586/87).

    Die Videotheken bestreiten zu etwa 80 % ihren Umsatz aus dem Verkauf oder der Vermietung von Videokassetten, die Kinofilme zum Gegenstand haben (Stellungnahme der Spitzenorganisatorin der Filmwirtschaft e.V. vom 24. Mai 1988 im Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 1586/87 -).

    Zwar ist bei allen Fersehanstalten der Anteil der Spielfilme am Gesamtprogramm beträchtlich (vgl. u.a. Stellungnahme des Bundesministers für Wirtschaft vom 14. Juli 1988 im Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 1586/87 - Tagesspiegel vom 27. März 1991).

    Jedoch leisten öffentlich-rechtliche und private Fernsehanstalten freiwillige Zahlungen zur Förderung der Filmwirtschaft (vgl. Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft vom 12. Juni 1989 im Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 1586/87 -).

    Die privaten Fernsehveranstalter Sat 1, RTL plus, Pro 7 und Tele 5 haben 1989 einen Betrag von 2 Millionen DM an die Filmförderungsanstalt gezahlt und ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, diesen Beitrag in den Folgejahren wesentlich zu erhöhen (vgl. das im Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 1586/87 - eingereichte Schreiben des Bundesverbandes Kabel und Satellit e.V. vom 14. März 1989).

    Durch das zwischen diesen Gruppen und den Filmtheaterbetrieben bestehende prozentuale Abrechnungssystem tragen sie jedoch wirtschaftlich die Abgabe der Kinobesitzer mit (vgl. BVerwGE 45, 1, (7); Stellungnahme der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. vom 24. Mai 1988 im Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 1586/87 -).

    Eine durch diese Förderungshilfen unterstützte erfolgreiche Auswertung eines Spielfilms im Kino verhilft dem Film zu allgemeiner Publizität und stellt eine Werbung für den konkreten Film dar, von der auch die Videowirtschaft profitiert; Bildmaterial, Plakate und Aufmacher im Videobereich stammen in der Regel aus der Kinowerbung (vgl. Stellungnahmen des Bundesministers für Wirtschaft vom 14. Juli 1988 und der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. vom 24. Mai 1988 im Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 1586/87 -).

    Deshalb stellt die Filmabgabe der Videothekare auch insoweit, als dadurch das Filmabspiel gefördert wird, keine fremdnützige Abgabe zur Finanzierung der Konkurrenz dar (a.A. Äußerung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1988 im Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 1586/87 -).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.1991 - 22 A 59.90
    Da die Filmabgabe keine der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates dienende Steuer ist, sondern nur einer bestimmten Gruppe eine Leistungspflicht im Hinblick auf einen bestimmten Finanzierungszweck (vgl. BVerfGE 67, 256 (278)) auferlegt, ist ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit an den vom Bundesverfassungsgericht für solche Sonderabgaben aufgestellten Voraussetzungen zu messen (vgl. BVerfGE 55, 274; 67, 256; 82, 159).

    Eine gesellschaftliche Gruppe kann danach nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt (BVerfGE 55, 274; 82, 159 (180 f.)).

    Der Gesetzgeber darf sich auch bei der Bildung einer Gruppe, die für eine Sonderabgabe herangezogen wird, am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen aufzunehmen (vgl. BVerfGE 82, 159 (186)).

    Jedoch ist für die Bejahung einer gruppennützigen Verwendung nicht erforderlich, daß das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfGE 55, 274, 307 f.; BVerfGE 82, 159 (180 f.).

    Auch dem Grundsatz der zeitlichen Begrenztheit der Sonderabgabe (vgl. BVerfGE 82, 159 (181)) ist genüge getan.

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.1991 - 22 A 59.90
    Da die Filmabgabe keine der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates dienende Steuer ist, sondern nur einer bestimmten Gruppe eine Leistungspflicht im Hinblick auf einen bestimmten Finanzierungszweck (vgl. BVerfGE 67, 256 (278)) auferlegt, ist ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit an den vom Bundesverfassungsgericht für solche Sonderabgaben aufgestellten Voraussetzungen zu messen (vgl. BVerfGE 55, 274; 67, 256; 82, 159).

    Eine gesellschaftliche Gruppe kann danach nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt (BVerfGE 55, 274; 82, 159 (180 f.)).

    Jedoch ist für die Bejahung einer gruppennützigen Verwendung nicht erforderlich, daß das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfGE 55, 274, 307 f.; BVerfGE 82, 159 (180 f.).

  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72

    Filmförderungsgesetz

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.1991 - 22 A 59.90
    Durch das zwischen diesen Gruppen und den Filmtheaterbetrieben bestehende prozentuale Abrechnungssystem tragen sie jedoch wirtschaftlich die Abgabe der Kinobesitzer mit (vgl. BVerwGE 45, 1, (7); Stellungnahme der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. vom 24. Mai 1988 im Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 1586/87 -).

    Deshalb haben die Videothekare ebenso wie die Filmtheaterbesitzer (dazu BVerwGE 45, 1) eine besondere Verantwortung für die Erfüllung der mit dem Filmförderungsgesetz verfolgten Zwecke.

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.1991 - 22 A 59.90
    Da die Filmabgabe keine der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates dienende Steuer ist, sondern nur einer bestimmten Gruppe eine Leistungspflicht im Hinblick auf einen bestimmten Finanzierungszweck (vgl. BVerfGE 67, 256 (278)) auferlegt, ist ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit an den vom Bundesverfassungsgericht für solche Sonderabgaben aufgestellten Voraussetzungen zu messen (vgl. BVerfGE 55, 274; 67, 256; 82, 159).
  • BVerwG, 19.04.1988 - 1 C 50.86

    Videothek - Art. 140 GG, Art. 139 WRV, Feiertagsschutz

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.1991 - 22 A 59.90
    Weiterhin hat der Gesetzgeber bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Filmförderungsanstalt (§ 6 Abs. 1 FFG) die Kinobetreiber und die Videothekare getrennt berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 5, 15 FFG), und im Gegensatz zu Filmtheatern ist den Betreibern von Videotheken der Geschäftsbetrieb an Sonn- und Feiertagen nach der überwiegenden Rechtsprechung versagt (vgl. BVerwG, NJW 1988, S. 2252, OVG Lüneburg, NJW 1985, S. 448;… VGH Mannheim, GewArch 1985, S. 174).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1984 - 1 S 1072/84

    Kein Videoverleih an Sonntagen und Feiertagen

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.1991 - 22 A 59.90
    Weiterhin hat der Gesetzgeber bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Filmförderungsanstalt (§ 6 Abs. 1 FFG) die Kinobetreiber und die Videothekare getrennt berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 5, 15 FFG), und im Gegensatz zu Filmtheatern ist den Betreibern von Videotheken der Geschäftsbetrieb an Sonn- und Feiertagen nach der überwiegenden Rechtsprechung versagt (…vgl. BVerwG, NJW 1988, S. 2252, OVG Lüneburg, NJW 1985, S. 448; VGH Mannheim, GewArch 1985, S. 174).
  • BVerfG, 09.12.1999 - 2 BvR 2970/93

    Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verfahrenseinstellung nach Beschwerderücknahme

    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. Januar 1995 - OVG 8 B 65.91 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 1991 - VG 22 A 59.90 -, .
  • VG Berlin, 19.06.1997 - 22 A 279.93

    Filmabgabepflicht von Videotheken; Zulässigkeit der Konkretisierung gesetzlicher …

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