Rechtsprechung
| VGH Bayern, 17.12.2014 - 22 C 14.2726 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Streitwertbeschwerde;Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers bei gleich hoher Kostenbelastung auf der Grundlage des festgesetzten und des erstrebten Streitwerts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 68
Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde bei gleich hoher Kostenbelastung auf der Grundlage des festgesetzten und des erstrebten Streitwerts - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde bei gleich hoher Kostenbelastung auf der Grundlage des festgesetzten und des erstrebten Streitwerts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Karlsruhe, 02.07.2025 - 7 W 24/24
Beschwerde gegen Streitwertbeschluss
Soweit die beantragte Veränderung des Streitwerts zu keinem Gebührensprung führt, fehlt es an einer Beschwer, weil die entstehenden Kosten bzw. Gebühren sich dann nicht verändern können (…BeckOK KostR/Laube, 48. Ed. 1.2.2025, GKG § 68 Rn. 45;… vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, 08.02.2022 - L 7 KA 2/22 B, Rn. 18, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2014 - 22 C 14.2726 -, Rn. 5, juris). - VGH Bayern, 21.04.2021 - 22 C 21.872
Gebühr für die Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten
Dem Antragsteller fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis für seine Beschwerde (vgl. zu einem solchen Fall BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 22 C 14.2726 - juris Rn. 5); jedenfalls ist die Beschwerde unzulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes auf Grund der bei einem niedrigeren Streitwert unverändert bleibenden Gerichtsgebühren 200 Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und das Verwaltungsgericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG).
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