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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 17.12.2014 - 22 C 14.2726   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42575
VGH Bayern, 17.12.2014 - 22 C 14.2726 (https://dejure.org/2014,42575)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.12.2014 - 22 C 14.2726 (https://dejure.org/2014,42575)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - 22 C 14.2726 (https://dejure.org/2014,42575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwertbeschwerde;Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers bei gleich hoher Kostenbelastung auf der Grundlage des festgesetzten und des erstrebten Streitwerts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 68
    Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde bei gleich hoher Kostenbelastung auf der Grundlage des festgesetzten und des erstrebten Streitwerts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde bei gleich hoher Kostenbelastung auf der Grundlage des festgesetzten und des erstrebten Streitwerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 02.07.2025 - 7 W 24/24

    Beschwerde gegen Streitwertbeschluss

    Soweit die beantragte Veränderung des Streitwerts zu keinem Gebührensprung führt, fehlt es an einer Beschwer, weil die entstehenden Kosten bzw. Gebühren sich dann nicht verändern können (…BeckOK KostR/Laube, 48. Ed. 1.2.2025, GKG § 68 Rn. 45;… vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, 08.02.2022 - L 7 KA 2/22 B, Rn. 18, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2014 - 22 C 14.2726 -, Rn. 5, juris).
  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 22 C 21.872

    Gebühr für die Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten

    Dem Antragsteller fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis für seine Beschwerde (vgl. zu einem solchen Fall BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 22 C 14.2726 - juris Rn. 5); jedenfalls ist die Beschwerde unzulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes auf Grund der bei einem niedrigeren Streitwert unverändert bleibenden Gerichtsgebühren 200 Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und das Verwaltungsgericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG).
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