Rechtsprechung
| KG, 26.03.2019 - 22 W 81/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 40 GmbHG, § 2 Abs 2 GesLV
Handelsregister: Aufnahme einer Veränderungsspalte in eine geänderte GmbH-Gesellschafterliste
- Entscheidungsdatenbank Berlin
- Deutsches Notarinstitut
GmbHG § 40; GesLV § 2
Gesellschafterliste; Beifügung einer Veränderungsspalte - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 40 ; GesLV § 2 Abs. 2
Anforderungen an den Inhalt einer Gesellschafterliste - ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Beifügung einer Veränderungsspalte zur Gesellschafterliste
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Keine zwingende Veränderungsspalte außerhalb § 2 Abs. 2 GesLV
- haufe.de (Kurzinformation)
Formale Anforderungen an die GmbH-Gesellschafterliste
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an den Inhalt einer Gesellschafterliste
Besprechungen u.ä. (2)
- Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)
Beifügung einer Veränderungsspalte zur Gesellschafterliste
- fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)
Formale Anforderungen an die GmbH-Gesellschafterliste
Papierfundstellen
- ZIP 2019, 861
- DNotZ 2019, 791
- FGPrax 2019, 128
- NZG 2019, 661
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 01.03.2011 - II ZB 6/10
Handelsregisterverfahren: Beschwerderecht eines Notars bei Zurückweisung einer …
Auszug aus KG, 26.03.2019 - 22 W 81/18
Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) ergibt sich aus seiner Stellung als der zur Erstellung und Einreichung verpflichtete Notar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01. März 2011 - II ZB 6/10 -, juris Rdn. 9).
- OLG Hamm, 06.04.2020 - 27 W 26/20
Handelsregister; Gesellschafterliste; Veränderungsspalte
Rn. 4 Hiergeben wendet sich der Beteiligte zu 1) unter Verweis auf einen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 08.10.2018 - 22 W 81/18 - und mit näherer Begründung mit der Beschwerde.Hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung anstehenden Regelung in § 2 Abs. 3 GesLV handelt es sich demgegenüber lediglich um eine "Soll-Vorschrift", die zu einem gebundenen Ermessen des jeweiligen Listenerstellers führt (vgl. hierzu: Heilmeier in BeckOK GmbHG, Stand: 01.02.2019, § 40, Rn.36 f.; KG Berlin, 22 W 81/18, Beschluss vom 26.03.2019, Rn.6 f.; Wachter in GmbHR 2019, 585 ff (587); Freier in DNotZ 2019, 791 ff (794)).
- OLG Frankfurt, 16.09.2021 - 20 W 225/19
Handelsregister: Anfügung einer Veränderungsspalte nach der GesLV
Er verweise auf den Beschluss des Kammergerichts vom 21.03.2019 (Az.: 22 S 81/18, tatsächlich gemeint wohl vom 26.03.2019 zu Az. 22 W 81/18).Haben seit Einreichung der letzten Liste mehrere Veränderungen stattgefunden, so ist für jede Veränderung eine geänderte Liste einzureichen (vgl. insgesamt etwa Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 19.07.2013, Az. I-2 Wx 170/13, Kammergericht, Beschluss vom 26.03.2019, Az. 22 W 81/18, jeweils zitiert nach juris;… Wicke in Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 40 Rn. 4;… Altmeppen in Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 40 Rn. 11).
Insoweit schließt sich der Senat der - soweit ersichtlich - herrschenden Auffassung in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur an, die jedenfalls eine derartige Eintragungsverpflichtung verneint (…vgl. etwa Kammergericht, a. a. O.; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.04.2020, Az. 27 W 26/20, zitiert nach beck-online; Freier, DNotZ 2019, 791 ff., zitiert nach beck-online und Wachter, GmbHR 2019, 585 ff., zitiert nach juris, jeweils in Anm. zu Kammergericht, a. a. O.;… Seibt, a. a. O., Rn. 35;… Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 40, Rn. 28;… Wicke in Wicke, a. a. O., Rn. 5c; Seibert/Kell, GmbHR 2018, R212 ff., Cziupka, GmbHR 2018, R180 ff., jeweils zitiert nach juris;… Krafka in Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 1105;… wohl auch Altmeppen, a. a O., Rn. 12;… kritisch: Heilmeier in BeckOK, GmbHG, Stand 01.02.2021, § 40, Rn. 38, mit dem Hinweis, es führe zur Rechtsunsicherheit, dass der Verordnungsgeber die Angabe der in § 2 Abs. 3 GesLV gelisteten Tatbestände in das gebundene "Ermessen" des jeweiligen Listenerstellers stelle und daher bis zur gerichtlichen Klärung, wann von der Soll- Vorschrift eine Ausnahme gemacht werden könne, bei Verwirklichung eines jeden in § 2 Abs. 3 GesLV aufgeführten Tatbestandes stets ein Eintrag in die Veränderungsspalte vorgenommen werden sollte; unklar auch Schmidt, NZG 2021, 181 ff., zitiert nach beck-online).
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