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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 28.11.2008 - 22 ZB 06.3417   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,39890
VGH Bayern, 28.11.2008 - 22 ZB 06.3417 (https://dejure.org/2008,39890)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.11.2008 - 22 ZB 06.3417 (https://dejure.org/2008,39890)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. November 2008 - 22 ZB 06.3417 (https://dejure.org/2008,39890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Mitgliedschaft einer IHK im DIHK e.V.; Einwirkung einer IHK auf den DIHK e.V.; Aufgaben einer IHK/des DIHK e.V.; Unterlassung allgemeinpolitischer Äußerungen; Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 22 ZB 06.3417
    Zu dieser weiteren selbständigen Begründung legt der Zulassungsantrag keinen Zulassungsgrund dar und kann schon deshalb keinen Erfolg haben (BayVGH vom 30.10.2003 NVwZ-RR 2004, 391; BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838; OVG Saarl vom 19.11.2007 Az. 1 A 397/07 in juris).

    Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unzulässigkeit der Klage wurde von der Klägerin kein Zulassungsgrund dargelegt (…BayVGH vom 30.10.2003 a.a.O.; BVerwG vom 10.3.2004 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.12.1992 - 11 A 10144/92

    Mitglied einer IHK; Verweigerung des Beitrages; Wirtschaftspolitik der Kammer; …

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 22 ZB 06.3417
    Zur begehrten Beendigung der Mitgliedschaft im DIHK und der Einstellung der finanziellen Unterstützung des DIHK führte das Verwaltungsgericht aus, die Beklagte verlasse offenkundig nicht die Grenzen der legitimen Kammerbetätigung, da ein derartiger Zusammenschluss in § 1 Abs. 4 a IHKG gesetzlich vorgesehen sei; das Gericht folge ausdrücklich der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 1992 (GewArch 1993, 289) und beziehe sich auf die dortigen Entscheidungsgründe.

    Nur so kann die pauschale Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 1992 (GewArch 1993, 289) verstanden werden, die mit dem erst 1999 in Kraft getretenen § 1 Abs. 4 a IHKG erkennbar nichts zu tun haben kann.

  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 22 ZB 06.3417
    Ansonsten ist in der Rechtsprechung geklärt, dass anstelle des pauschalen Verlangens eines Austritts aus dem Zwangsverband das einzelne Mitglied etwaige Aufgabenüberschreitungen durch den Zwangsverband und seine Organe erforderlichenfalls im Klagewege abwehren kann (BVerwG vom 21.7.1998 BVerwGE 107, 169; BVerfG vom 7.12.2001 BayVBl 2002, 560).
  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 22 ZB 06.3417
    Ansonsten ist in der Rechtsprechung geklärt, dass anstelle des pauschalen Verlangens eines Austritts aus dem Zwangsverband das einzelne Mitglied etwaige Aufgabenüberschreitungen durch den Zwangsverband und seine Organe erforderlichenfalls im Klagewege abwehren kann (BVerwG vom 21.7.1998 BVerwGE 107, 169; BVerfG vom 7.12.2001 BayVBl 2002, 560).
  • BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 4.86

    Handwerkskammer - Mitgliedschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 22 ZB 06.3417
    Ergänzend wurde vom OVG Rheinland-Pfalz auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 10.6.1986 BVerwGE 74, 254) verwiesen, welche eine vergleichbare Konstellation der Mitgliedschaft einer Handwerkskammer beim Deutschen Handwerkskammertag als mit Bundesrecht vereinbar sah.
  • OVG Saarland, 19.11.2007 - 1 A 397/07

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen unterbliebener Beförderung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 22 ZB 06.3417
    Zu dieser weiteren selbständigen Begründung legt der Zulassungsantrag keinen Zulassungsgrund dar und kann schon deshalb keinen Erfolg haben (BayVGH vom 30.10.2003 NVwZ-RR 2004, 391; BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838; OVG Saarl vom 19.11.2007 Az. 1 A 397/07 in juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2014 - 16 A 1499/09

    IHK Münster muss nicht aus dem DIHK austreten

    Rn. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 4.86 -, juris, Rdnr. 13 (= BVerwGE 74, 254), zur Mitgliedschaft einer Handwerkskammer beim Deutschen Handwerkskammertag und beim Zentralverband des Deutschen Handwerks; Bay. VGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - 21 BV 04.3175 -, juris, Rdnr. 23 (= GewArch 2007, 417), zur Mitgliedschaft einer Landesapothekerkammer bei der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, sowie Beschluss vom 28. November 2008 - 22 ZB 06.3417 -, juris, Rdnr. 7 (= GewArch 2009, 115), zur Mitgliedschaft einer Industrie- und Handelskammer beim DIHK.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014 - 1 L 72.13

    Rechtswegbeschwerde; Vorabentscheidung; Feststellungsklage; Äußerungen; …

    Von daher ist für die Bestimmung des Rechtsweges nicht ausschlaggebend, dass es sich bei dem Beklagten weder um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft noch um einen Zusammenschluss nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IHKG handelt (vgl. zu § 1 Abs. 4a IHKG a.F.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 22 ZB 06.3417 - juris Rn. 7 f.), sondern um einen privatrechtlich organisierten Verein, dem im hier interessierenden Zusammenhang (vgl. aber § 65 WiPrO und § 11a Abs. 1 GewO i.V.m. § 32 Abs. 2 UAG) keine hoheitliche Aufgaben durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, so dass der Beklagte insoweit nicht als "beliehen" anzusehen ist.
  • VG Berlin, 22.12.2020 - 4 L 577.20
    Von daher ist für die Bestimmung des Rechtsweges nicht ausschlaggebend, dass es sich bei dem Beklagten weder um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft noch um einen Zusammenschluss nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IHKG handelt (vgl. zu § 1 Abs. 4a IHKG a.F.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 22 ZB 06.3417 - juris Rn. 7 f.), sondern um einen privatrechtlich organisierten Verein, dem im hier interessierenden Zusammenhang (vgl. aber § 65 WiPrO und § 11a Abs. 1 GewO i.V.m. § 32 Abs. 2 UAG) keine hoheitliche Aufgaben durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, so dass der Beklagte insoweit nicht als "beliehen" anzusehen ist.
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