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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 11.10.2011 - 22 ZB 10.1259   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,31152
VGH Bayern, 11.10.2011 - 22 ZB 10.1259 (https://dejure.org/2011,31152)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.10.2011 - 22 ZB 10.1259 (https://dejure.org/2011,31152)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Oktober 2011 - 22 ZB 10.1259 (https://dejure.org/2011,31152)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bindung des Rechtsmittelgerichts an die erstinstanzliche Rechtswegbejahung;Vereinbarung in einem Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung; Formmängel; Anfechtung und Rücktritt.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeit eines Vertrages zwischen Eigentümer und der öffentlichen Hand über die Nutzung eines Grundstücks zur Verlegung einer Ethylen-Rohrleitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtigkeit eines Vertrages zwischen Eigentümer und der öffentlichen Hand über die Nutzung eines Grundstücks zur Verlegung einer Ethylen-Rohrleitung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 10.12.2009 - 22 CS 09.2542

    Änderungsplanfeststellungsbeschluss für Ethylen-Rohrleitung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2011 - 22 ZB 10.1259
    Angesichts dieses Vortrags bedarf es keiner Beantwortung der im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2009 Az. 22 CS 09.2542 und 22 CE 09.2544 noch offen gelassenen Frage nach der öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Qualifikation der streitigen Vereinbarung; ein gegebenenfalls in den Schriftsätzen der Kläger vom 22. und 26. September 2011 enthaltener Vortrag, die Vereinbarung vom 6. Mai 2009 sei ausschließlich zivilrechtlicher Natur, wäre verspätet (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

    Zwar machen die Kläger - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 10 ff. seines Urteils und des Verwaltungsgerichtshofs im vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 10. Dezember 2009, a.a.O. - unter Berufung auf eine Äußerung des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 24. Juni 2009 geltend, die streitige Vereinbarung sei keine "Teileinigung", sondern eine dem Enteignungsbeschluss gleichstehende "Volleinigung" im Sinn des Art. 29 Abs. 3 i.V. mit Art. 31 Abs. 1 BayEG.

  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 40/08

    Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Entscheidung über die Zulässigkeit des …

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2011 - 22 ZB 10.1259
    Die Sperrwirkung des § 17 a Abs. 5 GVG tritt nämlich zwar dann nicht ein, wenn das Verwaltungsgericht trotz Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs durch eine Partei eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht getroffen hat (BayVGH vom 16.2.1998 Az. 14 ZB 98.136 und vom 5.5.1993 BayVBl 1994, 117) und die Beteiligten im Rechtsmittelverfahren an ihrer Zuständigkeitsrüge festhalten (vgl. BVerwG vom 28.1.1994 NJW 1994, 956; BGH vom 18.9.2008 NJW 2008, 3572).
  • VGH Bayern, 18.04.2007 - 22 ZB 07.222

    Schädliche Bodenveränderungen; Anordnung einer Detailuntersuchung zur …

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2011 - 22 ZB 10.1259
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist den Klägern schon deshalb verwehrt, weil sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht insoweit keinen Beweisantrag gestellt haben (BayVGH vom 18.4.2007 Az. 22 ZB 07.222 und vom 13.3.2007 Az. 23 ZB 06.3299; SächsOVG vom 9.3.2010 Az. 2 A 205/08, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.06.2008 - 8 CS 08.978

    Enteignung landwirtschaftlicher Flächen zu straßenbaulichen Zwecken; faktischer …

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2011 - 22 ZB 10.1259
    Soweit sich die Kläger zur Begründung der behaupteten Ungenauigkeit und der hieraus folgenden Formunwirksamkeit der Vereinbarung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 2008 Az. 8 CS 08.978 berufen, ist der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar: Dort waren -anders als vorliegend - die betroffenen Wegeteilflächen weder im Antrag auf Besitzeinweisung noch im antragsgemäß erlassenen Besitzeinweisungsbeschluss ausdrücklich und mit der zugehörigen Flurnummer bezeichnet, auch nicht klarstellend im Beschlusstenor oder in den Beschlussgründen beschrieben, sondern lediglich "durch eine kaum erkenn- und nachvollziehbare gestrichelte Linie" in dem zum Bestandteil des Besitzeinweisungsbeschlusses gemachten Lageplan dargestellt worden.
  • OVG Sachsen, 09.03.2010 - 2 A 205/08

    Nichtzulassung der Berufung, Prüfungsrecht, Beweiserhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2011 - 22 ZB 10.1259
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist den Klägern schon deshalb verwehrt, weil sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht insoweit keinen Beweisantrag gestellt haben (BayVGH vom 18.4.2007 Az. 22 ZB 07.222 und vom 13.3.2007 Az. 23 ZB 06.3299; SächsOVG vom 9.3.2010 Az. 2 A 205/08, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.03.2007 - 23 ZB 06.3299
    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2011 - 22 ZB 10.1259
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist den Klägern schon deshalb verwehrt, weil sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht insoweit keinen Beweisantrag gestellt haben (BayVGH vom 18.4.2007 Az. 22 ZB 07.222 und vom 13.3.2007 Az. 23 ZB 06.3299; SächsOVG vom 9.3.2010 Az. 2 A 205/08, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.02.1998 - 14 ZB 98.136
    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2011 - 22 ZB 10.1259
    Die Sperrwirkung des § 17 a Abs. 5 GVG tritt nämlich zwar dann nicht ein, wenn das Verwaltungsgericht trotz Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs durch eine Partei eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht getroffen hat (BayVGH vom 16.2.1998 Az. 14 ZB 98.136 und vom 5.5.1993 BayVBl 1994, 117) und die Beteiligten im Rechtsmittelverfahren an ihrer Zuständigkeitsrüge festhalten (vgl. BVerwG vom 28.1.1994 NJW 1994, 956; BGH vom 18.9.2008 NJW 2008, 3572).
  • VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806

    Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen in der …

    Zwar gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn ein Gericht die Verfahrensgrundsätze des § 17a Abs. 2 oder Abs. 3 GVG verletzt hat (…vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1997 - 2 B 104.97 - BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.10.2011 - 22 ZB 10.1259 - juris Rn. 5;… B.v. 1.2.2013 - 3 B 12.1754 - juris Rn. 15;… Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 53).
  • VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1819

    Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen in der …

    Zwar gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn ein Gericht die Verfahrensgrundsätze des § 17a Abs. 2 oder Abs. 3 GVG verletzt hat (…vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1997 - 2 B 104.97 - BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.10.2011 - 22 ZB 10.1259 - juris Rn. 5;… B.v. 1.2.2013 - 3 B 12.1754 - juris Rn. 15;… Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 53).
  • VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1814

    Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen in der …

    Zwar gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn ein Gericht die Verfahrensgrundsätze des § 17a Abs. 2 oder Abs. 3 GVG verletzt hat (…vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1997 - 2 B 104.97 - BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.10.2011 - 22 ZB 10.1259 - juris Rn. 5;… B.v. 1.2.2013 - 3 B 12.1754 - juris Rn. 15;… Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 53).
  • VGH Bayern, 01.12.2011 - 22 ZB 11.2556

    Anhörungsrüge

    {ABSCHNITT:Gründe} Rn. 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör bei seinem Beschluss vom 11. Oktober 2011 Az. 22 ZB 10.1259, mit dem der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden war, nicht verletzt hat (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
  • VGH Bayern, 27.06.2012 - 22 ZB 12.1420

    Anhörungsrüge; Unerheblichkeit verspätet vorgebrachter Zulassungsgründe

    Rn. 2 1. Soweit es um "Umfang bzw. Inhalt" der Vereinbarung vom 6. Mai 2009 geht, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Nr. 4.1 des Beschlusses vom 29. Mai 2012 ausgeführt, dass er hinsichtlich der behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die sich nach Ansicht der Beklagten aus einer Nichtigkeit der Vereinbarung vom 6. Mai 2009 sowie aus der Unbestimmtheit oder Ungenauigkeit der dem Urteil zugrunde liegenden Lagepläne ergeben soll, an seiner Rechtsansicht festhalte, die er insoweit bereits in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2011 Az. 22 ZB 10.1259 (betreffend die von den Beklagten seinerzeit begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 6.5.2009) dargelegt habe.
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