Rechtsprechung
| VGH Bayern, 14.12.2010 - 22 ZB 10.1847 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen gewerbebezogener Straftaten; Fortsetzung des Untersagungsverfahrens nach Betriebsaufgabe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewO § 35 Abs. 1 S. 3
Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im Falle des Begehens von gewerbebezogenen Straftaten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im Falle des Begehens von gewerbebezogenen Straftaten
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 16.06.2010 - W 6 K 10.22
- VGH Bayern, 14.12.2010 - 22 ZB 10.1847
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07
Personenbeförderung Sachsen-Anhalt
Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2010 - 22 ZB 10.1847
Das Zulassungsvorbringen stellt weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (vgl. BVerfG vom 8.12.2009 NVwZ 2010, 634/641). - BVerwG, 26.02.1997 - 1 B 34.97
Gewerberecht - Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Prognoseentscheidung
Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2010 - 22 ZB 10.1847
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Straftaten, die einen Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe haben bzw. in Ausübung dieses Gewerbes begangen werden, zur Ausfüllung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit heranzuziehen sind; die von den Strafgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen können insoweit der gewerberechtlichen Beurteilung zulasten des Betroffenen zugrunde gelegt werden (BVerwG vom 26.2.1997 GewArch 1997, 242). - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1999 - 4 A 4559/99
Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2010 - 22 ZB 10.1847
Die Entscheidung über die Verfahrensfortsetzung steht im Ermessen der zuständigen Behörde, die nach dem Zweck der Norm zu prüfen hat, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gewerbetreibende im Falle einer Verfahrenseinstellung die bislang ausgeübte gewerbliche Tätigkeit wieder aufnehmen wird oder gar nicht eingestellt hat (vgl. OVG NRW vom 7.12.1999 GewArch 2000, 387/388). - VGH Bayern, 29.05.2008 - 22 ZB 08.75
Wasserrechtliche Bewilligung, Drittanfechtung; nachteilige Einwirkung auf Rechte …
Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2010 - 22 ZB 10.1847
Insoweit wurde vom Kläger nicht dargelegt, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt wurde oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH vom 29.5.2008 Az. 22 ZB 08.75).
- VG München, 28.05.2019 - M 16 K 18.1033
Gewerbeuntersagung bei Strohmannverhältnis
Die Beklagte hat insoweit zwar - ausgehend von einem Strohmann-Verhältnis und damit einhergehender fortgesetzter gewerblicher Tätigkeit des Klägers noch bei Erlass der Untersagungsverfügung - kein Ermessen ausgeübt (…vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.3.1982 - 1 C 124/80 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 14.12.2010 - 22 ZB 10.1847 - juris Rn. 3).Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO hat die Behörde nach dem Zweck der Norm zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gewerbetreibende im Falle einer Verfahrenseinstellung die bislang ausgeübte gewerbliche Tätigkeit wieder aufnehmen wird (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.12.2010 - 22 ZB 10.1847 - juris Rn. 3).
- VG Ansbach, 29.11.2024 - AN 4 K 23.864
Klage gegen Gewerbeuntersagung und gegen Versagung der Erlaubnis für den Betrieb …
Rn. 69 Die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden kann sich bereits aus einer im Bundeszentralregister nicht getilgten Verurteilung aufgrund der Begehung einer Straftat, die einen Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe hat oder in Ausübung dieses Gewerbes begangen wurde, ergeben (…BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14;… BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - juris Rn. 14; B.v. 14.12.2010 - 22 ZB 10.1847 - juris Rn. 4).Rn. 71 Die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte müssen sich dabei selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Bestrafung zugrunde gelegen hat, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die zur Bestrafung führenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen (…BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 10;… BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 22 ZB 22.278 - juris Rn. 19;… B.v. 2.8.2021 - 22 ZB 21.1302 - juris Rn. 15; B.v. 14.12.2010 - 22 ZB 10.1847 - juris Rn. 4).
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