Rechtsprechung
| VGH Bayern, 15.03.2010 - 22 ZB 10.336 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Erweiterte Gewerbeuntersagung und Widerruf der Gaststättenerlaubnis; Unzuverlässigkeit wegen mangelnder Leistungsfähigkeit; kein Verschulden erforderlich; Streitwert
- RA Kotz
Gewerbeuntersagung - Gaststättenerlaubnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80
Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und …
Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2010 - 22 ZB 10.336
Es ist die gesamte Situation des Gewerbetreibenden einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten; dabei kommt es allerdings auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nicht an (BVerwG vom 29.3.1966 BVerwGE 24, 38; vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1; vom 11.11.1996 GewArch 1997, 68). - BVerwG, 29.03.1966 - I C 62.65
Untersagung der Ausübung eines selbstständigen Gewerbes - Strafrechtliche …
Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2010 - 22 ZB 10.336
Es ist die gesamte Situation des Gewerbetreibenden einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten; dabei kommt es allerdings auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nicht an (BVerwG vom 29.3.1966 BVerwGE 24, 38; vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1; vom 11.11.1996 GewArch 1997, 68).
- VG Ansbach, 29.11.2024 - AN 4 K 23.864
Klage gegen Gewerbeuntersagung und gegen Versagung der Erlaubnis für den Betrieb …
Rn. 89 Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass - etwa durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes - Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (…BVerwG, B.v. 16.2.1998 -1 B 26.98 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.3.2010 - 22 ZB 10.336 - juris Rn. 3). - VGH Bayern, 13.08.2021 - 22 C 21.1940
Streitwert bei erweiterter Gewerbeuntersagung
Wenn keine näheren Anhaltspunkte hinsichtlich des erzielten oder erwarteten Gewinns bestehen (vgl. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs) ergibt sich damit ein Streitwert von insgesamt 20.000 Euro (vgl. aus jüngerer Zeit BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 22 ZB 20.1576; B.v. 19.10.2020 - 22 ZB 20.362; B.v. 17.8.2020 - 22 ZB 20.1037; zur Festsetzung dieses Streitwerts auch bei nur geringen Erträgen aus dem Gewerbe und bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vgl. B.v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 bzw. B.v. 15.3.2010 - 22 ZB 10.336; alle juris). - VGH Bayern, 12.05.2023 - 22 C 23.124
Bestimmung des Streitwerts bei Klage gegen Gewerbeuntersagung
Dieser Streitwert wird unterschiedslos auch in Fällen angewandt, bei denen geringe Erträge aus dem Gewerbe oder mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit inmitten stehen (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605; B.v. 15.3.2010 - 22 ZB 10.336, jeweils juris; s. zu einer ähnlich gelagerten Streitwertbeschwerde BayVGH, B.v. 13.8.2021 - 22 C 21.1940 - juris). - VG Ansbach, 27.03.2012 - AN 4 K 11.02130
Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis; erweiterte Gewerbeuntersagung
Rn. 27 Der Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 15.3.2010, Az. 22 ZB 10.336, juris). - VG Ansbach, 08.12.2023 - AN 4 K 23.1233
Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, Freigabeerklärung …
Rn. 40 b) Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass - insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes - Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (…BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26.98 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.3.2010 - 22 ZB 10.336 - juris Rn. 3).
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