Rechtsprechung
| VGH Bayern, 04.02.2015 - 22 ZB 14.2364 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Landesanwaltschaft Bayern
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, Art. 10 Satz 3, Art. 62 Abs. 3 BayBO
Immissionsschutzrecht: Steigerung der Turbulenzintensität gefährdet nicht in jedem Fall die Standsicherheit einer Windkraftanlage | Gegenseitige Beeinflussung von Windkraftanlagen in einem Windpark; Beeinträchtigung der Standsicherheit und der Lebensdauer einer ... - Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, Art. 10 Satz 3, Art. 62 Abs. 3 BayBO
Immissionsschutzrecht: Steigerung der Turbulenzintensität gefährdet nicht in jedem Fall die Standsicherheit einer Windkraftanlage | Gegenseitige Beeinflussung von Windkraftanlagen in einem Windpark; Beeinträchtigung der Standsicherheit und der Lebensdauer einer ...
- ra.de
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BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Beeinträchtigung der Standsicherheit und der Lebensdauer einer Windkraftanlage durch Turbulenzen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beeinträchtigung der Standsicherheit und der Lebensdauer einer Windkraftanlage durch Turbulenzen
Besprechungen u.ä.
- Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, Art. 10 Satz 3, Art. 62 Abs. 3 BayBO
Immissionsschutzrecht: Steigerung der Turbulenzintensität gefährdet nicht in jedem Fall die Standsicherheit einer Windkraftanlage | Gegenseitige Beeinflussung von Windkraftanlagen in einem Windpark; Beeinträchtigung der Standsicherheit und der Lebensdauer einer ...
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 19.08.2014 - W 4 K 13.686
- VGH Bayern, 04.02.2015 - 22 ZB 14.2364
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2015, 655
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 19.03.2014 - 22 CS 14.6
Gegenseitige Beeinflussung von Windkraftanlagen in einem Windpark
Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2015 - 22 ZB 14.2364
Rn. 2 Ein von der Klägerin gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 9. August 2013 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2013 blieb in beiden Instanzen erfolglos (zuletzt BayVGH, B.v. 19.3.2014 - 22 CS 14.6 -).Rn. 6 Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten einschließlich Akten zum abgeschlossenen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (22 CS 14.6) Bezug genommen.
Rn. 12 Das Landratsamt hat sein Prüfungsergebnis, dass die streitigen Windkraftanlagen die Standsicherheit benachbarter Anlagen (auch der Anlage der Klägerin) nicht beeinträchtigen, auf die Stellungnahme des Büros I17-Wind vom 10. Juni 2013, die Einschätzungen der Fachbehörden und die Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik "Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" (DIBt-Richtlinie) als technische Baubestimmungen gestützt (vgl. S. 21 unten des angefochtenen Bescheids); hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluss vom 19. März 2014 - 22 CS 14.6 - juris, Rn. 9, hingewiesen und hinzugefügt, dass diese technischen Baubestimmungen auch dem Turbulenzgutachten des Gutachterbüros Fluid & Energy Engineering GmbH u. Co. KG (kurz "F2E") vom 18. Juli 2012 zu Grunde liegen, auf das sich die Klägerin beruft.
Vielmehr gilt weiterhin die - vom Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluss vom 19. März 2014 angeführte - eigene Wertung des Planungsbüros F2E (dessen Stellungnahmen die Klägerin der vom Landratsamt herangezogenen Einschätzung des Büros I17-Wind entgegensetzen will), wonach sich eine signifikante Erhöhung der effektiven Turbulenzintensitäten an der bestehenden Windkraftanlage nicht feststellen lässt und somit zu Recht formuliert wurde "Ein signifikanter Einfluss durch neu geplante WEA ist nicht vorhanden" (…F2E, ergänzende Stellungnahme vom 27.2.2013, S. 2 oben; vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2014 - 22 CS 14.6 - juris, Rn. 12).
Rn. 20 Da die Darlegungen der Klägerin keine Anhaltspunkte für wesentliche Nachteile gerade durch den zusätzlichen Betrieb der strittigen Windkraftanlagen enthalten, bedarf es auch keiner Erörterung der (im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.3.2014 - 22 CS 14.6 - unter Nr. 2.3, Rn. 14 angesprochenen) Frage, ob und ggf. in welchem Ausmaß ein drittbetroffener Betreiber mehrerer Windkraftanlagen in einer Windkraftkonzentrationsfläche solche Nachteile hinnehmen muss, die von hinzukommenden Anlagen verursacht werden.
- BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07
Personenbeförderung Sachsen-Anhalt
Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2015 - 22 ZB 14.2364
Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641;… Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). - OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2009 - 11 S 53.08
Baurechtlicher Nachbarschutz: Ansiedlung mehrerer Betreiber von …
Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2015 - 22 ZB 14.2364
Eine Turbulenzintensität oberhalb des Auslegungswerts einer Windkraftanlage führt somit nicht zwangsläufig zur Einsturzgefahr, sondern verursacht u.U. nur einen vorzeitigen Verschleiß der maschinentechnischen Teile der Anlage und gegebenenfalls einen erhöhten Überwachungs- und Wartungsaufwand (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.2.2009 - OVG 11 S 53.08 - juris Rn. 6), kann also zu einer möglicherweise kürzeren Lebensdauer der Anlage bzw. dazu führen, dass die Kontrolle von deren Standsicherheit zu einem früheren Zeitpunkt als gewöhnlich besonderer Aufmerksamkeit bedarf. - VGH Bayern, 26.01.2015 - 22 ZB 14.1673
Eine vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG - und der …
Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2015 - 22 ZB 14.2364
Dass im konkreten Fall besonders schwierige Tatsachenfragen entscheidungserheblich seien, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin weder mit (großem) Umfang des Beteiligtenvortrags belegen (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2015 - 22 ZB 14.1673) noch mit den im Allgemeinen bestehenden Schwierigkeiten, die Standsicherheit von sich gegenseitig in den Windverhältnissen beeinflussenden Windkraftanlagen zu beurteilen.
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2018 - 8 A 11691/17
Schutz eines WEA-Betreibers vor Turbulenzwirkungen heranrückender WEA´s; …
Schädlich und damit der Vermeidungspflicht unterliegend sind allerdings nur solche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG; vgl. zur Schwelle der Erheblichkeit: BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 22 ZB 14.2364-, NVwZ-RR 2015, 655 und juris, Rn. 18 [WEA-Turbulenzen];… allgemein: Jarass, a.a.O., § 3, Rn. 52 f).Rn. 46 Nach den Feststellungen des Büros F. im Gutachten vom 12. März 2014 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2017 ist die Standsicherheit bzw. "Standorteignung" der WEA 3 auch beim Hinzutreten der WEA 1 für mindestens 20 Jahre gegeben (vgl. zu diesem Standsicherheitsmaßstab: OVG RP…, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., juris, Rn. 42 unter Bezugnahme auf das dort zugrunde gelegte Gutachten des TÜV Nord; BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 22;… auch: Agatz, a.a.O., S. 152).
Rn. 59 Wie oben ausgeführt, stellen die von Windenergieanlagen für die ihnen in Windrichtung nachfolgenden Anlagen ausgelösten Erschütterungswirkungen nur dann schädliche und damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeidende Umweltwirkungen dar, wenn es sich um "erhebliche" Nachteile handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 a.a.O., juris, Rn. 18 [WEA-Turbulenzen];… allgemein: Jarass, a.a.O., § 3, Rn. 52 f).
- VG Neustadt, 01.06.2017 - 4 K 1068/16
Beeinträchtigung einer Windkraftanlage durch eine andere Windkraftanlage
Rn. 44 Auch aus dem Umstand, dass die F GmbH & Co. KG in dem Gutachten von einer Überschreitung des Auslegungswerts für die Turbulenzintensität ausgegangen ist, kann die Klägerin nicht herleiten, dass die Standsicherheit ihrer eigenen WEA in dem Sinn gefährdet ist, dass damit eine akute oder unter bestimmten, jederzeit potentiell eintretenden Betriebs- oder Umgebungsbedingungen bestehende Einsturzgefahr zu verstehen wäre (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 22 ZB 14.2364 -, juris; VG Minden, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 11 K 2054/14 -, juris).Eine Turbulenzintensität oberhalb des Auslegungswerts einer WEA führt somit keineswegs zwangsläufig zur Einsturzgefahr, sondern verursacht unter Umständen nur einen vorzeitigen Verschleiß der maschinentechnischen Teile der Anlage und gegebenenfalls einen erhöhten Überwachungs- und Wartungsaufwand (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 22 ZB 14.2364 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Februar 2009 - OVG 11 S 53.08 -, juris), kann also zu einer kürzeren Lebensdauer der Anlage bzw. dazu führen, dass die Kontrolle von deren Standsicherheit zu einem früheren Zeitpunkt als gewöhnlich besonderer Aufmerksamkeit bedarf.
- VGH Bayern, 19.08.2015 - 22 ZB 15.458
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen
Rn. 21 Der Kläger kann der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht jedwede von den streitigen Windkraftanlagen ausgehenden Nachteile für seine eigene Photovoltaikanlage entgegen halten, sondern - wie vom Verwaltungsgericht gesehen worden ist - nur "erhebliche" Nachteile im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 22 ZB 14.2364 - Rn. 18).
- VG Schleswig, 17.09.2019 - 6 B 58/18
Immissionsschutzrecht - Windkraftanlage Alt Bennebek - Antrag auf …
Denn allein die Überschreitung der Auslegungswerte für die Turbulenzintensität bedeutet nicht in jedem Fall, dass die Standsicherheit der betreffenden Windkraftanlage in dem Sinn gefährdet ist, dass damit eine akute oder unter bestimmten, jederzeit potentiell eintretenden Betriebs- oder Umgebungsbedingungen bestehende Einsturzgefahr zu verstehen wäre (vgl. VG Schleswig…, Urteil vom 11.12.2008- 12 A 10/07 -, juris, Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4.2.2015 - 22 ZB 14.2364 -, juris, Rn. 14).(vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4.2.2015 - 22 ZB 14.2364 -, juris, Rn. 14).
- VG Bayreuth, 24.11.2015 - B 2 K 15.77
Immissionsschutz, Genehmigungsverfahren, Windkraftanlage, Drittschutz, …
Der Kläger kann der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht jedwede von den streitigen Windkraftanlagen ausgehenden Nachteile entgegenhalten, sondern nur "erhebliche" Nachteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.02.2015, Az. 22 ZB 14.2364; Beschl. v. 19.08.2015, Az. 22 ZB 15.458). - VG Schleswig, 31.01.2023 - 6 A 241/18 Denn allein die Überschreitung der Auslegungswerte für die Turbulenzintensität bedeutet nicht in jedem Fall, dass die Standsicherheit der betreffenden Windkraftanlage in dem Sinn gefährdet ist, dass damit eine akute oder unter bestimmten, jederzeit potentiell eintretenden Betriebs- oder Umgebungsbedingungen bestehende Einsturzgefahr zu verstehen wäre (vgl. VG Schleswig…, Urteil vom 11.12.2008- 12 A 10/07 -, juris, Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4.2.2015 - 22 ZB 14.2364 -, juris, Rn. 14).
(vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4.2.2015 - 22 ZB 14.2364 -, juris, Rn. 14).
- VG Minden, 28.10.2015 - 11 K 2054/14 Rn. 83 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.02.2015 - 22 ZB 14.2364 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2009 - 11 S 53-08 -, juris Rn. 6.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2023 - 22 B 1339/22
Betriebseinschränkungen nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen …
Rn. 19 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 22 ZB 14.2364 -, NVwZ-RR 2015, 655 = juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. Februar 2009 - OVG 11 S 53.08 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 = juris Rn. 8, und vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, juris Rn. 56; unter Bezugnahme auf die letztgenannte Entscheidung auch Nr. 5.2.3.4 des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und der Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 8. Mai 2018.
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