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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38889
VGH Bayern, 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022 (https://dejure.org/2015,38889)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022 (https://dejure.org/2015,38889)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2015 - 22 ZB 15.2022 (https://dejure.org/2015,38889)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1; GewO § 35 Abs. 6
    Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aufgrund der Verletzung der Steuererklärungspflicht; Untersagung der Ausübung des Gewerbes "Vermittlung von Versicherungen und Finanzvermittlung"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aufgrund der Verletzung der Steuererklärungspflicht; Untersagung der Ausübung des Gewerbes "Vermittlung von Versicherungen und Finanzvermittlung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und …

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022
    Rn. 7 Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 7. Oktober 2015 ergeben sich solche Zweifel nicht, denn sie erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung künftigen Wohlverhaltens, legen aber nicht dar, dass diese Tatsachen bereits im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2;… BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 15), hier also am 24. Januar 2015, vorgelegen hätten.

    Rn. 13 4. Soweit der Kläger zur Entschuldigung auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Umstände verweist, ist auch dies für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO unerheblich, denn im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (vgl. BVerfG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - GewArch 1982, 294 f.).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz; …

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022
    Rn. 7 Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 7. Oktober 2015 ergeben sich solche Zweifel nicht, denn sie erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung künftigen Wohlverhaltens, legen aber nicht dar, dass diese Tatsachen bereits im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 15), hier also am 24. Januar 2015, vorgelegen hätten.
  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 22 ZB 11.184

    Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des untersagten Gewerbes; maßgeblicher …

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022
    Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f.;… BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 22 ZB 14.738 - Rn. 18).
  • VGH Bayern, 13.09.2016 - 22 ZB 16.255

    Keine Sperrwirkung eines Insolvenzverfahrens gem. § 12 S. 1 GewO für …

    Diese Beurteilung findet ihre Stütze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - BVerwGE 152, 39 Rn. 14; B. v. 11.12.1996 - 1 B 250/96 - GewArch 1999, 72) und des Verwaltungsgerichtshofs (…B. v. 20.5.2016 - 22 ZB 16.253 - Rn. 10; B. v. 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 25.05.2016 - 22 ZB 16.837

    Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit wegen Leistungsunfähigkeit und hohen …

    Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich im Kontext aber hinreichend deutlich, dass das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs sowie dem Schrifttum (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - GewArch 1982, 294; BayVGH, z. B. B. v. 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022 - juris, m. w. N.;… Pielow, GewO, a. a. O., § 35 Rn. 23a) - angenommen hat, dass es angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters des Gewerbeuntersagungsverfahrens auf das Verschulden für aufgelaufene Steuerrückstände grundsätzlich nicht ankommt und dass im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs von einem Gewerbetreibenden auch erwartet wird, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (UA, S. 11, Abschn. 3).
  • VG Regensburg, 16.01.2018 - RN 5 S 17.1477

    Antrag auf vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf von Gaststättenerlaubnis

    Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (so BayVGH vom 16.10.2015, Az. 22 ZB 15.2022 Rn. 12).
  • VG Regensburg, 28.11.2019 - RO 5 K 17.2028

    Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer einer GmbH

    Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (so BayVGH vom 16.10.2015, Az. 22 ZB 15.2022 Rn. 12).
  • VG Regensburg, 28.11.2019 - RN 5 K 17.781

    Gewerbeuntersagungsverfahren

    Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (so BayVGH vom 16.10.2015, Az. 22 ZB 15.2022 Rn. 12 und BayVGH vom 23.9.2019 - 22 CS 19.1447, juris Rn. 21).
  • VG Augsburg, 19.07.2018 - Au 5 K 18.541

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden

    Diese können lediglich gegebenenfalls in einem Verfahren auf Wiedergestattung gemäß § 35 Abs. 6 GewO Berücksichtigung finden (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022 - juris Rn. 14).
  • VG München, 18.05.2017 - M 16 K 16.3117

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Steuerschulden

    Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022 - juris Rn. 12).
  • VG Regensburg, 14.01.2016 - RN 5 K 15.1358

    Gewerbeuntersagung wegen Beitrags- und Steuerschulden

    Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (so BayVGH vom 16.10.2015, Az. 22 ZB 15.2022 Rn. 12).
  • VG Regensburg, 14.01.2016 - 5 K 15.1358

    Rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

    Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (so BayVGH vom 16.10.2015, Az. 22 ZB 15.2022 Rn. 12).
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