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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 03.12.2015 - 22 ZB 15.2431   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39654
VGH Bayern, 03.12.2015 - 22 ZB 15.2431 (https://dejure.org/2015,39654)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.12.2015 - 22 ZB 15.2431 (https://dejure.org/2015,39654)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 22 ZB 15.2431 (https://dejure.org/2015,39654)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1 S. 1; GewO § 35 Abs. 1 S. 1
    Gewerbeuntersagung aus Unzuverlässigkeit wegen eines Steuerrückstands und Rückständen hinsichtlich geschuldeter Gesamtsozialversicherungsbeiträge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerbeuntersagung aus Unzuverlässigkeit wegen eines Steuerrückstands und Rückständen hinsichtlich geschuldeter Gesamtsozialversicherungsbeiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz; …

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2015 - 22 ZB 15.2431
    Bereits das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach gefestigter Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - NVwZ 2015, 1544/1545), deren Richtigkeit die Begründung des Zulassungsantrags nicht angreift, ausschließlich davon abhängt, dass bei Erlass der letzten dem Beschreiten des Rechtswegs vorausgehenden Behördenentscheidung Tatsachen vorlagen, die einen solchen Ausspruch rechtfertigen.
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und …

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2015 - 22 ZB 15.2431
    Bereits das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach gefestigter Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - NVwZ 2015, 1544/1545), deren Richtigkeit die Begründung des Zulassungsantrags nicht angreift, ausschließlich davon abhängt, dass bei Erlass der letzten dem Beschreiten des Rechtswegs vorausgehenden Behördenentscheidung Tatsachen vorlagen, die einen solchen Ausspruch rechtfertigen.
  • VGH Bayern, 22.10.2021 - 22 ZB 21.1938

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Überdies kommt es auf Verschuldensaspekte, die sich aus der Tätigkeit eines Steuerberaters ergeben, dessen sich der Gewerbetreibende zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, angesichts des bei der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit geltenden objektiven Beurteilungsmaßstabs nicht an, bzw. muss der Gewerbetreibende sich das Verschulden seines Steuerberaters zurechnen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2015 - 22 ZB 15.2431 - juris Rn. 6;… B.v. 1.6.2011 - 22 ZB 11.579 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 09.03.2016 - 22 ZB 16.283

    Gewerbeentzug bei Insolvenzverfahren

    Auch diese Schuldentilgungen sind nach gefestigter Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne Bedeutung, weil sie erst nach dessen Erlass vorgenommen wurden (grundlegend BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - NVwZ 2015, 1544/1545; BayVGH, B. v. 3.12.2015 - 22 ZB 15.2431 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 10.11.2016 - 22 ZB 16.1884

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden und gewerbebezogener …

    Rn. 12 Da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - GewArch 2015, 366/367; B. v. 14.5.1997 - 1 B 93/97 - GewArch 1997, 478) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B. v. 3.12.2015 - 22 ZB 15.2431 - Rn. 5) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung ist, kommt es auf Änderungen des Sachverhalts, die erst später eintreten, nicht an.
  • VG München, 21.03.2017 - M 16 K 16.2855

    Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit

    Rn. 19 Die Frage, ob eine Person unzuverlässig im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, beantwortet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten; ein etwaiges Verschulden des Gewerbetreibenden bzw. das Fehlen eines solchen Verschuldens sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich ebenso unerheblich wie Verschuldensgesichtspunkte, die sich ggf. aus der Tätigkeit eines Dritten (z.B. Steuerberater) ergeben, dessen sich der Gewerbetreibende zur Erfüllung seiner Pflichten bedient hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2015 - 22 ZB 15.2431 - juris Rn. 6;… vgl. auch B.v. 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - juris Rn. 21).
  • VG München, 12.12.2016 - M 16 K 16.1782

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

    Die Frage, ob eine Person unzuverlässig im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, beantwortet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten; ein etwaiges Verschulden des Gewerbetreibenden bzw. das Fehlen eines solchen Verschuldens sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich ebenso unerheblich wie Verschuldensgesichtspunkte, die sich ggf. aus der Tätigkeit eines Dritten (hier: eines Steuerberaters) ergeben, dessen sich der Gewerbetreibende zur Erfüllung seiner Pflichten bedient hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2015 - 22 ZB 15.2431 - juris Rn. 6;… vgl. auch B.v. 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 ZB 16.886

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

    Rn. 6 Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 9) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - GewArch 2015, 366/367; B. v. 14.5.1997 - 1 B 93/97 - GewArch 1997, 478) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B. v. 3.12.2015 - 22 ZB 15.2431 - Rn. 5) ausdrücklich klargestellt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist.
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