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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 13.02.2017 - 22 ZB 15.2639   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,3822
VGH Bayern, 13.02.2017 - 22 ZB 15.2639 (https://dejure.org/2017,3822)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.02.2017 - 22 ZB 15.2639 (https://dejure.org/2017,3822)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Februar 2017 - 22 ZB 15.2639 (https://dejure.org/2017,3822)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliche Bestellung zum Sachverständigen für das Gebiet Informationsverarbeitung, Systeme und Anwendungen; Nachweis der erforderlichen besonderen Sachkunde hinsichtlich Befähigung; Sachaufklärung des Gerichts durch gerichtliche Sachverständige im Weg der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Öffentliche Bestellung zum Sachverständigen für das Gebiet Informationsverarbeitung, Systeme und Anwendungen; Nachweis der erforderlichen besonderen Sachkunde hinsichtlich Befähigung; Sachaufklärung des Gerichts durch gerichtliche Sachverständige im Weg der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13

    Nachweis besonderer Sachkunde gemäß § 36 GewO

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2017 - 22 ZB 15.2639
    Für die Überprüfung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO gilt nach der Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris, und U.v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9; BVerfG, B.v. 25.3.1992 -1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28), dass der für die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO erforderliche Nachweis der besonderen Sachkunde nicht das Bestehen eines Examens voraussetzt, sondern auf jede geeignete Weise erbracht werden kann.

    Die IHK hat hierbei keinen Beurteilungsspielraum; vielmehr sind die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Sachkunde" gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 7 m.w.N.).

    Vielmehr muss es in einem solchen Fall zur Sachaufklärung seinerseits gerichtliche Sachverständige im Weg der Beweisaufnahme (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO, §§ 402 ff. ZPO) hinzuziehen (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 8 bis 10).

    Rn. 29 2. Der Kläger macht den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend, weil das Verwaltungsgericht vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 - 8 B 61/13 - abweiche.

    Soweit der Kläger insofern eine - nach seiner Ansicht - unzureichende verwaltungsgerichtliche Kontrolle der stattgefundenen behördlichen Sachkundeprüfung bemängelt und darin eine Divergenz zur Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu erblicken meint, übersieht er, dass - wie ausgeführt - das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch die Befugnis zugesteht, sich von den durch die Bestellungsbehörden regelmäßig angewendeten Bewertungsmaßstäben und -regeln zu lösen und eigene Bewertungskriterien und -maßstäbe aufzustellen und danach zu urteilen (BVerwG, B.v. 28.5.2014 -8 B 61.13 - Rn. 8 und 9).

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728

    Die hinter der regulären Bestellungsdauer zurückbleibende Befristung der …

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2017 - 22 ZB 15.2639
    Diese Anforderung stimme mit dem Gesetz überein, das in § 36 Abs. 1 GewO die Gutachtenserstattung ausdrücklich als eine der Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anspreche; auch die Rechtsprechung sehe die Gutachtenserstattung als eine wesentliche, charakteristische Aufgabe an (BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.1728 - juris Rn. 36).

    Er ergibt sich aus dem für den Streit um die öffentliche Bestellung als Sachverständiger angemessenen Betrag (15.000 EUR, vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 -22 ZB 14.1728 - juris Rn. 64) zuzüglich der Höhe des angegriffenen Gebührenbescheids (1.192,13 EUR).

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Personenbeförderung Sachsen-Anhalt

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2017 - 22 ZB 15.2639
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641;… Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Sachverständigenbestellung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2017 - 22 ZB 15.2639
    Für die Überprüfung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO gilt nach der Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris, und U.v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9; BVerfG, B.v. 25.3.1992 -1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28), dass der für die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO erforderliche Nachweis der besonderen Sachkunde nicht das Bestehen eines Examens voraussetzt, sondern auf jede geeignete Weise erbracht werden kann.
  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 10.88

    Öffentliche Bestellung als Sachverständiger: Sachkundenachweis

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2017 - 22 ZB 15.2639
    Für die Überprüfung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO gilt nach der Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris, und U.v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9; BVerfG, B.v. 25.3.1992 -1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28), dass der für die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO erforderliche Nachweis der besonderen Sachkunde nicht das Bestehen eines Examens voraussetzt, sondern auf jede geeignete Weise erbracht werden kann.
  • BVerwG, 22.11.2013 - 7 B 16.13

    Abwehrmaßnahmen eines Grundstückseigentümers vor Vernässung und Schadstoffeintrag …

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2017 - 22 ZB 15.2639
    Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Ablehnung dieser Anregung im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - juris Rn. 4 und B.v. 28.5.2013 - 7 B 46.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.05.2013 - 7 B 46.12

    Kostentragung bei Ausbau eines Bahnübergangs; Sachverhaltsaufklärung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2017 - 22 ZB 15.2639
    Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Ablehnung dieser Anregung im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - juris Rn. 4 und B.v. 28.5.2013 - 7 B 46.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.03.2013 - 22 ZB 13.103

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen; wesentliche …

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2017 - 22 ZB 15.2639
    Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diese Art der Sachverhaltsermittlung, Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht; der Kläger legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten haben soll, namentlich einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt angenommen oder Umstände übergangen haben soll, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder dass es objektiv willkürlich entschieden, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103/104 - juris Rn. 11 …und vom 19.4.2016 - 22 ZB 16.7 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 16.09.2013 - 22 AS 13.1672

    öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2017 - 22 ZB 15.2639
    Das Verwaltungsgericht ist damit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt, wonach der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige schriftliche und mündliche Gutachten so zu erstellen hat, dass sie sich für die nach dem Gutachtensauftrag vorausgesetzte Verwendung eignen, insbesondere Behörden und Gerichten taugliche Hilfestellungen für die von ihnen vorzunehmende Rechtsanwendung geben (BayVGH, B.v. 16.9.2013 - 22 AS 13.1672 - juris Rn. 38, 39).
  • VGH Bayern, 19.04.2016 - 22 ZB 16.7

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2017 - 22 ZB 15.2639
    Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diese Art der Sachverhaltsermittlung, Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht; der Kläger legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten haben soll, namentlich einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt angenommen oder Umstände übergangen haben soll, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder dass es objektiv willkürlich entschieden, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (…vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103/104 - juris Rn. 11 und vom 19.4.2016 - 22 ZB 16.7 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 24.04.2018 - 22 C 17.1272

    Erinnerung gegen eine Gerichtskostenrechnung

    Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab (B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639).

    Rn. 7 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen einschließlich der Akten zu den Verfahren M 16 K 12.4031 und 22 ZB 15.2639 Bezug genommen.

    In dem vom Kläger eingeleiteten Berufungszulassungsverfahren kam es auf die vom Kläger geltend gemachte Mangelhaftigkeit der Gutachten nicht an, der Verwaltungsgerichtshof hat den Berufungszulassungsantrag des Klägers abgelehnt (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - Rn. 24).

    Auch im Berufungszulassungsverfahren kam es insoweit nicht zu einer Entscheidung, weil auch diese Frage dort nicht entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - Rn. 20).

    Die Qualität oder die (vom Kläger behauptete, nach seiner Ansicht zur Unverwertbarkeit der gesamten Gutachterleistung führende) fachliche Mangelhaftigkeit der abschließenden Bewertung der Fähigkeiten des Klägers durch Prof. K ist letztlich offen geblieben; auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Berufungszulassungsverfahren hierzu - mangels Entscheidungserheblichkeit - ausdrücklich nicht geäußert (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - Rn. 24).

    Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Beschluss, mit dem er den Berufungszulassungsantrag des Klägers abgelehnt hat, davon ausgegangen, dass das Verwaltungsgericht im Lauf der mündlichen Verhandlung das besondere Gewicht der Fähigkeit des Klägers, mündliche Gutachterleistungen in der Situation einer mündlichen Verhandlung zu erbringen, erkannt und sich danach bei der Entscheidungsfindung maßgeblich hierauf gestützt hat (BayVGH, B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - Rn. 18).

    Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Beweisaufnahme in Form eines Fachgesprächs zwischen dem Kläger und Prof. K auch den Zweck gehabt habe, dem Verwaltungsgericht einen eigenen unmittelbaren Eindruck über die Befähigung des Klägers zu verschaffen (BayVGH, B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - Rn. 18).

    Rn. 37 Mit diesen geltend gemachten Verstößen hat sich bereits der Verwaltungsgerichtshof im genannten Nichtzulassungsbeschluss vom 13. Februar 2017 - 22 ZB 15.2639 - befasst und ausgeführt, dass der Kläger im Zulassungsverfahren derartige Verstöße nicht darzulegen vermochte.

    Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs auch, dass sich allein nach dem Ergebnis der Gerichtsentscheidung, nicht aber in Bezug auf einzelne das Gerichtverfahren lenkende Schritte bemisst, ob das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, eines fairen Verfahrens und letztlich effektiven Rechtsschutzes erfüllt oder missachtet worden ist (BayVGH, B.v. 13.2.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - Rn. 21 bis 26).

  • VGH Bayern, 05.02.2024 - 6 ZB 23.1545

    Beginns der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich wäre, gegen Denkgesetze verstieße oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.07.2018 - 22 C 18.1072

    Erfolglose Anhörungsrüge

    Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab (B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639).

    Rn. 16 4. Der Kläger bemängelt, mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs unter Rn. 36 seines Beschlusses vom 24. April 2018 auf seine Ausführungen im Nichtzulassungsbeschluss (B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639), betreffend die Gebote des rechtlichen Gehörs, eines fairen Verfahrens und effektiven Rechtsschutzes, verkenne der Verwaltungsgerichtshof eben diese Gebote.

  • VGH Bayern, 03.07.2017 - 6 ZB 16.2272

    Erfolglose Klage auf Aufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheids - Nicht …

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich wäre, gegen Denkgesetze verstieße oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. BayVGH, Bv. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • VG München, 12.06.2017 - M 16 M 17.1224

    Wegfall des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen

    Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Februar 2017 (22 ZB 15.2639) abgelehnt.
  • VGH Bayern, 20.03.2026 - 5 ZB 23.2060

    Antrag auf Einbürgerung, Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, …

    Er legt aber nicht dar, inwiefern die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten sein sollen, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, den Gesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - juris Rn. 15.;… B.v. 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 - juris Rn. 39, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 6 ZB 23.1745

    Erfolglose Berufungszulassung: Abgrenzung zwischen baurechtlichem Innen- und …

    (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - juris Rn. 15 m.w.N.;… B.v. 8.12.1998 - 2 ZB 98.3166 - juris Rn. 3).
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