Rechtsprechung
| VGH Bayern, 05.12.2016 - 22 ZB 16.2177 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewerbeuntersagung wegen fehlender Zuverlässigkeit aufgrund von Steuerrückständen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewerbeuntersagung wegen fehlender Zuverlässigkeit aufgrund von Steuerrückständen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 19.07.2016 - M 16 K 15.5795
- VGH Bayern, 05.12.2016 - 22 ZB 16.2177
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80
Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und …
Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2016 - 22 ZB 16.2177
Berücksichtigt man, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29. Januar 1988 (1 B 164.87 - NVwZ 1988, 432) festgehalten hat, es sei nicht zweifelhaft, dass Steuerrückstände in Höhe von ca. 50.500 DM ausreichen könnten, um den Befund der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen, so hätte es näherer Darlegungen in der Antragsbegründung dazu bedurft, warum Steuerschulden im Umfang von knapp 100.000 Euro (d. h. in ungefähr vierfacher Höhe), wie sie kurz vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich dem Erlass der letzten der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vorangegangenen Verwaltungsentscheidung; ständige Rechtsprechung seit BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.) bestanden, im konkreten Fall weder ihrem absoluten Betrag nach noch in Relation zur Größe des Gewerbebetriebs des Klägers als "erheblich" anzusehen sein sollen; hierzu verhält sich die Antragsbegründung indes nicht.Soweit der Begriff der Zahlungswilligkeit am Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 16 dieser Entscheidung aufscheint, erklärt sich dies daraus, dass das Verwaltungsgericht insoweit wörtlich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4) zitiert hat, in dem ausgeführt wurde, trotz eingetretener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit sei ein Gewerbetreibender dann nicht unzuverlässig, wenn er zahlungswillig sei und er nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeite.
Denn der Unzuverlässigkeitsgrund der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit (er ergibt sich hier aus der Tatsache, dass der Kläger trotz der von ihm bekundeten Leistungswilligkeit bis zum Erlass der Untersagungsverfügung nicht in der Lage war, die bestehenden Steuerschulden im Fälligkeitszeitpunkt zu begleichen, und Vollstreckungsversuche in sein Vermögen wiederholt erfolglos verliefen) entfällt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4) und nach dem Urteil desselben Gerichts vom 15. April 2015 (…8 C 6.14 - Rn. 14) nur dann, wenn der Gewerbetreibende im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt "nach" (nicht "an") einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (d. h. er einen realistischen Plan, der eine Wegfertigung seiner Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, tatsächlich und konsequent verwirklicht).
- BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79
Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit …
Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2016 - 22 ZB 16.2177
Derartige Regelungen können nämlich dann rechtsfehlerfrei getroffen werden, wenn ein Gewerbetreibender zum einen auch für andere von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erfasste Betätigungen als das konkret ausgeübte Gewerbe unzuverlässig ist, und wenn zum anderen ein Ausweichen auf derartige Betätigungen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9/10 f.;… ebenso BVerwG, U. v. 15.4.2015 -8 C 614 - Rn. 17 f.).Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche Ermessensausübung hat sich ihrerseits am Grad der Wahrscheinlichkeit zu orientieren, mit der mit einer solchen anderweitigen Betätigung zu rechnen ist (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9/12).
Ist aber die Betätigung als Vertretungsberechtigter eines anderen Gewerbetreibenden im Fall des Klägers nicht nur wahrscheinlich, sondern bereits Gewissheit, so begegnet die Ermessensgemäßheit der Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf derartige Funktionen nach dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9/12) aufgestellten Grundsatz keinen Bedenken.
- BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87
Gewerbeuntersagung - Gewerbetreibender - Steuerrückstände - Unzuverlässigkeit - …
Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2016 - 22 ZB 16.2177
Dies entspricht (nahezu) wörtlich den Merkmalen, auf die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Spruchpraxis abstellt, um die Erheblichkeit steuerlicher Rückstände im Rahmen des § 35 Abs. 1 GewO zu beurteilen (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - NVwZ 1988, 432; B. v. 19.1.1994 - 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57; B. v. 11.12.1996 - 1 B 250.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 65; B. v. 5.3.1997 - 1 B 56.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 66; B. v. 9.4.1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67).Berücksichtigt man, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29. Januar 1988 (1 B 164.87 - NVwZ 1988, 432) festgehalten hat, es sei nicht zweifelhaft, dass Steuerrückstände in Höhe von ca. 50.500 DM ausreichen könnten, um den Befund der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen, so hätte es näherer Darlegungen in der Antragsbegründung dazu bedurft, warum Steuerschulden im Umfang von knapp 100.000 Euro (d. h. in ungefähr vierfacher Höhe), wie sie kurz vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich dem Erlass der letzten der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vorangegangenen Verwaltungsentscheidung; ständige Rechtsprechung seit BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.) bestanden, im konkreten Fall weder ihrem absoluten Betrag nach noch in Relation zur Größe des Gewerbebetriebs des Klägers als "erheblich" anzusehen sein sollen; hierzu verhält sich die Antragsbegründung indes nicht.
- BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14
Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz; …
Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2016 - 22 ZB 16.2177
Denn der Unzuverlässigkeitsgrund der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit (er ergibt sich hier aus der Tatsache, dass der Kläger trotz der von ihm bekundeten Leistungswilligkeit bis zum Erlass der Untersagungsverfügung nicht in der Lage war, die bestehenden Steuerschulden im Fälligkeitszeitpunkt zu begleichen, und Vollstreckungsversuche in sein Vermögen wiederholt erfolglos verliefen) entfällt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4) und nach dem Urteil desselben Gerichts vom 15. April 2015 (8 C 6.14 - Rn. 14) nur dann, wenn der Gewerbetreibende im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt "nach" (nicht "an") einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (d. h. er einen realistischen Plan, der eine Wegfertigung seiner Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, tatsächlich und konsequent verwirklicht). - BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2016 - 22 ZB 16.2177
Rn. 23 Die Ergebnisrichtigkeit dieses Urteils (allein hiervon hängt das Bestehen eines Zulassungsanspruchs nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab; vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7a mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung in der Fußnote 15) wird auch nicht durch das Vorbringen in der Antragsbegründung in Frage gestellt, demzufolge der Kläger die Einkommensteuererklärung 2012 am 11. September 2015 abgegeben hat und ihm für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2014 Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2016 bewilligt worden sei. - BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94
Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände
Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2016 - 22 ZB 16.2177
Dies entspricht (nahezu) wörtlich den Merkmalen, auf die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Spruchpraxis abstellt, um die Erheblichkeit steuerlicher Rückstände im Rahmen des § 35 Abs. 1 GewO zu beurteilen (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - NVwZ 1988, 432; B. v. 19.1.1994 - 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57; B. v. 11.12.1996 - 1 B 250.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 65; B. v. 5.3.1997 - 1 B 56.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 66; B. v. 9.4.1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67). - BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97
Gewerberecht - Begriff der Unzuverlässigkeit infolge steuerlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2016 - 22 ZB 16.2177
Dies entspricht (nahezu) wörtlich den Merkmalen, auf die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Spruchpraxis abstellt, um die Erheblichkeit steuerlicher Rückstände im Rahmen des § 35 Abs. 1 GewO zu beurteilen (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - NVwZ 1988, 432; B. v. 19.1.1994 - 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57; B. v. 11.12.1996 - 1 B 250.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 65; B. v. 5.3.1997 - 1 B 56.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 66; B. v. 9.4.1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67). - BVerwG, 05.03.1997 - 1 B 56.97
Gewerberecht - Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen
Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2016 - 22 ZB 16.2177
Dies entspricht (nahezu) wörtlich den Merkmalen, auf die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Spruchpraxis abstellt, um die Erheblichkeit steuerlicher Rückstände im Rahmen des § 35 Abs. 1 GewO zu beurteilen (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - NVwZ 1988, 432; B. v. 19.1.1994 - 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57; B. v. 11.12.1996 - 1 B 250.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 65; B. v. 5.3.1997 - 1 B 56.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 66; B. v. 9.4.1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67). - BVerwG, 11.12.1996 - 1 B 250.96
Gewerberecht - Gewerbeuntersagung bei steuerlicher Unzuverlässigkeit
Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2016 - 22 ZB 16.2177
Dies entspricht (nahezu) wörtlich den Merkmalen, auf die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Spruchpraxis abstellt, um die Erheblichkeit steuerlicher Rückstände im Rahmen des § 35 Abs. 1 GewO zu beurteilen (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - NVwZ 1988, 432; B. v. 19.1.1994 - 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57; B. v. 11.12.1996 - 1 B 250.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 65; B. v. 5.3.1997 - 1 B 56.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 66; B. v. 9.4.1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67).
- VGH Bayern, 19.10.2021 - 22 ZB 21.1862
Widerruf einer Reisegewerbekarte und erweiterte Gewerbeuntersagung wegen …
Rn. 25 Dass der Kläger "an" einem Sanierungskonzept gearbeitet haben will, reicht daher nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2016 - 22 ZB 16.2177 - juris Rn. 16); ebenso wenig, dass er sich um die Begleichung der steuerlichen Rückstände bemüht hat (…vgl. OVG NW, B.v. 3.9.2020 - 4 A 2461/19 - juris Rn. 6). - OVG Schleswig-Holstein, 27.05.2026 - 5 MB 8/26
Erweiterte Untersagung der Ausübung eines Gewerbes
Der Unzuverlässigkeitsgrund der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt "nach" (nicht "an") einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, das heißt er einen realistischen Plan, der eine Wegfertigung seiner Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, tatsächlich und konsequent verwirklicht (vgl. VGH München…, Beschluss vom 13. September 2016 - 22 ZB 16.255 -, juris Rn. 85; Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 22 ZB 16.2177 -, juris Rn. 16;… Beschluss vom 11. September 2024 - 22 ZB 23.1124 -, juris Rn. 15). - VG München, 20.07.2021 - M 16 K 20.1014
Gewerbeuntersagung (erweitert), gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, …
Rn. 28 Der somit begründete Unzuverlässigkeitsgrund der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit wäre nur dann entfallen, wenn der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet hätte, d.h. er einen realistischen Plan, der eine Tilgung der Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, tatsächlich und konsequent verwirklicht hätte (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2016 - 22 ZB 16.2177 - juris Rn. 16).
- VGH Bayern, 07.08.2025 - 22 CS 25.1113
Verwaltungsgerichte, Zwangsgeldfestsetzung, Unzuverlässigkeit, …
Allein dann, wenn nach außen hin erkennbar hervortritt, dass er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, kann trotz eingetretener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit eine günstige Prognose über sein künftiges gewerbliches Verhalten angestellt werden (BayVGH, B.v. 5.12.2016 - 22 ZB 16.2177 - juris Rn. 16). - VGH Bayern, 19.06.2017 - 22 ZB 17.719
Verletzung der Steuerentrichtungspflicht durch einen Gewerbetreibenden
Ein solches Konzept muss die Prognose zulassen, dass bestehende Zahlungsrückstände voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum nachhaltig, geordnet und freiwillig zurückgeführt werden (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - GewArch 2015, 366; U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - NVwZ 1982, 503/504; BayVGH, B.v. 5.12.2016 - 22 ZB 16.2177 - juris Rn. 16;… B.v.10.11.2016 - 22 ZB 16.1884 - juris Rn. 12;… B.v. 13.9.2016 - 22 ZB 16.255 - Rn. 8). - VG Saarlouis, 21.08.2024 - 1 K 429/22
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen erheblicher Steuerrückstände
Rn. 72 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.12.2016, 22 ZB 16.2177, juris, Rn. 16. - VG Regensburg, 16.01.2018 - RN 5 S 17.1477
Antrag auf vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf von Gaststättenerlaubnis
Ein solches müsste also nicht nur in der Erstellungsphase sein, sondern bereits im Gewerbebetrieb umgesetzt, (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 05. Dezember 2016 - 22 ZB 16.2177 -, Rn. 16, juris). - VG Saarlouis, 28.01.2025 - 1 K 1900/23
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Straftat und Steuerrückstände
Rn. 82 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.12.2016, 22 ZB 16.2177, juris, Rn. 16. - VG München, 05.06.2020 - M 16 K 19.2899
Erweiterte Gewerbeuntersagung, GmbH, Unzuverlässigkeit einer juristischen Person, …
Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept (vgl. dazu BayVGH, B.v. 5.12.2016 - 22 ZB 16.2177 - juris Rn. 16;… B.v. 8.7.2013 - 22 C 13.1163 - juris Rn. 10) hatte die Beklagte auch im Rahmen der Anhörung nicht vorgelegt, insbesondere, wie sich aus der Mitteilung der AOK bzw. dem Telefonvermerk über die Telefonate mit BIG direkt gesund und Novitas BKK vom 13. Mai 2019 ergibt, keine Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen. - VGH Bayern, 21.01.2025 - 22 ZB 24.510
Untersagung einer Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
Allein dann, wenn nach außen hin erkennbar hervortritt, dass er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, kann trotz eingetretener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit eine günstige Prognose über sein künftiges gewerbliches Verhalten angestellt werden (BayVGH, B.v. 5.12.2016 - 22 ZB 16.2177 - juris Rn. 16). - VGH Bayern, 11.09.2024 - 22 ZB 23.1124
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH
- VG München, 05.06.2020 - M 16 K 19.3923
Erweiterte Gewerbeuntersagung, Friseurhandwerk, Unzuverlässigkeit, …
- VGH Bayern, 07.10.2025 - 22 ZB 25.1343
Klage gegen erweiterte Gewerbeuntersagung
- VGH Bayern, 11.09.2024 - 22 ZB 23.1123
Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH wegen Steuerschulden
- VG München, 29.04.2022 - M 16 K 21.3587
Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Pflichtverletzungen
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".