Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 12.12.2017 - 22 ZB 17.2147   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52210
VGH Bayern, 12.12.2017 - 22 ZB 17.2147 (https://dejure.org/2017,52210)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.12.2017 - 22 ZB 17.2147 (https://dejure.org/2017,52210)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 22 ZB 17.2147 (https://dejure.org/2017,52210)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,52210) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 22 ZB 15.1722

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2017 - 22 ZB 17.2147
    Rn. 25 1.1 Zu Unrecht versucht die Antragsbegründung, die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes daraus herzuleiten, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 24. September 2015 (22 ZB 15.1722 - juris Rn. 9) angemerkt hat, bereits die Tatsache der Verurteilung der Klägerin jenes Verfahrens wegen gewerbebezogener Steuerhinterziehung gestatte Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit.

    In Übereinstimmung damit hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 24. September 2015 (22 ZB 15.1722 - juris Rn. 12) die Ablehnung des Antrags der seinerzeitigen Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das u. a. den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts damit begründet, dass die von der dortigen Kreisverwaltungsbehörde angestellte Prognose über das künftige gewerbliche Verhalten jener Gastwirtin "auf eine Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens der Klägerin" gestützt war.

    Die im Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 aufgestellte Behauptung, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im "Urteil" (richtig: im Beschluss) vom 24. September 2015 (22 ZB 15.1722 - juris) den Rechtssatz aufgestellt, die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden dürfe auf seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gestützt werden, trifft in dieser Form nicht zu.

  • OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09

    Taxenunternehmer; finanzielle Leistungsfähigkeit; Zuverlässigkeit; …

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2017 - 22 ZB 17.2147
    Rn. 37 Was die erste Frage anbetrifft, so hätte die Beklagte die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur dargetan, wenn sie aufgezeigt hätte, dass und warum der vollziehenden Gewalt - abweichend von der ganz überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. allgemein zum fehlenden behördlichen Beurteilungsspielraum bei gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprognosen OVG Hamburg, B.v. 24.6.2009 - 3 Bs 57/09 - GewArch 2009, 363/365;… ferner z.B. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 10;… Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 27;… Brüning in Pielow, GewO, 2. Aufl. 2016, § 35 Rn. 24; Heß, GewArch 2009, 89/90) - hinsichtlich der Feststellung, ob ein Gastwirt unzuverlässig ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungs- oder Prognosespielraum zukommt.
  • VGH Bayern, 01.10.2012 - 22 ZB 12.787

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis; Schuldentilgung vor und nach …

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2017 - 22 ZB 17.2147
    Rn. 48 Im Beschluss vom 1. Oktober 2012 (22 ZB 12.787 - juris Rn. 16) ist der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der wohl allgemeinen Auffassung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis von den im Zeitpunkt dieser Behördenentscheidung bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten abhängt, und dass von einem Gewerbetreibenden, der die Gesamtheit seiner Verbindlichkeiten nicht termingerecht zu bedienen vermag, die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts verlangt werden darf, in dessen Rahmen auch der Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen gefordert werden kann.
  • VGH Bayern, 12.03.2015 - 22 ZB 15.32

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit; Prognose künftiger …

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2017 - 22 ZB 17.2147
    Rn. 49 Soweit sich die Antragsbegründung außerdem auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2015 (22 ZB 15.32 - juris) bezieht, benennt sie von vornherein keinen darin enthaltenen Rechtssatz, zu dem die angefochtene Entscheidung in Widerspruch stehen soll.
  • VGH Bayern, 17.08.2020 - 22 ZB 20.1037

    Erweiterte Gewerbeuntersagung aufgrund Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

    Rn. 12 Dem Kläger ist auch nicht zu folgen, soweit er meint, sein Fall sei wie derjenige zu beurteilen, welcher Gegenstand des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2017 - 22 ZB 17.2147 - war.

    Der Prognose zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist der Gesamteindruck des Verhaltens des betreffenden Gewerbetreibenden im Einzelfall zugrunde zu legen (…vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2017 - 22 C 17.1016 - juris Rn. 8 m.w.N.), wie der Kläger selbst betont (vgl. S. 3 der Antragsbegründung vom 8.6.2020) und wie auch die vorgenannte Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 22 ZB 17.2147 - zeigt.

    Im erstinstanzlichen Urteil vom 12. September 2017 - M 16 K 16.3881 -, das Gegenstand der Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 22 ZB 17.2147 - (…juris Rn. 26) war, hat das Verwaltungsgericht dargelegt, warum die vom dortigen Kläger begangenen Steuerhinterziehungen trotz ihres Gewichts angesichts der Besonderheiten des Falles nicht ausreichten, um eine negative Prognose über seine künftige gewerbliche Betätigung zu rechtfertigen.

    Rn. 14 Der Kläger macht geltend, die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht angestellte negative Prognose zu dessen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit genüge nicht den Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof betreffend eine solche Prognose aufgestellt habe; das angefochtene Urteil weiche insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, insbesondere von dessen Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 22 ZB 17.2147 -.

    Ferner ist - entgegen der eventuellen Annahme des Klägers - dem Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 22 ZB 17.2147 - nicht der Rechtssatz zu entnehmen, es müssten neben dem einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt weitere Anhaltspunkte vorliegen, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit annehmen zu können.

  • VGH Bayern, 02.08.2021 - 22 ZB 21.1302

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Vielmehr weist der Kläger (Antragsbegründung S. 4 oben) selbst darauf hin, dass sich der vorliegende Fall von dem in der genannten Entscheidung des Senats beschriebenen (…vgl. BayVGH, a.a.O., juris Rn. 12) Fall des Verwaltungsgerichts München unterscheide, welcher Gegenstand einer weiteren Entscheidung des Senats war (BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 22 ZB 17.2147 - juris).

    Rn. 24 3.1 Der Kläger entnimmt einer Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 2017 (BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 22 ZB 17.2147 - juris) den Rechtssatz, es müssten neben dem einer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt weitere Anhaltspunkte vorliegen, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit annehmen zu können.

    Der Senat hat in jener Entscheidung betont (BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 22 ZB 17.2147 - juris Rn. 25), dass es für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit auf eine Gesamtbetrachtung bzw. -würdigung des Verhaltens des Gewerbetreibenden ankomme, wie sich auch aus der von der seinerzeitigen Beklagten angeführten Entscheidung (BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris) ergebe.

  • VG Augsburg, 17.10.2024 - Au 5 K 23.788

    Einfache und erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber dem Geschäftsführer einer …

    Rn. 38 Sofern der Kläger auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. September 2017 (Az. M 16 K 16.3881) sowie den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 12. Dezember 2017 (Az. 22 ZB 17.2147) verweist, wonach eine begangene Steuerhinterziehung trotz ihres Gewichts im Einzelfall angesichts der Besonderheiten des Falles nicht ausreichen könne, um eine negative Prognose über die zukünftige gewerbliche Betätigung zu rechtfertigen, ist zunächst festzuhalten, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wegen insoweit fehlender Darlegungen der Rechtsmittelführerin keine Veranlassung hatte, zu entscheiden, ob er die Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht teilt (…BayVGH, B.v. 17.8.2020 - 22 ZB 20.1037 - juris Rn. 12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht VGH Bayern
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht