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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 26.07.2022 - 22 ZB 22.294   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,20635
VGH Bayern, 26.07.2022 - 22 ZB 22.294 (https://dejure.org/2022,20635)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.07.2022 - 22 ZB 22.294 (https://dejure.org/2022,20635)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Juli 2022 - 22 ZB 22.294 (https://dejure.org/2022,20635)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz; …

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2022 - 22 ZB 22.294
    Rn. 14 Maßgeblich für das Vorliegen der Zuverlässigkeit der Klägerin - hier unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Untersagungsbescheids (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 15 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2022 - 22 ZB 22.294
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (…BVerfG, B.v. 7.10.2020 - 2 BvR 2426.17 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 19.10.2021 - 22 ZB 21.1862

    Widerruf einer Reisegewerbekarte und erweiterte Gewerbeuntersagung wegen …

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2022 - 22 ZB 22.294
    Sollten der Klägerin Angaben über offene Forderungen und geleistete Zahlungen nicht möglich sein, spräche dies eher gegen ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2021 - 22 ZB 21.1862 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 24.01.2022 - 22 ZB 21.229

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber einer Unternehmergesellschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2022 - 22 ZB 22.294
    Rn. 18 Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2022 - 22 ZB 21.229 - juris Rn. 21 m.w.N.) näher begründet, weshalb dem Geschäftsführer der Klägerin seine strafrechtliche Verurteilung im Rahmen des Untersagungsverfahrens entgegengehalten werden konnte, obwohl die Taten bereits mehrere Jahre zurücklagen (…UA Rn. 29).
  • VGH Bayern, 26.07.2022 - 22 ZB 22.291

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2022 - 22 ZB 22.294
    Rn. 3 Mit weiterem Bescheid vom 22. Januar 2020 sprach die Beklagte auch gegen den Geschäftsführer der Klägerin eine erweiterte Gewerbeuntersagung aus (vgl. Verfahren 22 ZB 22.291).
  • OVG Bremen, 18.04.2023 - 1 LB 27/23

    Gaststättenerlaubnis; Unzuverlässigkeit; wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit; …

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird dies zum Teil bereits bei nur einer Eintragung nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO angenommen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.07.2022 - 22 ZB 22.294, juris Rn. 12;… SächsOVG, Beschl. v. 11.06.2020 - 6 A 67/19, juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 11.06.2024 - 22 ZB 23.1014

    Klage gegen Untersagung der Ausübung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit

    Er setzt sich auch nicht damit auseinander, dass es nach der Rechtsprechung des Senats (B.v. 26.7.2022 - 22 ZB 22.294 - juris Rn. 14 m.w.N.) Aufgabe des Klägers ist, Umstände vorzutragen, die den Schluss zulassen, dass die Eintragungen im Vollstreckungsportal überholt sind, weil die Forderungen der Gläubiger inzwischen befriedigt sind.
  • VGH Bayern, 26.07.2022 - 22 ZB 22.291

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Rn. 3 Mit weiterem Bescheid vom 22. Januar 2020 sprach die Beklagte auch gegen die TFG G. GmbH Import-Export eine erweiterte Gewerbeuntersagung aus (vgl. Verfahren 22 ZB 22.294).
  • VGH Bayern, 11.06.2024 - 22 ZB 23.1013

    Klage gegen Untersagung der Ausübung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit

    Die Klägerin setzt sich auch nicht damit auseinander, dass es nach der Rechtsprechung des Senats (B.v. 26.7.2022 - 22 ZB 22.294 - juris Rn. 14 m.w.N.) Aufgabe der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers ist, Umstände vorzutragen, die den Schluss zulassen, dass die Eintragungen im Vollstreckungsportal überholt sind, weil die Forderungen der Gläubiger inzwischen befriedigt sind.
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