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   AG Köln, 31.07.2012 - 220 C 8/12   

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https://dejure.org/2012,48573
AG Köln, 31.07.2012 - 220 C 8/12 (https://dejure.org/2012,48573)
AG Köln, Entscheidung vom 31.07.2012 - 220 C 8/12 (https://dejure.org/2012,48573)
AG Köln, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - 220 C 8/12 (https://dejure.org/2012,48573)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 306/09

    Zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei ausdrücklichem Hinweis auf

    Auszug aus AG Köln, 31.07.2012 - 220 C 8/12
    Da die Regelung eine allgemeine Geschäftsbedingung ist, orientiert sich die Auslegung an den rechtlichen Anforderungen, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten (BGH, Urt. v. 10.11.2010 - VIII ZR 306/09 m.w.N.).

    Nichts anderes ergibt sich aus einem Vergleich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.11.2010 (Az. VIII ZR 306/09).

  • BGH, 23.05.2007 - VIII ZR 231/06

    Berücksichtigung von Nutzflächen bei der Berechnung der Wohnfläche

    Auszug aus AG Köln, 31.07.2012 - 220 C 8/12
    Zur Anwendbarkeit der Wohnflächenverordnung für die Berechnung der Wohnfläche in Mietverhältnissen über preisfreien Wohnraum hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.05.2007 (Az. VIII ZR 231/06 ) Folgendes ausgeführt:.
  • BGH, 09.06.2010 - VIII ZR 294/09

    Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung

    Auszug aus AG Köln, 31.07.2012 - 220 C 8/12
    In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof des weiteren ausgeführt: "Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, aaO Rn. 12; [u.s.w.])." Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist eine Wohnfläche mit 125 qm vertragliche vereinbart worden:.
  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 295/03

    Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus AG Köln, 31.07.2012 - 220 C 8/12
    Dies ergibt sich daraus, dass der Vermieter dem Mieter die Gebrauchsüberlassung einer mangelfreien Mietsache unabhängig davon schuldet, ob der Mieter den Mangel erkennt oder nicht und im Wohnungsmietrecht eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % nicht Voraussetzung einer Minderung ist (BGH, Urt. v. 24.03.2004 - VIII ZR 295/03).
  • BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 144/09

    Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung: Keine zusätzliche

    Auszug aus AG Köln, 31.07.2012 - 220 C 8/12
    Auch, wenn der Flächenangabe die Einschränkung "ca." vorangestellt ist, führt dies zu keiner erhöhten Abweichungstoleranz, vielmehr ist die Minderungsquote immer dann nach der prozentualen Unterschreitung der vereinbarten Quadratmeterzahl ohne Ansatz einer weiteren Toleranz zu berechnen, wenn die vereinbarte Fläche um mehr als 10 % unterschritten ist (BGH, Urt. v. 10.03.2010 - VIII ZR 144/09).
  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 44/03

    Abweichung der anrechenbaren von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus AG Köln, 31.07.2012 - 220 C 8/12
    "Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Begriff der "Wohnfläche" im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen und dementsprechend aufgrund der bis zum 31. Dezember 2003 anwendbaren §§ 42 bis 44 der Verordnung über wohnungswirtschaftlicheBerechnung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178) bzw. der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Wohnflächenverordnung zu ermitteln ist, es sei denn, die Parteien haben dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen oder ein anderer Berechnungsmodus ist ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2004 -VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b aa und cc).".
  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 133/03

    Mietminderung bei Abweichung der vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche um

    Auszug aus AG Köln, 31.07.2012 - 220 C 8/12
    Die Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche stellt einen Mangel (§ 536 Abs. 1 S. 1 BGB) dar, der nicht unerheblich ist (§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB), wenn die Abweichung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Wohnfläche 10 % überschreitet (BGH Urt. v. 24.03 2004 - VIII ZR 133/03).
  • AG Brandenburg, 04.07.2014 - 31 C 311/13

    Wie wird die Wohnfläche berechnet?

    68 Ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche der Wohnung um mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt, da die Angabe einer Wohnfläche in einem Mietvertrag aufgrund der Bedeutung für die Parteien und die jeweils für die andere Seite erkennbaren Folgen auch nicht nur eine reine Objektbeschreibung, sondern eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt (BGH, Urteil vom 23.06.2010, Az.: VIII ZR 256/09, u. a. in: NJW 2010, Seiten 2648 f.; BGH, NJW 2007, Seite 2624; BGH, Urteil vom 22.02.2006, Az.: VIII ZR 219/04, u. a. in: NJW-RR 2006, Seite 801; BGH, NJW 2004, Seite 2230; BGH, Urteil vom 24.03.2004, Az.: VIII ZR 295/03, u. a. in: NJW 2004, Seite 1947; AG Dortmund, ZMR 2014, Seiten 369 ff.; AG Köln, Urteil vom 31.07.2012, Az.: 220 C 8/12, u. a. in: juris; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.07.2011, Az.: 31 C 102/09, u. a. in: "juris" und teilw.

    80 Die Ermittlung einer im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche (hier angegeben mit: "121,34 qm") richtet sich somit dann aber - da die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und eine andere Berechnungsweise in der Stadt Brandenburg an der Havel auch gerichtsbekannt nicht ortsüblich ist - nach den für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags (hier im Jahre 2006) maßgeblichen Bestimmungen (BGH, Urteil vom 23.05.2007, Az.: VIII ZR 231/06, u. a. in: NJW 2007, Seite 2624; BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az.: VIII ZR 86/08, u. a. in: NJW 2009,Seiten 2295 ff.; LG Koblenz, ZMR 2010, Seiten 855 ff.; AG Köln, Urteil vom 31.07.2012, Az.: 220 C 8/12, u. a. in: juris; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.07.2011, Az.: 31 C 102/09, u. a. in: "juris" und teilw.

    81 In der Mangelung einer anderen Regelung ist insofern aber die WoFlV vom 25.11.2003 auch bei vorliegend freifinanziertem Wohnraum anwendbar (LG Koblenz, ZMR 2010, Seiten 855 ff.; AG Flensburg, WuM 2012, Seiten 29 f.; AG Köln, Urteil vom 31.07.2012, Az.: 220 C 8/12, u. a. in: juris; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.07.2011, Az.: 31 C 102/09, u. a. in: "juris" und teilw. in: WuM 2011, Seite 485; AG Hamburg-Altona, Enscheidung vom 17.11.2009).

    92 Im Übrigen sind nach § 4 Nr. 4 der WoFlV Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zwar nur zu einem Viertel und höchstens zur Hälfte bei der Berechnung der Wohnfläche anzurechnen, so dass für Tatsachen, die eine Anrechnung der Balkon-, Loggia-, Dachgärten- und Terrassenflächen zu mehr als einem Viertel begründen, somit der Vermieter - mithin hier die Kläger - die Darlegungs- und Beweislast trägt (AG Köln, Urteil vom 31.07.2012, Az.: 220 C 8/12; AG Berlin-Wedding, Grundeigentum 2006, Seite 331), jedoch ist der Klägerseite dieser Beweis nach Überzeugung des erkennenden Gericht im vorliegenden konkreten Fall gelungen.

  • LG Köln, 21.03.2013 - 10 S 129/12

    Gewährleistungsansprüche des Mieters in Fällen einer Abweichung von mehr als 10%

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 31.07.2012 - 220 C 8/12 - wird zurückgewiesen, weil der Kammer aus den Gründen des Beschlusses vom 21.01.2013 - 10 S 129/12 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
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