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| AG Köln, 13.10.2005 - 222 C 335/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.07.2002 - V ZR 232/01
Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Übergebers aus …
Auszug aus AG Köln, 13.10.2005 - 222 C 335/05
Übersteigen nämlich die von dem Vermieter in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Kosten die durchschnittlichen Kosten, so trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass gleichwohl das Wirtschaftlichkeitsgebot gewahrt worden ist (AG Frankfurt WM 2002, 376; AG Suhl WM 2003, 452; AG Düren WM 2003, 153).
- AG Aachen, 14.08.2009 - 116 C 23/09
Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung getätigter Betriebskostenvorauszahlungen …
Dabei ist zu beachten, dass die Vorlage lediglich eines Alternativangebotes nicht den Darlegungsanforderungen des Vermieters genügt (vgl. AG Köln, Urteil vom 13.10.2005, 222 C 335/05 - zitiert nach juris). - AG Köln, 02.03.2011 - 220 C 443/10
Betriebskostenabrechnung muss rechnerisch nachvollziehbar sein!
Insofern wird in der Rspr. des Amtsgerichts Köln überwiegend angenommen, dass die Bezugnahme auf die Durchschnittswerte des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes dann ausreichen soll, wenn die Durchschnittswerte des Betriebskostenspiegels erheblich überschritten werden, d. h. die geltend gemachten Kosten - wie hier - so auffällig hoch sind, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Vermieter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge getan hat (…vgl. AG Köln, Urt. v. 21.04.2010 - 214 C 418/09;… AG Köln, Urt. v. 06.05.2008 - 221 C 30/08;… AG Köln, Urt. v. 21.04.2008 - 203 C 74/08, WuM 2008, 702; AG Köln, Urt. v. 13.10.2005 - 222 C 335/05;… vgl. ferner auch AG Aachen, Urt. v. 14.08.2009, 116 C 23/09, WuM 2010, 425 und AG Aachen, Urt. v. 10.03.2008 - 10 C 134/07, WuM 2008, 701 für Kosten, die über 20 % über dem Mittelwert des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes liegen). - AG Hannover, 16.09.2010 - 421 C 8766/10
Hausreinigungskosten in der Betriebskostenabrechnung - Angemessenheit
Mit dem AG Köln (Urteil vom 13.10.2005, Az.: 222 C 335/05) ist angesichts dieses substantiierten Bestreitens davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls unter diesen Umständen nachvollziehbar hätte darlegen müssen, dass der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz eingehalten ist.
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