Rechtsprechung
VGH Bayern, 12.10.2005 - 23 B 05.1155 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Bayern, 04.10.2011 - 20 ZB 11.1968
Antrag auf Zulassung der Berufung
Damit folgt das Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 B 09.2533; vom 12.10.2005 Az. 23 B 05.1155 m.w.N.). - VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 1 K 07.00514
Wasserverbrauchs- und Schmutzwassergebühr; Frischwassermaßstab; unbeachtlicher …
Im Übrigen werde auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 12.10.2005, 23 B 05.1155) verwiesen, wonach ein unerklärlicher Wasserverbrauch zu Lasten des Wasserbeziehers gehe, wenn die Überprüfung der Messgenauigkeit des Wasserzählers - wie hier - keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion ergeben habe. - VGH Bayern, 03.05.2012 - 20 ZB 11.2940
Wassergebühren
Die Erhebung einer Grundgebühr bei der Wasserversorgung nach einem an der Nenngröße des Wasserzählers ausgerichteten Maßstab ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zulässig (vgl. z.B. Urteil vom 12.10.2005 Az. 23 B 05.1155; so auch Thimet/Mösl in Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Stand Januar 2012, Teil IV, Art. 8, Frage 5 Nr. 5.2).
- VG Regensburg, 12.07.2011 - RN 3 K 10.1731 Für die Berechnung der Verbrauchsgebühren ist damit allein die tatsächlich aus der öffentlichen Einrichtung entnommene Wassermenge maßgeblich, die an der Übergabestelle der Verbrauchsleitung des angeschlossenen Grundstücks zugeführt wurde (vgl. BayVGH vom 12.10.2005 Az. 23 B 05.1155 m.w.N.).
- VG Ansbach, 26.08.2008 - AN 1 K 08. 0311
Schmutzwassergebühren; Bemessung nach dem Frischwassermaßstab
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH vom 9.12.1988 Az. 23 B 87.3366; vom 4.8.1989 Az. 23 B 88.436; vom 27.11.2003 BayVBl 2004, 375 und vom 12.10.2005, Az 23 B 05.1155) ist - mit Ausnahme der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge - jedes entnommene Wasser, gleich auf welcher Ursache dies beruht, als nach dem Frischwassermaßstab der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführtes Wasser im Sinne der Abgabensatzung einzustufen, weil es nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/EWS nicht darauf ankommt, zu welchem Zweck das Wasser entnommen wurde, wozu es tatsächlich Verwendung gefunden hat und ob es mit Wissen und Willen des Gebührenschuldners oder unbemerkt oder gar gegen seinen Willen aus der öffentlichen Anlage entnommen wurde. - VG München, 07.06.2017 - M 10 K 15.1791
Grundgebühr bezüglich der Wasserversorgung
Dies ist ein zur Bemessung der Grundgebühr geeigneter und von der Rechtsprechung anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2001 - 9 BN 4/01 - NVwZ-RR 2003, 300; BayVGH, U.v. 12.10.2005 - 23 B 05.1155 - juris).