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   VGH Bayern, 13.12.1990 - 23 N 88.2823   

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VGH Bayern, 13.12.1990 - 23 N 88.2823 (https://dejure.org/1990,24801)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.12.1990 - 23 N 88.2823 (https://dejure.org/1990,24801)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Dezember 1990 - 23 N 88.2823 (https://dejure.org/1990,24801)
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Wird zitiert von ... (13)

  • VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002

    Unzulässiger Erlass eines Gebührenbescheides durch eine juristische Person des

    Den Einrichtungsträgern dürfte daher bei der Ermittlung der Betriebskosten für die Straßenentwässerung und die Niederschlagswasserbeseitigung ein relativ weiter Ermessensspielraum verbleiben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.12.1990 - 23 N 88.2823, GK 1992/271).

    Der Beklagten kommt bei der Bestimmung des Straßenentwässerungsanteils deshalb ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.12.1990 - 23 N 88.2823, GK 1992/22).

    Soweit der Kläger die Verteilung der Unterhaltskosten der Kanäle im Verhältnis 75 : 25 auf Schmutz- und Niederschlagswasser und im Hinblick auf den hohen Fremdwasseranteil die Aufteilung der Betriebskosten der Kläranlage im Verhältnis 90 : 10 rügt, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass hinsichtlich der Aufteilung dieser Kosten ein relativ weiter Beurteilungsspielraum des Einrichtungsträgers verbleibt, da eine exakte Aufteilung der Betriebskosten auf die drei Kostenmassen nicht möglich ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.12.1990 - 23 N 88.2823, GK 1992/271).

  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1937

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren für eine öffentliche

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  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2007 - 2 LB 34/06

    Abwassergebühr; Kostenaufteilung; Mischkanalisation; Niederschlagswassergebühr;

    Es ist zwar konsequent am Einrichtungsbegriff orientiert und systemgerecht, aber nicht systemimmanent und - anders als im Beitragsrecht - auch nicht durch bundesrechtliche Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht aus § 128 Abs. 1 Nr. 2 BBauG (jetzt BauGB) abgeleitet hat (BVerwG, Beschl. v. 07.02.1989 - 8 B 129.88 -, KStZ 1989, 137; BayVGH, Beschl. v. 13.12.1990 - 23 N 88.2823 -, juris; Hinsen, Probleme der Kalkulation kommunaler Kanalbenutzungsgebühren in der Rechtsprechung des OVG NW, KStZ 1989, 221, 223), vorgegeben.
  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1936
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats eignet sich dieser Frischwassermaßstab grundsätzlich uneingeschränkt für die Gebührenbemessung des Abwassers (vgl. BVerwG vom 14.4.1967 BVerwGE 26, 317; vom 18.4.1975 KStZ 1975, 191; vom 28.3.1995 DÖV 1995, 826; BayVGH vom 13.12.1990 Az. 23 N 88.2823; vom 16.12.1998 BayVBI1999, 214; vom 18.11.1999 GK 2000 Nr. 102; Wuttig/Hürholz/Peters, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV Frage 35 Nr. 3.1; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Nr. 5.8.2 Anm. 5; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNrn. 370 f.).
  • OVG Sachsen, 22.05.2013 - 5 C 28/08

    Ansatz der angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals oder Verzinsung des

    68 Der Kostenanteil der Betriebs- und Unterhaltungskostenkosten der Anlagenteile der Antragsgegnerin wurde unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1990 (23 N 88.2823 -, juris Rn. 7) um 10 v. H. bezogen auf die Gesamtbetriebskosten der Anlagenteile der Antragsgegnerin als der auf die Straßenentwässerung im Entsorgungsgebiet der Antragsgegnerin entfallende Anteil in Abzug gebracht.

    Der Senat braucht deshalb nicht von sich aus weitere Erhebungen darüber anzustellen, ob nicht etwa im Einzelfall ein geringerer oder ein höherer Abzug für die Kosten der Straßenentwässerung veranlasst wäre, zumal die Gemeinden insoweit einen weiten Beurteilungsspielraum haben, der hier nicht erkennbar überschritten wurde (BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 1990, a. a. O.).

  • VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21

    Benutzungsgebühr für öffentliche Entwässerungsanlage

    Der weite Beurteilungsspielraum der Gemeinde (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.1990 - 23 N 88.2823 - juris Rn. 7) ist damit nicht überschritten.
  • VGH Bayern, 23.10.2018 - 20 N 17.621

    Benutzungsgebühren - Abgelehnter Antrag

    Rechtfertigungsgrund für den Ansatz kalkulatorischer Zinsen nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG ist die Erwägung, dass die Bindung des Eigenkapitals eines Trägers der öffentlichen Verwaltung in einer öffentlichen Einrichtung zu Gunsten eines bestimmten Personenkreises dazu führt, dass dieser Träger öffentlicher Verwaltung andere öffentliche Vorhaben oder Zwecke nicht, erst zu einem späteren Zeitpunkt oder nur aufgrund einer mit Zinsen zu vergütenden Fremdfinanzierung verwirklichen kann (BVerwG, B.v. 19.9.1983 - 8 B 117/82 - NVwZ 1984, 239; Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, Stand Januar 2018, Art. 8 Rn. 39; BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 20 ZB 12.1158 - juris Rn. 7; B.v. 13.12.1990 - 23 N 88.2823 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 17.02.2005 - 23 BV 04.1731

    Ab wann ist eine gesplittete Abwassergebühr geboten?

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  • VG Würzburg, 14.12.2012 - W 7 K 11.1053

    Aufteilung von Müllgebühren in Insolvenz- und Masseverbindlichkeiten bei

    Derartige Mängel sind auch nicht ersichtlich und das angerufene Gericht ist mangels entsprechender vorgetragener Mängel auch nicht gehalten, eine "weitergehende Fehlersuche von Amts wegen" vorzunehmen (vgl. BayVGH v. 13.12.1990 Az.: 23 N 88.2823 ).
  • VG Meiningen, 17.07.2003 - 8 K 723/99

    Benutzungsgebührenrecht; Zur Bemessung der Gebühr für die Einleitung vorgeklärten

    Hierbei ist es zulässig, einen pauschalen Abzug von 10 % für die Straßenentwässerung vorzunehmen, wenn dieser von sämtlichen Kosten, also auch von denen, die keinen Bezug zur Straßenentwässerung haben, vorgenommen wird (BayVGH, B. v. 13.12.1990 Az.: 23 N 88.2823).
  • VG Regensburg, 18.06.2012 - RN 8 K 12.410

    Splittung der Abwassergebühr

  • VG Regensburg, 17.06.2013 - RO 8 K 13.344

    Frischwassermaßstab; Rechtspflicht zur Einführung von Grundgebühren (verneint)

  • VG München, 13.10.2022 - M 10 K 19.4439

    Abwassergebühren nach dem modifizierter Frischwassermaßstab

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