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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 25.07.2001 - 23 B 00.2601   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,56940
VGH Bayern, 25.07.2001 - 23 B 00.2601 (https://dejure.org/2001,56940)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.07.2001 - 23 B 00.2601 (https://dejure.org/2001,56940)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Juli 2001 - 23 B 00.2601 (https://dejure.org/2001,56940)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12

    Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die …

    Rn. 110 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet(e) seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass die - für die Mischwasserkanalisation (= Ableitung von Schmutz- und Oberflächenwasser) auch nach bayerischem Landesrecht als sachgerecht anerkannte Kombination von Grundstücks- und Geschossfläche - Eigentümer bei gleicher Bebauung, also gleichem Vorteil, stärker belaste, als die Eigentümer kleiner Grundstücke (…vgl. BayVGH, Urteile vom 26. Oktober 2000 - 23 B 00.1146 - juris Rn. 23, vom 25. Juli 2001 - Nr. 23 B 00.2601 - juris Rn. 29 und vom 10. April 1987 - 23 B 85 A.1304 - UA S. 9).

    Diesen zwischen Grundstücksgröße und tatsächlicher Bebauung bestehenden Zusammenhang berücksichtigt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und hält es in ständiger Rechtsprechung für zulässig, bei einer reinen Schmutzwasserkanalisation bis zu 10 % des beitragsfähigen Aufwandes über den Faktor Grundstücksfläche zu verteilen, um die Differenz zwischen der tatsächlichen und der in der Regel nicht erreichten zulässigen Ausnutzung etwas auszugleichen (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. April 1983 - Nr. 23 B 81 A.342 - BayVBl. 1984, 341, Beschlüsse vom 13. Oktober 1987 - 23 CS 87.00912 - n. v. und vom 4. Mai 1988 - Nr. 23 CS 87.02524 - n. v., Urteil vom 15. Juli 1988 - Nr. 23 B 87.00913 - n. v., Beschluss vom 13. Juni 1990 - Nr. 23 CS 89.02504 - n. v., Urteile vom 26. Oktober 2000 - Nr. 23 B 00.1146 - a. a. O., vom 25. Juli 2001 - Nr. 23 B 00.2601 a. a. O. …und vom 26. Oktober 2006 - Nr. 23 B 06.1672 - juris Rn. 22).

    Rn. 119 Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bezogen auf das bayerische Landesrecht die Auffassung vertritt, die äußersten Grenzen der Ermessensausübung durch den Satzungsgeber seien überschritten, wenn sich die Ermäßigung eines Beitragssatzes nicht an den konkreten Aufwendungen für die Schmutzwasserentwässerung und für die Oberflächenentwässerung und deren Verteilung auf die Geschossflächen und Grundstücksflächen orientiert (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Juli 2001 - 23 B 00.2601 - juris Rn. 36) und eine prozentuale Ermäßigung des Gesamtbeitrags bei unterschiedlichem Vorteil für unzulässig hält (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - Nr. 23 B 02.3261 - UA S. 10), ergeben sich aus der Begründung dieser Entscheidung keine Gesichtspunkte, die es als verfassungsrechtlich geboten erscheinen lassen, das bei der Festsetzung abgestufter Beitragssätze nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG eröffnete weite Gestaltungsermessen in vergleichbarer Weise zu begrenzen.

    Rn. 121 In dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Urteil vom 25. Juli 2001 (Az.: Nr. 23 B 00.2601 - juris Rn. 31 ff.; nach Mitteilung des BayVGH handelt es sich um die unter der Fundstelle GK 2002, Nr. 74 veröffentlichte Entscheidung) wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der auf die Oberflächenentwässerung entfallende Aufwand zur Berechnung des Grundstücksflächenbeitragssatzes und der Aufwand für die Schmutzwasserentwässerung zur Berechnung des Geschossflächenbeitrags heranzuziehen ist.

  • VG Ansbach, 01.04.2014 - AN 1 K 12.01430

    Anrechnung früher erbrachter Beitragsleistungen bei erstmals gültigem …

    Darüber hinaus ist die BGS-EWS/W 1992 auch deshalb nichtig, weil sie entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG für diejenigen Grundstücke, bei denen § 4 Abs. 5 der Entwässerungssatzung der Stadt ... (EWS 1992) ein Benutzungsrecht zur Einleitung von Niederschlagswasser wegen der möglichen ordnungsgemäßen Versickerung oder anderweitigen Beseitigung verneint, eine Beitragsabstufung nicht vorsieht (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2011, 20 ZB 10.3151; U.v. 25.7.2001, 23 B 00.2601, GK 2002/74; B.v. 8.11.2000, 23 CS 00.2177, GK 2001/121; U.v. 13.8.1998, 23 N 97.472, VwRR 1999, 169 ff. = GK 2000/248).
  • VG Ansbach, 01.12.2015 - AN 1 K 14.01740

    Abwasserbeseitigung, Herstellungsbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Verjährungsfrist, …

    Darüber hinaus ist die BGS-EWS/W 1992 auch deshalb nichtig, weil sie entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG für diejenigen Grundstücke, bei denen § 4 Abs. 5 der Entwässerungssatzung der Stadt ... (EWS 1992) ein Benutzungsrecht zur Einleitung von Niederschlagswasser wegen der möglichen ordnungsgemäßen Versickerung oder anderweitigen Beseitigung verneint, eine Beitragsabstufung nicht vorsieht (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2011, 20 ZB 10.3151; U. v. 25.7.2001, 23 B 00.2601, GK 2002/74; B. v. 8.11.2000, 23 CS 00.2177, GK 2001/121; U. v. 13.8.1998, 23 N 97.472, VwRR 1999, 169 ff. = GK 2000/248).
  • VG Ansbach, 25.03.2008 - AN 1 K 07.00626

    Nichtigkeit einer Beitragssatzung wegen unzulässiger Kostenüberdeckung

    Die Pflicht zur Vorklärung kann jedoch nur das Schmutzwasser betreffen, das auf einem beitragspflichtigen Grundstück anfällt, so dass eine Reduzierung des (Grundstücksflächen-)Beitrags für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.1.2003 - 23 ZB 02.1879; Beschluss vom 17.9.2001 - 23 CS 01.1517; Urteil vom 25.7.2001 - 23 B 00.2601, GK 2002 Nr. 74).
  • VG Weimar, 10.10.2007 - 6 K 5725/04

    Ausbaubeiträge; Ermessen des Aufgabenträgers für eine öffentliche …

    Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen (ähnlich auch BayVGH, Urteil vom 25.07.2001 - 23 B 00.2601 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 31) landesgesetzlichen Unterschieden in den beitragsrechtlichen Bestimmungen im Freistaat Bayern zum Einen und dem Freistaat Thüringen zum Anderen geschuldet ist.
  • VG Ansbach, 06.05.2008 - AN 1 K 07.01502

    Entwässerung/Herstellungsbeitrag; erstmals gültiges Satzungsrecht hinsichtlich …

    Dieser in § 5 Abs. 1 BGS/EWS 2007 von der Beklagten gewählte kombinierte Maßstab aus Grundstückfläche und vorhandener Geschossfläche (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG) ist im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.3.2004, 23 B 03.2843; Urteil vom 17.7.2002, 23 B 02.597; Urteil vom 25.7.2001, 23 B 00.2601 m.w.N.) geeignet, die Vorteile sachgerecht zu erfassen, die ein Grundstück aus einer öffentlichen leitungsgebundenen Versorgungseinrichtung (Wasserversorgungs- oder Entwässerungsanlage) erfährt.
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