Rechtsprechung
| VGH Bayern, 11.07.2000 - 23 B 00.412 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- VGH Bayern, 20.05.2019 - 20 B 18.1431
Unzulässiger Vollgeschossmaßstab für ausgebaute Keller- und Dachgeschosse im …
Diese Frage hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 23. Senats des BayVGH (U.v. 11.7.2000 - 23 B 00.412 - juris) bejaht, betrifft aber einen anderen Sachverhalt. - VG München, 26.07.2018 - M 10 K 16.3777
Ausschlussfrist für einen Abwasserbeseitigungsbeitrag
Rn. 41 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wechsel des Beitragsmaßstabs von der tatsächlichen zur zulässigen Geschossfläche als solcher nicht zu beanstanden; es steht dem kommunalen Satzungsgeber frei, einen in einer früheren Satzung enthaltenen Beitragsmaßstab durch einen anderen zu ersetzen (BayVGH, U.v. 11.7.2000 - 23 B 00.412 - juris). - VGH Bayern, 03.06.2019 - 20 ZB 18.882
Rechtswidrige Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag
Der Satzungsgeber konnte nach der bisherigen Rechtsprechung des BayVGH in einer Übergangsregelung für Eigentümer von Grundstücken, für die bereits nach früherem, wirksamem Satzungsrecht eine Beitragspflicht entstanden war, das Entstehen einer weiteren Beitragspflicht in Höhe der Differenz zwischen der vorhandenen tatsächlichen zur zulässigen Geschossfläche auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (z.B. Geschossflächenvergrößerung) hinausschieben (BayVGH, U.v. 11.7.2000 - 23 B 00.412 - juris).
- VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.3769
Rechtswidriger Herstellungsbeitragsbescheid
Rn. 39 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wechsel des Beitragsmaßstabs von der tatsächlichen zur zulässigen Geschossfläche als solcher nicht zu beanstanden; es steht dem kommunalen Satzungsgeber frei, einen in einer früheren Satzung enthaltenen Beitragsmaßstab durch einen anderen zu ersetzen (BayVGH, U.v. 11.7.2000 - 23 B 00.412 - juris). - VG München, 26.07.2018 - M 10 K 16.3771
Maßstabwechsel bei Kommunalabgaben
Rn. 41 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wechsel des Beitragsmaßstabs von der tatsächlichen zur zulässigen Geschossfläche als solcher nicht zu beanstanden; es steht dem kommunalen Satzungsgeber frei, einen in einer früheren Satzung enthaltenen Beitragsmaßstab durch einen anderen zu ersetzen (BayVGH, U.v. 11.7.2000 - 23 B 00.412 - juris). - VG Ansbach, 06.05.2008 - AN 1 K 07.01502
Entwässerung/Herstellungsbeitrag; erstmals gültiges Satzungsrecht hinsichtlich …
Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist immer dann zulässig, wenn die neue Satzung dazu dient, eine nichtige Satzung zu ersetzen und damit den dadurch entstandenen rechtsleeren Raum zu überbrücken (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 24.2.1994, VerfGH 37, 31/33 f.; BayVGH, Urteil vom 30.3.1984, 23 B 81 A.1967, BayVBl 1985, 656 ff.; Beschluss vom 7.11.1996, 23 CS 96.3013, GK 1997/176; Urteil vom 11.7.2000, 23 B 00.412, VwRR BY 2001, 52; Urteil vom 21.10.2003, 23 B 03.824). - VG München, 26.07.2018 - M 10 K 16.3864
Wechsel des Beitragsmaßstabs
Rn. 41 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wechsel des Beitragsmaßstabs von der tatsächlichen zur zulässigen Geschossfläche als solcher nicht zu beanstanden; es steht dem kommunalen Satzungsgeber frei, einen in einer früheren Satzung enthaltenen Beitragsmaßstab durch einen anderen zu ersetzen (BayVGH, U.v. 11.7.2000 - 23 B 00.412 - juris).
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