Rechtsprechung
| VGH Bayern, 06.12.2001 - 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21
Benutzungsgebühr für öffentliche Entwässerungsanlage
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BayVGH, U.v. 6.12.2001 - 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 - juris) sei dies nur zulässig, wenn die Größe für die Vorhaltekosten ohne jede Bedeutung sei oder die Wohneinheiten des Versorgungsgebietes im Wesentlichen von gleicher Größe seien, wobei eine Vernachlässigungsgrenze in Höhe von 10% bestünde.Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 6.12.2001 - 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 - juris) sei durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preisunternehmen (BGH, U.v. 20.5.2015 - VIII ZR 164/14 - juris) überholt.
Nur im Falle der Überschreitung der äußersten Grenzen dieses Ermessens, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (BayVGH, U.v. 6.12.2001 - 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 - juris Rn. 21).
Rn. 37 Etwas anderes gelte nur, wenn die jeweilige Größe für die Kapazitätsbestimmung der Entwässerungsanlage und damit für die Vorhaltekosten (Abschreibung und kalkulatorische Zinsen) ohne jede Bedeutung sei oder wenn im Entsorgungsgebiet die Wohneinheiten im Wesentlichen von gleicher Größe (Vernachlässigungsgrenze 10%) seien (BayVGH, U.v. 6.12.2001 - 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 - Leitsätze).
Rn. 38 Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die jeweilige Größe der Wohnung für die Kapazitätsbestimmung der Entwässerungsanlage und damit für die Vorhaltekosten (Abschreibung und kalkulatorische Zinsen) ohne jede Bedeutung sei oder dass im Entsorgungsgebiet die Wohneinheiten im Wesentlichen von gleicher Größe (Vernachlässigungsgrenze 10%) wären (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2001 - 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 - Leitsätze).
Rn. 83 Die Berufung ist zuzulassen, da das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 6.12.2001 - 23 B 01.1017, 23 B 01.1018) abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
- VGH Hessen, 31.07.2018 - 5 C 1771/17
Grundgebühr für Wasserversorgung
Anerkannt sind in der Rechtsprechung als zulässige Maßstäbe etwa das Abstellen auf die mögliche Durchflussmenge der eingebauten Wasserzähler (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 9 BN 4.01 -, NVwZ-RR 2003, 300;… Beschluss des Senats vom 18. April 2016 - 5 C 2174/13. N -, a.a.O., beide auch Juris) oder auf die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Wohneinheiten oder Wohn- und Gewerbeeinheiten (Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 23 B 01.1017, 1018 -, BayVBl. 2002, 635; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -, KStZ 2004, 70; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 2 L 84/97 -, NVwZ-RR 2000, 319 [OVG Schleswig-Holstein 27.01.1999 - 2 L 84/97] ; Sächsisches OVG…, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, …Ein einheitlicher, die konkrete Inanspruchnahmemöglichkeit durch das angeschlossene Grundstück unberücksichtigt lassender Grundgebührenmaßstab ist als pauschalierende Bemessung regelmäßig nur dann noch mit dem Gebot vereinbar, die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung zu bemessen, wenn die unterschiedlichen Nutzungen jeweils mit einem in etwa vergleichbar hohen Maß an möglichen Trinkwasserbedarf einhergehen (vgl. Lichtenfeld, a.a.O., Rn. 755 a m.w.N.
; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 23 B 01.1017, 1018 -, a.a.O.). - VG Schwerin, 05.01.2012 - 8 A 2256/05
Wasser- und Abwassergebühren: Keine Geltung der AVBWasserV, Bemessung von …
Im Übrigen sei nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2001 - 23 B 01.1017 - (…BayVBl. 2002, S. 635 = juris) bei einer Erhebung der Grundgebühr nach der Zahl der Wohneinheiten zusätzlich nach deren Größe zu differenzieren.Rn. 36 Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) vom 6. Dezember 2001 - 23 B01.1017, 23 B 01.1018 - (juris) steht dem nicht entgegen.
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2007 - 4 L 321/06
Zum personengebundenen Grundgebührenmaßstab im Abwassergebührenrecht
Darüber hinaus wird sogar ein Maßstab für zulässig erachtet, der sich nach der Zahl der Wohneinheiten auf dem Grundstück richtet (so OVG LSA, Urt. v. 1. April 2004 - 1 K 93/03 - vgl. auch OVG Brandenburg, Urt. v. 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22. September 1994 - 2 L 93/93 - differenzierend: VGH Bayern, Urt. v. 6. Dezember 2001 - 23 B 01.1017 und 1018 -, BayVBl 2002, 635 f.). - VG Ansbach, 15.04.2024 - AN 1 K 21.02187
Abwassergebühren, Grundgebühr, Äquivalenzprinzip, Grundsatz der …
Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BayVGH, U.v. 6.12.2001 - 23 B 01.1017 - juris Rn. 20). - VG Ansbach, 25.07.2006 - AN 1 K 04.02965
Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Gebührenerhebung für die Nutzung der …
6.12.2001, 23 B 01.1018, BayVBl 2002, 635), berechnet wird, und die in § 11 BGS/WAS bestimmte Verbrauchsgebühr, die sich nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers ermittelt.
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