Rechtsprechung
| VGH Bayern, 27.04.1990 - 23 B 89.1411 |
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 27.04.1990 - 23 B 89.1411
- BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 90.90
Wird zitiert von ...
- VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 10.01457
Entwässerungsherstellungsbeitrag; Übergangsregelung des Art. 19 Abs. 4 KAG; …
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U. v. 27.4.1990, 23 B 89.1411) lasse sich der besondere Vorteil nicht daran messen, welche Nutzflächen eines Grundstücks einen Anschluss im Einzelnen haben oder brauchen.Wie der den Klägervertretern übermittelten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 27.4.1990, 23 B 89.1411) entnommen werden könne, seien Nebengebäude nur solche baulichen Anlagen, die einem anderen (Haupt-) Gebäude in untergeordneter Weise zu dienen bestimmt seien.
Denn bei der Lagerhalle eines Speditionsunternehmens handelt es sich ersichtlich nicht um ein Nebengebäude im Sinne der (Sonder-) Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-EWS/FES der Beklagten, da "Nebengebäude" im Sinne der bis 1. Januar 1994 geltenden Rechtslage - bei gewerblicher Nutzung eines Grundstücks - dem Unternehmenszweck bzw. dem Hauptgebäude in untergeordneter Weise zu dienen bestimmt sein müssen (vgl. BayVGH, U. v. 11.3.2004, 23 B 03.1950; U. v. 2.7.1993, 23 B 92.3568; U. v. 16.7.1991, 23 B 90.2912; U. v. 27.4.1990, 23 B 89.1411; U. v. 7.12.1984, 23 B 81 A.2072).
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