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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 31.03.1992 - 23 B 89.1906   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,27731
VGH Bayern, 31.03.1992 - 23 B 89.1906 (https://dejure.org/1992,27731)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 (https://dejure.org/1992,27731)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. März 1992 - 23 B 89.1906 (https://dejure.org/1992,27731)
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Wird zitiert von ... (10)

  • VG Cottbus, 20.08.2014 - 6 K 211/14

    Bestimung des beitragsfähigen Investitionsaufwands für Trinkwasserversorgung

    Dies gilt mithin auch für die von den Mitgliedsgemeinden unentgeltlich einem Zweckverband übertragenen Anlagenteile (so auch BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 57 sowie VG Potsdam…, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 K 140/09 -, juris Rz. 78).

    Dieser ist infolge des Beitritts der Gemeinde auch weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger der beigetretenen Gemeinde geworden (so auch BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 56).

    Entscheidend ist dabei, dass die Beitragseinnahmen der Gemeinden zur Refinanzierung ihrer damaligen Einrichtungen, die rechtlich von der Einrichtung des Zweckverbandes zu trennen sind (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 56 sowie VG Halle…, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris Rz. 8), gedient haben und dem beklagten Verband tatsächlich nicht zugeflossen sind.

    Insoweit wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass ein solcher Nachlass zu gewähren sei, wenn und soweit der Zweckverband für die Übernahme der zur öffentlichen Einrichtung der Gemeinde gehörenden Anlagen ein Entgelt gezahlt hat und der von ihm erhobene Beitrag auch zur Deckung des insoweit entstandenen Aufwands diene (VG Halle…, Beschluss vom 26. März 2008, a.a.O.; offenlassend BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.).

    In den Fällen, in denen die Anlagenteile kostenlos (aufwandsneutral) auf den Verband übertragen worden seien, scheide dementsprechend die Gewährung eines Nachlasses aus (so BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.).

    Hält man eine Entlastung der Beitragspflichtigen hiernach - was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf - nicht für geboten, so stellt sich die weitere Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise ein "doppelt" herangezogener Beitragspflichtiger eine Erstattung seiner an die Gemeinde erbrachten Leistungen durch die Gemeinde erreichen kann (offenlassend BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Entscheidend ist dabei, dass die Beitragseinnahmen der Gemeinden zur Refinanzierung ihrer damaligen Einrichtungen, die rechtlich von der Einrichtung des Zweckverbandes zu trennen sind (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 56 sowie VG Halle…, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris Rz. 8), gedient haben und dem beklagten Verband tatsächlich nicht zugeflossen sind.

    Im Falle einer erneuten Beitragsveranlagung wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass ein solcher Nachlass zu gewähren sei, wenn und soweit der Zweckverband für die Übernahme der zur öffentlichen Einrichtung der Gemeinde gehörenden Anlagen ein Entgelt gezahlt hat und der von ihm erhobene Beitrag auch zur Deckung des insoweit entstandenen Aufwands diene (VG Halle…, Beschluss vom 26. März 2008, a.a.O.; offenlassend BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.).

    In den Fällen, in denen die Anlagenteile kostenlos (aufwandsneutral) auf den Verband übertragen worden seien - so scheint es in Bezug auf die Trinkwasserversorgungsanlage Gussow (anders als im Schmutzwasserbereich) zu sein -, scheide dementsprechend die Gewährung eines Nachlasses aus (so BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.).

    Hält man eine Entlastung der Beitragspflichtigen hiernach - was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf - nicht für geboten, so stellt sich die weitere Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise ein "doppelt" herangezogener Beitragspflichtiger eine Erstattung seiner an die Gemeinde erbrachten Leistungen durch die Gemeinde erreichen kann (offenlassend BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 735/13

    Wasseranschlussbeitrag

    Entscheidend ist dabei, dass die Beitragseinnahmen der Gemeinden zur Refinanzierung ihrer damaligen Einrichtungen, die rechtlich von der Einrichtung des Zweckverbandes zu trennen sind (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 56 sowie VG Halle…, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris Rz. 8), gedient haben und dem beklagten Verband tatsächlich nicht zugeflossen sind.

    Im Falle einer erneuten Beitragsveranlagung wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass ein solcher Nachlass zu gewähren sei, wenn und soweit der Zweckverband für die Übernahme der zur öffentlichen Einrichtung der Gemeinde gehörenden Anlagen ein Entgelt gezahlt hat und der von ihm erhobene Beitrag auch zur Deckung des insoweit entstandenen Aufwands diene (VG Halle…, Beschluss vom 26. März 2008, a.a.O.; offenlassend BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.).

    In den Fällen, in denen die Anlagenteile kostenlos (aufwandsneutral) auf den Verband übertragen worden seien - so scheint es in Bezug auf die Trinkwasserversorgungsanlage … (anders als im Schmutzwasserbereich) zu sein -, scheide dementsprechend die Gewährung eines Nachlasses aus (so BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.).

    Hält man eine Entlastung der Beitragspflichtigen hiernach - was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf - nicht für geboten, so stellt sich die weitere Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise ein "doppelt" herangezogener Beitragspflichtiger eine Erstattung seiner an die Gemeinde erbrachten Leistungen durch die Gemeinde erreichen kann (offenlassend BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis …

    Dies gilt zunächst für die von den Mitgliedsgemeinden unentgeltlich einem Zweckverband übertragenen Anlagenteile (so auch BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - GK 190/1993), betrifft aber zwangsläufig auch die von Dritten auf eigene Kosten erstellten und vom Zweckverband kostenfrei übernommenen Anlagen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2010 - 4 L 341/08

    Rechnungsperiodenkalkulation; Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen

    Ist die Aufgabe der Trinkwasserversorgung von einem Einrichtungsträger - hier den Stadtwerken - auf einen anderen Einrichtungsträger - hier den Beklagten - übergegangen, ist dieser grundsätzlich befugt, einen Herstellungsbeitrag zur Deckung des Aufwandes für seine öffentliche leitungsgebundene Einrichtung auch von den Eigentümern, die bereits vor der Übernahme an die öffentliche Einrichtung angeschlossen waren, zu erheben, da die öffentliche Einrichtung des Zweckverbandes mit der vormaligen Einrichtung nicht identisch ist (bei Wechsel von Mitgliedsgemeinde auf Zweckverband entschieden vom BayVGH, Urt. v. 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, KStZ 1994, 55 f.; VG Halle, Beschl. v. 26.03.2008 - 4 B 521/07 -, zit. nach juris).
  • VG Cottbus, 27.11.2014 - 6 K 230/14

    Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag

    Entscheidend ist dabei, dass die Beitragseinnahmen der Gemeinden zur Refinanzierung ihrer damaligen Einrichtungen, die rechtlich von der Einrichtung des Zweckverbandes zu trennen sind (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 56 sowie VG Halle…, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris Rz. 8), gedient haben und dem beklagten Verband nach seinen glaubhaften Angaben tatsächlich nicht zugeflossen sind (…vgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 20. August 2014 - VG 6 K 211/14 -, a.a.O. Rz. 28 f.).
  • VG Ansbach, 01.04.2014 - AN 1 K 12.01430

    Anrechnung früher erbrachter Beitragsleistungen bei erstmals gültigem …

    In einer in der Zeitschrift "Gemeindekasse" (GK 1993/190) veröffentlichten Anmerkung zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 1992 (23 B 89.1906, KStZ 1994, 55 ff. = GK 1993/190) werde unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.3.1989, 23 B 88.02201; U.v. 15.12.1989, 23 B 88.01025, VGHE 43, 155 ff. = GK 1990/248) ausgeführt, dass für Grundstückseigentümer, die Beiträge für die gemeindliche Einrichtung zu zahlen gehabt hätten und gegenüber dem Zweckverband erneut beitragspflichtig geworden seien, eine angemessene Ermäßigung der Beitragsschuld - eventuell gestaffelt nach dem Zeitpunkt, zu dem sie für die gemeindliche Einrichtung beitragspflichtig geworden seien -vorzusehen sei.
  • VG Cottbus, 05.03.2015 - 6 K 853/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Die Verhältnisse in der vormaligen Gemeinde S. bzw. R. sind von vornherein deshalb unerheblich, da auch deren damalige Einrichtungen rechtlich von den Einrichtung des Zweckverbandes zu trennen sind (vgl. VG Cottbus…, Urt. vom 20. August 2014 - 6 K 211/14 -, veröff. in juris; dazu ferner BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 56 sowie VG Halle…, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris Rz. 8).
  • VG Cottbus, 16.12.2014 - 6 K 794/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Entscheidend ist dabei, dass die Beitragseinnahmen der Gemeinden zur Refinanzierung ihrer damaligen Einrichtungen, die rechtlich von der Einrichtung des Zweckverbandes zu trennen sind (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 56 sowie VG Halle…, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris Rz. 8), gedient haben und dem beklagten Verband tatsächlich nicht zugeflossen sind.
  • VG Schwerin, 22.01.2010 - 8 A 1369/09

    Zur Nichtigkeit von Bestimmungen über die Festlegung von Vollgeschossen; Fehlen …

    Rn. 32 vgl. VG Halle, Beschl. v. 26. März 2008 - 4 B 521/07 - zit. nach juris Rn. 8; ferner BayVGH, Urteil vom 31. März 1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, 55 [56 f. mwN]; VG Ansbach, Beschluss vom 15. Februar 2007 - AN 1 S 06.02269 - zit. nach juris Rn. 49.
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