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| VGH Bayern, 21.03.1997 - 23 B 93.509 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460
Kostenerstattung für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses
Als Träger einer Versorgungseinrichtung obliegt dem Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, durch den auch die öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten beherrscht werden, eine Schutzpflicht zu Gunsten der Anschlussnehmer, die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten; er hat darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2000 - 23 ZB 00.1083, unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.1997 - 23 B 93.509, GK 1997/187; B.v. 31.1.2000 - 23 ZB 99.3481, unter Hinweis auf B.v. 28.8.1990, 236 XXIII 76, VGH n. F. 33, 146/148; U.v. 24.7.1996 - 23 B 90.776, BayVBl 1997, 83 = VGH n. F. 49, 138 ff.; B.v. 3.4.1997 - 23 BZ 93.727;… Eckstein in: Schieder/Happ, a.a.O., Rn. 20 zu Art. 9). - VG Ansbach, 14.12.2020 - AN 1 K 18.01475
Erneuerung Grundstücksanschluss, keine vollständige Zuordnung der …
Rn. 147 Soweit es die Erstattung der Kosten für die Erneuerung des Hauptabsperrventils und des angrenzenden Anschlusses zur Außenwand als Teile des Grundstücksanschlusses betrifft, gilt, dass dem Einrichtungsträger bei der Entscheidung, ob eine Verbesserung oder Erneuerung erforderlich ist, ein Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.1996 - 23 B 90.776 - BayVBl 1997, 83;… B.v. 29.11.2011 - 20 ZB 11.451 - juris Rn. 4;… Nitsche/Baumann/Schwamm-berger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Rn. 5 zu § 8 BGS;… Eckstein in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Rn. 20 zu Art. 8), wobei dem Einrichtungsträger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Schutzpflicht zugunsten des Grundstückseigentümers obliegt, die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten; er hat darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2000 - 23 ZB 00.1083 - unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.1997 - 23 B 93.509 - GK 1997/187; B.v. 31.1.2000 - 23 ZB 99.3481 - unter Hinweis auf B.v. 28.8.1990 - 236 XXIII 76 - VGH n. F. 33, 146/148; U.v. 24.7.1996 - 23 B 90.776 - BayVBl 1997, 83 = VGH n. F. 49, 138 ff.;… B.v. 3.4.1997 - 23 BZ 93.727 - Eckstein in: Schieder/Happ, a.a.O., Rn. 20 zu Art. 9). - VG Wiesbaden, 17.10.2016 - 6 K 412/15
Entscheidungsform: TEILANERKENNTNIS- UND SCHLUSSURTEIL
Der Ansatzpunkt des BayVGH, wonach die allgemeine Kostengeringhaltungspflicht es gebiete, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Gemeinde etwaige Regressansprüche gegen das Bauunternehmen vorrangig geltend mache und dementsprechend die Kostenforderung gegenüber dem Bürger gemindert oder ausgeschlossen sei (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. März 1997 - 23 B 93.509 -, juris Rn. 17; VG Regensburg…, Urteil vom 14. Februar 2000 - RO 13 K 97.2351 -, juris Rn. 39), überzeugt jedenfalls dann nicht, wenn die Gemeinde aus Rechtsgründen ohnehin zum Austausch des Rohrs unabhängig von dessen Beschädigung verpflichtet war, weil es bleihaltig ist. - VG Augsburg, 08.10.2024 - Au 8 K 22.32
Kostenerstattung für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses
Dem Einrichtungsträger obliegt es, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben darauf zu achten, dass die hierdurch entstehenden Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten, wobei die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung eines Grundstücksanschlusses möglichst gering zu halten sind (…vgl. VG Ansbach, U.v. 14.12.2020 - AN 1 K 18.01475 - juris Rn. 155; BayVGH, B.v. 8.5.2000 - 23 ZB 00.1083 - unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.1997 - 23 B 93.509). - VG Frankfurt/Main, 02.09.2004 - 6 E 2874/03
Erstattung; Fertigstellung; Hausanschlusskosten; Verjährung
Allerdings besteht zugunsten des Anschlussnehmers eine Schutzpflicht der Gemeinde, die Kosten für die Herstellung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten (Bay.VGH, Urt. v. 21.03.1997 - 23 B 93.509).
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