Rechtsprechung
| VGH Bayern, 17.09.1998 - 23 B 97.1107 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10)
- OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94
Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband; …
Soweit demgegenüber für kommunale Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen teilweise vertreten wird, dass die Widmung in der Stammsatzung (WBS oder EWS) satzungsrechtlich wirksam festgelegt werden müsse (so der BayVGH in ständiger Respr., vgl. etwa Urteil vom 17.08.1998 - 23 B 97.1107 - BayVBl. 1999, 119) kann der Senat dem für die Thüringer Rechtslage nicht beipflichten.Diese ausdrückliche satzungsrechtliche Widmung kann jedoch erst für die Zeit nach Inkrafttreten der im Thüringer Staatsanzeiger vom 14.02.1994 veröffentlichten WBS am 15.02.1994 Geltung beanspruchen, weil eine Widmung entgegen der in § 24 Abs. 1 WBS vom 20.10.1993 enthaltenen Rückwirkungsanordnung zum 01.01.1993 nicht für einen zurückliegenden Zeitraum festgelegt werden kann (…vgl. hierzu etwa Wuttig/Hürholz/Peters, a. a. O., Teil I, Anm. 3 zu Frage 5; BayVGH, Urteil vom 17.08.1998 - 23 B 97.1107 - BayVBl. 1999, 119; VGH Mannheim, Urteil vom 04.12.1995 - 2 S 1360/94 - zitiert nach Juris).
- VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1937
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren für eine öffentliche …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07
Zum Anspruch auf Belieferung mit Trinkwasser aus der öffentlichen …
Soweit demgegenüber für kommunale Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen teilweise vertreten wird, dass die Widmung in der Stammsatzung (WBS oder EWS) satzungsrechtlich wirksam festgelegt werden müsse (so der BayVGH in ständiger Respr., vgl. etwa Urteil vom 17.08.1998 - 23 B 97.1107 - BayVBl. 1999, 119) kann der Senat dem für die Thüringer Rechtslage nicht beipflichten.
- VGH Bayern, 20.09.2017 - 20 ZB 17.942
Rückwirkender Erlass einer Stammsatzung - Erfolgloser Antrag auf Zulassung der …
Richtig ist zwar, dass das Verwaltungsgericht nicht beachtet hat, dass nach der Rechtsprechung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein rückwirkender Erlass einer Stammsatzung nicht möglich ist, weil es sich um einen Widmungsakt handelt (vgl. BayVGH, U.v. 17.9.1998 - 23 B 97.1101 - BayVBl 1999, 119 - GK 1999 Rn. 66). - OVG Thüringen, 27.04.2006 - 4 EO 948/04 Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus ohne Differenzierung auch der Auffassung gefolgt ist, für kommunale Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen müsse die Widmung in der Stammsatzung (WBS oder EWS) satzungsrechtlich wirksam festgelegt werden (so der BayVGH in ständiger Respr., vgl. etwa Urteil vom 17.08.1998 - 23 B 97.1107 - BayVBl. 1999, 119), hat der Senat im Normenkontrollurteil vom 12.12.2001 (- 4 N 595/94 -, Umdruck S. 34) dazu bereits entschieden, dass dem für die Thüringer Rechtslage nicht gefolgt werden kann.
- OVG Thüringen, 11.04.2002 - 4 ZEO 30/00 Unabhängig davon, ob der Widmungsakt einer bestimmten Form bedürfte und unabhängig von der weiteren Frage, ob bei Abwasserentsorgungseinrichtungen zu verlangen ist, dass die Widmung satzungsrechtlich in der WBS bzw. EWS festgelegt wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.09.1998 - 23 B 97.1107 -, BayVBl. 1999, 119 [120]; a.A. VG Gera, Urteil vom 10.04.2001 - 5 K 1699/96.Ge - Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, Stand: März 2001, § 4 Rdnrn. 207 f.m.w.N.), genügt jedenfalls der Umstand nicht, dass die Anlieger den Graben errichtet und finanziert haben, um dessen Widmung verneinen zu können.
- VGH Bayern, 18.05.2004 - 23 BA 04.78
Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG München, 27.01.2011 - M 10 K 09.5542
Erforderlichkeit einer Abgabensatzung im Benutzungszeitraum
Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Erhebung von Abgaben für leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen eine öffentlich-rechtliche Regelung des Zugangs zu dieser Einrichtung und deren Benutzung (BayVGH v. 17.9.1998 BayVBl 1999, 119; v. 28.11.2002 Az. 23 B 02.2079 ; v. 18.5.2004 BayVBl 2004, 632). - VG Würzburg, 15.03.2006 - W 2 K 05.866 Denn sie entfaltet ab dem Zeitpunkt ihrer ordnungsgemäßen Bekanntgabe Wirkung und bildet ab diesem Zeitpunkt auch die erforderliche Grundlage für eine Beitrags- und Gebührensatzung (vgl. BayVGH v. 17.09.1998, Az. 23 B 97.1107 ; Wuttig/Hürholz/Thimet/Nöth, Gemeindliches Satzungsrecht, Stand: September 2005, Teil I Frage 5 Nr. 3).
- VG Schwerin, 12.02.1999 - 4 A 3666/96 September 1997 - 4 K 45/96 -, KStZ 1998, 32 , und Urteil vom 15. März 1995 - 4 K 22/94 - vgl. auch BayVGH, Urteil vom 17. September 1998 - 23 B 97.1107 -, BayVBl. 1999, 119 , wonach die Erhebung eines Anschlußbeitrags eine satzungsrechtliche Regelung des Zugangs zu der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung erfordert).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".