Rechtsprechung
| VGH Bayern, 29.04.1999 - 23 B 97.1628 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10)
- VGH Bayern, 17.08.2017 - 4 N 15.1685
Kostenüberdeckungen als Folge einer fehlerhaften Gebührenkalkulation
Soweit in der Rechtsprechung die Ansatzfähigkeit von Kosten für gerichtliche und außergerichtliche Rechtsberatung mangels Betriebsbedingtheit verneint wurde (vgl. VGH BW, U.v. 13.5.1997 - 2 S 3246/94 - ZKF 1998, 135; BayVGH, U.v. 29.4.1999 - 23 B 97.1628 - juris Rn. 41), bezieht sich diese Aussage ausdrücklich nur auf Kosten für Rechtsbehelfsverfahren von Gebührenzahlern gegen Abgabenbescheide. - VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1937
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren für eine öffentliche …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Würzburg, 28.11.2018 - W 2 K 17.1452
Pauschale Festlegung des Gebührenmaßstabs "befestigte Grundstücksfläche" in Höhe …
Damit wird die obergerichtliche Vorgabe erfüllt, dass die Einleitungsmenge des Niederschlagswassers gesondert erfasst werden muss, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Oberflächenentwässerung/Niederschlagswasserbeseitigung von Grundstücken mehr als geringfügig ist (st.Rspr. BayVGH, U.v. 16.12.1998 - 23 N 94.3201 und 23 N 97.20002 - BayVBl 1999, 463 ff; BayVGH, U.v. 29.4.1999 - 23 B 97.1628 - juris).Das Überschreiten dieser Geringfügigkeitsgrenze wird dann angenommen, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung höher als 12% der gebührenfähigen Gesamtkosten ist (st.Rspr. vgl. BayVGH, U.v. 29.4.1999 - 23 B 97.1628 - juris Rdn. 35;… Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2015, Rn. 354a zu § 6).
Rn. 29 Dabei wird bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr sowohl ein Wirklichkeitsmaßstab (Ermittlung der tatsächlich versiegelten Fläche für jedes einzelne Grundstück) als auch eine erhebliche Bandbreite von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben (angeschlossene versiegelte Fläche wird geschätzt) von der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.1999 - 23 B 97.1628;… BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 20 ZB 14.576 - juris Rn. 4), denn nur ein flächenbezogener Gebührenmaßstab ist in der Praxis praktikabel.
- VG Würzburg, 28.11.2018 - W 2 K 17.1451
Festsetzung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
Damit wird die obergerichtliche Vorgabe erfüllt, dass die Einleitungsmenge des Niederschlagswassers gesondert erfasst werden muss, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Oberflächenentwässerung/Niederschlagswasserbeseitigung von Grundstücken mehr als geringfügig ist (st.Rspr. BayVGH, U.v. 16.12.1998 - 23 N 94.3201 und 23 N 97.20002 - BayVBl 1999, 463 ff; BayVGH, U.v. 29.4.1999 - 23 B 97.1628 - juris).Das Überschreiten dieser Geringfügigkeitsgrenze wird dann angenommen, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung höher als 12% der gebührenfähigen Gesamtkosten ist (st.Rspr. vgl. BayVGH, U.v. 29.4.1999 - 23 B 97.1628 - juris Rn. 35; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2015, Rd.Nr. 354a zu § 6).
Dabei wird bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr sowohl ein Wirklichkeitsmaßstab (Ermittlung der tatsächlich versiegelten Fläche für jedes einzelne Grundstück) als auch eine erhebliche Bandbreite von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben (angeschlossene versiegelte Fläche wird geschätzt) von der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.1999 - 23 B 97.1628;… BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 20 ZB 14.576 - juris Rn. 4), denn nur ein flächenbezogener Gebührenmaßstab ist in der Praxis praktikabel.
- VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1936 Wird durch einen nicht sachfremden Umlageschlüssel die durch einen Einrichtungsträger pauschal vorgenommene Aufteilung der Investitionskosten auf verschiedene Teilbereiche substantiiert in Frage gestellt, obliegt es dem Einrichtungsträger, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung aus den Gesamtkosten der Entwässerungsanlage nach Möglichkeit anteilig konkret zu ermitteln (…vgl. BVerwG vom 25.3.1985 a.a.O.; BayVGH vom 29.4.1999 Az. 23 B 97.1628).
- OVG Bremen, 21.10.2014 - 1 A 68/13
OVG entscheidet über die Rechtmäßigkeit der getrennten Erhebung von Gebühren für …
Dies unterscheidet die Gebührenregelung zum Beispiel von der in dem Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf das die Klägerin sich beruft (Urt. v. 29.04.1999 - 23 B 97.1628, juris). - VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422
Anwendung des Frischwassermaßstabes auf Niederschlagswassergebühr
Rn. 31 Dieser Rechtsprechung hat sich der ehemalige 23. Senat des Verwaltungsgerichtshofs und der erkennende 20. Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. nur BayVGH, U.v. 29.4.1999 - 23 B 97.1628 - juris; zuletzt BayVGH, B.v. 16.11.2017 - 20 ZB 17.126 - juris). - VG Ansbach, 11.03.2008 - AN 1 K 07.01382
Niederschlagswassergebühr, Rigole als Teil der öffentlichen …
Die Bemessungsgrundlage knüpft an Art. 41 a Abs. 1 BayWG an und stellt einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar (vgl. BayVGH, Urteile vom 23.4.1999 - 23 B 97.1628 und vom 10.4.1987 - 23 B 86.1153; Driehaus, KAG, RdNr. 371 zu § 6; Schieder/Happ, KAG, RdNr. 58 zu Art. 8; Wuttig/Hürholz/Thimet/Nöth, Gemeindliches Satzungsrecht Teil IV, Frage 36 Nr. 5). - VG Regensburg, 17.04.2015 - RO 8 K 13.2046
Niederschlagswassergebühr; Kalkulationsrüge
Von der Rechtsprechung ist dieser Maßstab der abflusswirksamen Grundstücksfläche seit langem anerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1987 - 8 C 28/86 - DÖV 1988, 513; BayVGH, U.v. 29.8.1985 - 23 CS 85 A.1885; BayVGH, U.v. 29.4.1999 - 23 B 97.1628; vgl. auch Schima/Bosch, Kalkulation, Band II Gebühren, Abwasser, Kap. VIII Niederschlagswasser S. 19). - VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16
Niederschlagswassergebühren, "Freiburger Modell", Urteil vom 30.06.2023 - …
In diesem Zusammenhang hat sich das Oberverwaltungsgericht aber nicht mit möglichen Typisierungen bei der Ausgestaltung einer durchgehend flächenbezogenen Niederschlagswassergebühr auseinandergesetzt (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 29. April 1999 - 23 B 97.1628 - juris Rn. 38 …und Beschluss vom 4. August 2014 - 20 ZB 14.576 - ZfW 2015, 20 = juris Rn. 4 m.w.N. zum Maßstab eines "Gebietsabflussbeiwertes" im Sinne eines Mittelwertes für den statistisch zu erwartenden Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche) und dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.
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