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| VGH Bayern, 18.05.2004 - 23 BA 04.78 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen; Abgaben für leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen; Erlass einer Beitragssatzung und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung durch die Gemeinde; Teilnahme am Bringsystem für ...
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 17.09.2003 - W 2 K 02.882
- VGH Bayern, 18.05.2004 - 23 BA 04.78
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 17.09.1998 - 23 B 97.1107 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VGH Bayern, 17.03.1999 - 23 B 97.1115 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VGH Bayern, 14.08.1998 - 23 ZB 98.232 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VG München, 27.01.2011 - M 10 K 09.5542
Erforderlichkeit einer Abgabensatzung im Benutzungszeitraum
Für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage der Beklagten fehlt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Regelung und somit an einer Regelung des Anschluss- und Benutzungsrechtes und der damit korrespondierenden Anschluss- und Benutzungspflicht dieser Anlage (vgl. zur Verbringung weinbaulicher Abwässer BayVGH v. 18.5.2004 Az. 23 BA 04.78 ). - VG Ansbach, 06.05.2008 - AN 1 K 07.01502
Entwässerung/Herstellungsbeitrag; erstmals gültiges Satzungsrecht hinsichtlich …
Bedenken an der Wirksamkeit der Stammsatzung, der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Beklagten vom 22. Juni 1979 in der maßgeblichen Fassung vom 13. September 1989, die Voraussetzung einer wirksamen Beitragssatzung ist (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 15.1.2007, 23 CS 06.3315; Urteil vom 18.5.2004, 23 BA 04.78; Urteil vom 28.11.2002, 23 B 02.2078, BayVBl 2003, 178 = GK 2003/131), wurden nicht geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. - VG Ansbach, 25.03.2008 - AN 1 K 07.00626
Nichtigkeit einer Beitragssatzung wegen unzulässiger Kostenüberdeckung
Die Satzung konnte als Stammsatzung zwar entgegen der Regelung des § 2 nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.1.2007 - 23 CS 06.3315; Urteil vom 18.5.2004 - 23 BA 04.78; Urteil vom 28.11.2002 - 23 B 02.2078, BayVBl 2003, 178; GK 2003 Nr. 131; BayVGH, Urteil vom 17.7.2002 - 23 N 01.1722; Beschluss vom 26.11.2001 - 23 CS 01.2215).
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