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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 16.03.2005 - 23 BV 04.2295   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,26564
VGH Bayern, 16.03.2005 - 23 BV 04.2295 (https://dejure.org/2005,26564)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.03.2005 - 23 BV 04.2295 (https://dejure.org/2005,26564)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. März 2005 - 23 BV 04.2295 (https://dejure.org/2005,26564)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Aufrechterhaltung eines Verbesserungsbeitragsbescheids als Herstellungsbeitragsbescheid

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen für Entwässerungsanlagen; Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung; Zulässigkeit der Beitragserhebung bei Nebengebäuden für Geschosse mit Schmutzwasserableitung; Nichtigkeit der Beitragssatzung mangels ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (55)Zitiert selbst (29)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.08.2018 - 4 K 221/15

    Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

    Soweit vertreten wird, dass der Gleichheitssatz es gebieten könnte, die Eigentümer solcher Grundstücke, die in besonders abwasserintensiver Weise genutzt werden, mit höheren Beiträgen zu belasten, wenn die ihretwegen erforderlich gewordene größere Dimensionierung und bessere Ausstattung der Kläranlage auch tatsächlich beitragsfähige Mehrkosten verursacht hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. November 2009 - 2 S 434/07 - vgl. auch VGH Bayern, Beschl. v. 16. März 2005 - 23 BV 04.2295 - VG Würzburg, Urt. v. 9. Mai 2012 - W 2 K 11.1038 -, jeweils zit. nach JURIS), folgt der Senat dem nicht (…noch offen gelassen in OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10. März 2011, a.a.O.).
  • VG Würzburg, 09.05.2012 - W 2 K 11.1038

    Beitragsmaßstab Grundstücksfläche und Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude

    Die Entstehung von Herstellungsbeiträgen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG setzt wiederum, neben dem Erschlossensein des herangezogenen Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung, zwingend das Vorhandensein einer gültigen Abgabesatzung voraus (BayVGH v. 16.03.2005 Az. 23 BV 04.2295 ; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Nrn. 4.1.3.9, 4.2.3.2 und 4.2.4).

    Dies ist nicht zu beanstanden, denn dieser kombinierte Beitragsmaßstab ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts wie auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. v. 16.03.2005 Az. 23 BV 04.2295 ) zur sachgerechten Abgeltung des aus der Anschlussmöglichkeit erwachsenden Vorteils geeignet.

    Rn. 34 Allerdings ist es hierbei grundsätzlich erforderlich, dass im Rahmen einer Globalkalkulation alle beitragsfähigen Aufwendungen für die Errichtung der Anlage (hier der Verbesserungsmaßnahme Neubau der Kläranlage) unterschiedslos auf alle Beitragsgrößen (hier also die Grundstücksflächen und die vorhandenen Geschossflächen) im gesamten Einrichtungsgebiet umzulegen sind, soweit diese Grundstücke bereits angeschlossen oder zumindest beitragspflichtig sind (BayVGH v. 16.03.2005 a.a.O.).

    Befindet sich im Einrichtungsgebiet ein solcher Abwasserlieferant, der an Reinigungskapazitäten unverhältnismäßig mehr als die übrigen Anschließer benötigt, ist sicherzustellen, dass dieser abwasserintensive Betrieb mit einem Anteil am Herstellungsaufwand entsprechend seinem Vorteil erfasst wird (BayVGH v. 16.03.2005 a.a.O.).

    Denn auf der Grundlage der o.g. Rechtsprechung (BayVGH v. 22.10.1998 Az. 23 B 964172 ; vom 16.03.2005 a.a.O.) ist sicherzustellen, dass dieser abwasserintensive Betrieb mit einem Anteil am Herstellungsaufwand entsprechend seinem Vorteil erfasst wird.

    Hierfür hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verschiedene Vorgehensweisen als möglich angesehen, so z.B. auch eine besondere Vereinbarung mit dem Eigentümer des abwasserintensiven Grundstücks (BayVGH v. 16.03.2005 a.a.O.).

    Ob und in welchem Umfang es der Beklagten gelingen wird, den auf die Rastanlage entfallenden Aufwandsanteil über eine Sondervereinbarung nach § 7 EWS zu realisieren, bleibt für die Gültigkeit der Satzung ohne Einfluss (BayVGH v. 16.03.2005 a.a.O.).

    Rn. 41 Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 16.03.2005 a.a.O) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Vorgehen der Beklagten um eine abschnittsweise Abrechnung handelt.

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis …

    Aufgetretene Fehler im Rechenwerk oder in den Prognoseansätzen einer Globalberechnung, die sich auf den Beitragssatz im Ergebnis nicht erheblich auswirken, können daher ebenso wie eine zuvor fehlende Kalkulation auch ohne ausdrückliche Billigung des Satzungsgebers durch eine von der Verwaltung nachgeschobene oder nachträglich korrigierte Neuberechnung behoben werden (hierzu bereits die entsprechenden Ausführungen des Senats zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht…, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.; ebenso BayVGH, Urteil vom 16.03.2005 - 23 BV 04.2295 - BayVBl. 2006, 109; HessVGH, Urteil vom 27.05.1987 - 5 UE 245/85 - ESVGH 37, 241; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.10.1997 - 12 A 11984/96 - KStZ 1998, 71; OVG NW , Urteil vom 07.09.1993 - 2 A 169/91 - StuGR 1994, 57).
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