Rechtsprechung
| VGH Bayern, 06.11.2002 - 23 CS 02.2091 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- VG Ansbach, 07.05.2009 - AN 1 S 09.00589
Nacherhebung bei Geschossflächenmehrung, Zulassung eines Carports in den …
Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem nur eine überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, grundsätzlich von der materiellen Gültigkeit einer Norm auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (vgl. Beschlüsse vom 28.11.2005 - 23 CS 05.1804, vom 9.12.2003 - 23 CS 03.2903, vom 11.8.2003 - 23 CS 03.1760 und vom 6.11.2002 - 23 CS 02.2091). - VG Ansbach, 12.11.2013 - AN 1 K 13.01386
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und erforderlich ist, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27.4.1990, a.a.O. und BayVGH, Beschluss vom 6.11.2002 - 23 CS 02.2091, jeweils zur Einlegung von Rechtsbehelfen;… Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 1 zu § 82). - VG Augsburg, 05.05.2023 - Au 8 S 23.517
Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung, Tiefgarage, (kein) …
Im Eilverfahren, in dem nur eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, sofern nicht deren Unwirksamkeit offensichtlich ist (BayVGH, B.v. 6.9.2005 - 23 CS 05.2024 - juris; B.v. 10.6.2005 - 23 CS 05.927 - juris; B.v. 6.11.2002 - 23 CS 02.2091 - juris).
- VG Augsburg, 05.07.2024 - Au 8 S 24.1257
Vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeiträge für Entwässerungs- und …
Im Eilverfahren, in dem nur eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, sofern nicht deren Unwirksamkeit offensichtlich ist (BayVGH, B.v. 6.9.2005 - 23 CS 05.2024 - juris; BayVGH, B.v. 10.6.2005 - 23 CS 05.927 - juris; BayVGH, B.v. 6.11.2002 - 23 CS 02.2091 - juris). - VG Ansbach, 25.08.2009 - AN 1 S 09.01324
Duldungsbescheid; Insolvenz des Beitragsschuldners; Einwendungen gegen den …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 28.11.2005 -23 CS 05.1804, vom 29.7.2004 -23 CS 04.1167, vom 9.12.2003 - 23 CS 03.2903, vom 11.8.2003 -23 CS 03.1760,vom 6.11.2002 -23 CS 02.2091 und vom 18.2.2002 -23 ZS 01.3138, GK 2002 Nr. 128) ist nämlich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes von der Gültigkeit einer Rechtsnorm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten. - VG Ansbach, 20.09.2012 - AN 1 S 12.01127
Unzulässige Versagung des Abzugs von Gartenwasser bei der Festsetzung der …
Rn. 75 Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem nur eine überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, grundsätzlich von der materiellen Gültigkeit einer Norm auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (vgl. Beschlüsse vom 28.11.2005 - 23 CS 05.1804, vom 9.12.2003 - 23 CS 03.2903, vom 11.8.2003 - 23 CS 03.1760 und vom 6.11.2002 - 23 CS 02.2091). - VG Ansbach, 30.04.2009 - AN 1 S 09.00474
(Endgültiger) Verbesserungsbeitrag für die öffentliche …
Rn. 48 Soweit die Antragstellerin Kalkulationsmängel rügt, muss eine Überprüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 6.11.2002, 23 CS 02.2091, m.w.N.) eine entsprechende Beurteilung nur auf der Grundlage einer exakten und umfassenden Überprüfung der Globalberechnung erfolgen kann, die sich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedoch verbietet.
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