Rechtsprechung
| VGH Bayern, 28.11.2005 - 23 CS 05.1804 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (23)
- OVG Thüringen, 16.04.2026 - 4 KO 556/21
Zur Wirksamkeit einer Umrechnungsformel bei der Beitragsbemessung
Dagegen könnte jedoch sprechen, dass der durch die Bereitstellung der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung vermittelte Vorteil der baulichen Ausnutzbarkeit bei gewerblich und industriell genutzten Grundstücken größer ist als bei Wohngrundstücken und dass diese bauliche Ausnutzbarkeit - im Gegensatz zu Wohngrundstücken - auch von der Höhe abhängt (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 28. November 2005 - 23 CS 05.1804 -, juris und vom 9. Januar 1987 - 23 B 85 A.3191 - n. v. sowie Urteil vom 31. Juli 1992 - 23 B 89.2117 - n. v.). - VG München, 06.10.2011 - M 10 K 10.5954
Geschossflächenbeitrag zur Wasserversorgung; Anschlussbedarf gewerblicher …
Bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken ist es zulässig, anstelle der bei Wohnungsnutzung zu Grunde gelegten tatsächlichen Geschossfläche die Kubikmetermasse, geteilt durch 4, als maßgebliche Geschossfläche zu bestimmen, wenn die Geschosshöhe 4 m übersteigt (BayVGH vom 28.11.2005 Az. 23 CS 05.1804 Leitsatz, unter Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).Die getroffene Regelung erweist sich deshalb als typengerecht (BayVGH vom 28.11.2005 a.a.O. RdNr. 30).
Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, inwieweit in Bezug auf das streitbefangene Grundstück die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage besteht (BayVGH vom 28.11.2005 a.a.O. RdNr. 35 m.w.N.).
- VG Würzburg, 05.09.2017 - W 8 S 17.868
Erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde trotz Negativzeugnisses
Dies bedeutet, dass die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss, der Erfolg des Rechtsbehelfs also wahrscheinlicher sein muss als der Misserfolg (BayVGH, B.v. 28.11.2005 - 23 CS 05.1804 - juris Rn. 21).Grundsätzlich ist im Eilverfahren, in dem nur eine überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit der Norm rechtfertigen, offen zu Tage treten (BayVGH, B. v. 28.11.2005 - 23 CS 05.1804 - juris Rn. 27).
- VG Ansbach, 12.02.2019 - AN 1 K 18.01267
Beitrag für die Verbesserung einer Abwasserbeseitigungseinrichtung
Die Möglichkeit, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser zu beantragen, lässt die Beitragspflicht unberührt (BayVGH, B.v. 28.11.2015 - 23 CS 05.1804, juris Rn. 35). - OVG Thüringen, 27.02.2018 - 4 EO 839/17
Kanalanschlussbeitrag; Festsetzungsverjährung; Vermeidung einer unzulässigen …
Dagegen könnte jedoch sprechen, dass der durch die Bereitstellung der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung vermittelte Vorteil der baulichen Ausnutzbarkeit bei gewerblich und industriell genutzten Grundstücken größer ist als bei Wohngrundstücken und dass diese bauliche Ausnutzbarkeit - im Gegensatz zu Wohngrundstücken - auch von der Höhe abhängt (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 28. November 2005 - 23 CS 05.1804 - juris und vom 9. Januar 1987 - 23 B 85 A.3191 - n. v. sowie Urteil vom 31. Juli 1992 - 23 B 89.2117 - n. v.). - VG Augsburg, 07.02.2007 - Au 6 S 06.1309
Verwaltungsgericht kippt Höhe der Zweitwohnungssteuer
Dies bedeutet, dass ein Obsiegen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Frage kommt, wenn mit der Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen, der Erfolg des Rechtsbehelfs also wahrscheinlicher als der Misserfolg ist (zum Prüfungsmaßstab vgl.: BayVGH vom 28.11.2005 23 CS 05.1804, Juris Rdnr. 21; anders noch Bundesverwaltungsgericht vom 3.7.1981 8 C 83/81 , BayVBl 1982, 442 f: ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn der Erfolg der Klage ebenso wahrscheinlich ist, wie deren Misserfolg).In diesem Verfahren ist grundsätzlich von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit der Norm rechtfertigen, offen zu Tage treten (BayVGH vom 28.11.2005, a.a.O., Rdnr. 27).
- VG Ansbach, 07.05.2009 - AN 1 S 09.00589
Nacherhebung bei Geschossflächenmehrung, Zulassung eines Carports in den …
Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem nur eine überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, grundsätzlich von der materiellen Gültigkeit einer Norm auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (vgl. Beschlüsse vom 28.11.2005 - 23 CS 05.1804, vom 9.12.2003 - 23 CS 03.2903, vom 11.8.2003 - 23 CS 03.1760 und vom 6.11.2002 - 23 CS 02.2091). - VG Ansbach, 21.08.2023 - AN 3 S 23.1454
Zur Abgrenzung von Wohnnutzung und gewerblicher Fremdenbeherbergung - hier …
Insbesondere reicht es nicht aus, wenn die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Satz 1 ZwEWG einfach bestreitet, nachdem in einem Eilverfahren in der Regel von der Gültigkeit einer Norm auszugehen ist (BayVGH, B. v. 28.11.2005 - 23 CS 05.1804 - juris Rn. 27). - VG Ansbach, 22.12.2021 - AN 3 S 21.02026
Rückführungsanordnung für zweckentfremdeten Wohnraum
Rn. 69 In einem Eilverfahren, in dem - wie bereits ausgeführt - nur eine überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, ist von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (ständige Rechtsprechung des BayVGH, z.B. B.v. 4.6.1997 - 6 ZS 97.1305 - juris; B.v. 15.2.1999 - 6 ZS 99.84 - BeckRS; B.v. 28.11.2005 - 23 CS 05.1804 - juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2011 - 4 M 43/11
Abgrenzung von Innen- und Außenbereich bei aufgegebener Nutzung eines …
Rn. 8 Denn eine nähere Überprüfung, ob ein Grundstück bauplanungsrechtlich dem Innen- oder Außenbereich zuzurechnen ist, kann nur im Hauptsacheverfahren vorgenommen werden, weil sich eine Beweisaufnahme im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich verbietet (BayVGH, Beschl. v. 28.11.2005 - 23 CS 05.1804 -, zitiert nach juris). - VGH Bayern, 11.07.2011 - 4 ZB 11.1424
Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch zu erhebende …
- VG Ansbach, 21.08.2023 - AN 3 S 23.1476
Zweckentfremdung von Wohnraum als Arbeiterunterkunft
- VG Ansbach, 14.01.2021 - AN 3 S 20.02802
Zweckentfremdung von Wohnraum
- VG Magdeburg, 07.10.2014 - 9 A 195/14
Anschluss- und Benutzungszwangbefreiung bei Entstehung sachlicher …
- VG Ansbach, 05.07.2011 - AN 1 K 10.00916
Verbesserungsbeitrag; nichtiger Abgabenverzicht bei notarieller Vereinbarung …
- VG Ansbach, 25.08.2009 - AN 1 S 09.01324
Duldungsbescheid; Insolvenz des Beitragsschuldners; Einwendungen gegen den …
- VG Ansbach, 16.09.2020 - AN 3 S 20.01646
Inzidente Normenkontrolle im Eilverfahren, Zweckentfremdung von Wohnraum, …
- VG Ansbach, 20.09.2012 - AN 1 S 12.01127
Unzulässige Versagung des Abzugs von Gartenwasser bei der Festsetzung der …
- VG Augsburg, 22.09.2009 - Au 6 S 09.885
Zweitwohnungssteuersatzung; keine Befreiung für Zeitarbeitnehmer; Haftzeit bei …
- VG Augsburg, 09.05.2006 - Au 6 S 06.391
- VG Ansbach, 05.07.2011 - AN 1 K 10.00917
Verbesserungsbeitrag; Nichtiger Abgabenverzicht bei notarieller Vereinbarung …
- VG Ansbach, 05.07.2011 - AN 1 K 10.00915
Verbesserungsbeitrag; nichtiger Abgabenverzicht bei notarieller Vereinbarung …
- VG Augsburg, 22.09.2009 - Au 6 S 09.953
Asylantrag eines Staatsangehörigen aus dem Kosovo in Frankreich; Ausweisung und …
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