Rechtsprechung
| VGH Bayern, 15.11.2005 - 23 CS 05.2667 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Baden-Württemberg, 28.04.2009 - L 11 KR 2495/05
Sozialversicherungspflicht - Telefonberaterin in Call-Center - Weisungsrecht des …
Rn. 51 Entscheidend ist, ob der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (so auch BFH Urteil vom 17.11.2005 - III R 8/03 - unter Hinweis darauf, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH die Steuerschuldner nicht mehr zwingend aus dem Bescheid selbst oder den dem Bescheid beigefügten Unterlagen für einen Dritten erkennbar sein müssen; Bay. VGH, Beschluss vom 15.11.2005 - 23 CS 05.2667 - wonach entscheidend sei, wie der Betroffene den materiellen Gehalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste). - VG München, 25.07.2019 - M 10 K 18.2150
Nichtiger Abgabenbescheid
Nur wenn ein solcher Auslegungsversuch scheitert, ist der Bescheid wegen unheilbaren Formmangels nichtig (vgl. BVerwG vom 25.3.1996 DVBl 1996, 1061; BayVGH vom 10.1.1994 BayVBl 1995, 85 m.w.N.; vom 12.6.1997 BayVBl 1998, 404; vom 28.6.2002 Az. 23 ZB 02.623; vom 28.11.2002 BayVBl 2003, 178; Wuttig/Hürholz/Thimet/Nöth, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil III Frage 14 Nr. 2.1; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Nr. 8.2.1.3; zitiert aus: BayVGH, B.v. 15.11.2005 - 23 CS 05.2667 - juris Rn. 30). - LSG Baden-Württemberg, 26.10.2007 - L 8 AL 1140/05 Entscheidend ist, ob der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (so auch BFH Urteil vom 17.11.2005 - III R 8/03 - unter Hinweis darauf, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH die Steuerschuldner nicht mehr zwingend aus dem Bescheid selbst oder den dem Bescheid beigefügten Unterlagen für einen Dritten erkennbar sein müssen; Bay VGH Beschluss vom 15.11.2005 - 23 CS 05.2667 - wonach entscheidend sei, wie der Betroffene den materiellen Gehalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste).
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