Rechtsprechung
| VGH Bayern, 10.04.2019 - 23 CS 19.624 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Rechtmäßige Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern; Wiederholte und grobe Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften; Wiederholte und grobe Zuwiderhandlungen gegen behördliche Anordnungen bei der Rinderhaltung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 26.02.2019 - RN 4 S 19.163
- VGH Bayern, 10.04.2019 - 23 CS 19.624
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (10)
- VGH Bayern, 14.09.2017 - 9 CS 17.456
Voraussichtlich rechtmäßiges Tierhaltungsverbot
Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2019 - 23 CS 19.624
Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus (…vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 - 3 B 34.16 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 15).Im Hinblick auf die Summierung und die längere Dauer des Fehlverhaltens sind die Zuwiderhandlungen überdies auch als "grob" im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 a.a.O.;… B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 5;… OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 48).
Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung - wie hier - im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 a.a.O. Rn. 16;… B.v. 6.11.2017 - 9 C 17.328 - juris Rn. 7;… OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.;… Moritz in Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 47 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wurde - auch nicht gegen das Übermaßverbot, zumal gerade kein Verbot jeglicher Tierhaltung ausgesprochen wurde, sondern nur das Halten und Betreuen von Rindern, also Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 b Tiergesundheitsgesetz, untersagt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 17).
b) Soweit unter Ziffer II. als Konkretisierung des unter Ziffer I. verfügten Haltungs- und Betreuungsverbots die Auflösung des Rinderbestands angeordnet wurde, findet sich die Rechtsgrundlage hierfür in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. der Generalklausel des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 18;… B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 6).
- VGH Bayern, 07.11.2006 - 25 CS 06.2619
Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2019 - 23 CS 19.624
Im Hinblick auf die Summierung und die längere Dauer des Fehlverhaltens sind die Zuwiderhandlungen überdies auch als "grob" im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (…vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 a.a.O.; B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 5;… OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 48).b) Soweit unter Ziffer II. als Konkretisierung des unter Ziffer I. verfügten Haltungs- und Betreuungsverbots die Auflösung des Rinderbestands angeordnet wurde, findet sich die Rechtsgrundlage hierfür in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. der Generalklausel des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG (…vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 18; B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 6).
Als Folge des Tierhaltungsverbots entstünde ohne die Auflösung des Bestandes ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand, dessen Verhinderung vom Zweck der Eingriffsbefugnis noch umfasst wird (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 6).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2016 - 1 M 470/15
Bestandsauflösung einer Schafherde; Ungeeignetheit des Schafhalters wegen …
Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2019 - 23 CS 19.624
Aber auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags und der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 8. April 2019 bleibt festzuhalten, dass bereits ein mangelhafter Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand einer Vielzahl von Tieren den Erlass eines Haltungsverbotes sowie die Fortnahme des gesamten Rinderbestandes rechtfertigt (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 30).Das Haltungs- und Betreuungsverbot stellt sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig dar, weil die Behörde dem Tierhalter die Einhaltung einer detaillierten Auflistung, wie sie sich die Rinderhaltung konkret vorstellt, zur Auflage machen könnte, wenn wegen der Vielzahl von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Anforderungen für Rinder und der erfolglosen Androhung und Fälligstellung vom Zwangsgeldern mildere Mittel nicht mehr in Betracht kommen (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 30;… OVG BB, B.v. 12.11.2014 - OVG 5 S 26.14, OVG 5 M 25.14 - juris Rn. 8).
Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann ihm auf Antrag das Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.;… BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31).
- VGH Baden-Württemberg, 17.03.2005 - 1 S 381/05
Tierschutz; Schafbestand; Auflösung; Ersatzvornahme; Wegnahme; unmittelbare …
Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2019 - 23 CS 19.624
Der Umstand, dass im Laufe von jedenfalls vier Jahren (2015 - 2019) bei zahlreichen Kontrollen (am 10.11.2015, 2.2.2016, 19.4.2016, 21.12.2016, 11.10.2017 und 15.3.2018) immer erneut tierschutzwidrige Haltungsbedingungen bei den vom Antragsteller gehaltenen Rindern festgestellt wurden, rechtfertigt die Annahme der Behörde, dass der Antragsteller zur Haltung von Rindern ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind (…vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 17.3.2005 - OVG 1 S 381/05 - juris Rn. 4).Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. VGH BW, B.v. 17.3.2005 - OVG 1 S 381/05 - juris Rn. 4;… Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 222. EL Dezember 2018, § 16a TierSchG Rn. 15).
- OVG Niedersachsen, 20.04.2016 - 11 LB 29/15
Amtstierarzt; Dauerverwaltungsakt; erhebliche Leiden; erhebliche Schmerzen; …
Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2019 - 23 CS 19.624
Im Hinblick auf die Summierung und die längere Dauer des Fehlverhaltens sind die Zuwiderhandlungen überdies auch als "grob" im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (…vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 a.a.O.;… B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 48).Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung - wie hier - im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (…vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 a.a.O. Rn. 16;… B.v. 6.11.2017 - 9 C 17.328 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.;… Moritz in Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 47 m.w.N.).
- BVerwG, 09.12.2016 - 3 B 34.16
Tierschutzrecht; Haltungsverbot; Betreuungsverbot; wiederholter Verstoß; …
Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2019 - 23 CS 19.624
Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 - 3 B 34.16 - juris Rn. 8;… BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 15). - VGH Bayern, 07.01.2013 - 9 ZB 11.2455
Berufungszulassungsantrag; Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern; …
Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2019 - 23 CS 19.624
Der Umstand, dass im Laufe von jedenfalls vier Jahren (2015 - 2019) bei zahlreichen Kontrollen (am 10.11.2015, 2.2.2016, 19.4.2016, 21.12.2016, 11.10.2017 und 15.3.2018) immer erneut tierschutzwidrige Haltungsbedingungen bei den vom Antragsteller gehaltenen Rindern festgestellt wurden, rechtfertigt die Annahme der Behörde, dass der Antragsteller zur Haltung von Rindern ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 8;… VGH BW, B.v. 17.3.2005 - OVG 1 S 381/05 - juris Rn. 4). - VGH Bayern, 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467
Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder
Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2019 - 23 CS 19.624
Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann ihm auf Antrag das Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9;… OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31). - VGH Bayern, 06.11.2017 - 9 C 17.328
Vorrangige Beurteilungskompetenz beamteter Tierärzte
Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2019 - 23 CS 19.624
Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung - wie hier - im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (…vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 a.a.O. Rn. 16; B.v. 6.11.2017 - 9 C 17.328 - juris Rn. 7;… OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.;… Moritz in Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 47 m.w.N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 5 S 26.14
Veräußerungsanordnung betreffend Schafe, Ziegen und Hunde; Verbot der Haltung und …
Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2019 - 23 CS 19.624
Das Haltungs- und Betreuungsverbot stellt sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig dar, weil die Behörde dem Tierhalter die Einhaltung einer detaillierten Auflistung, wie sie sich die Rinderhaltung konkret vorstellt, zur Auflage machen könnte, wenn wegen der Vielzahl von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Anforderungen für Rinder und der erfolglosen Androhung und Fälligstellung vom Zwangsgeldern mildere Mittel nicht mehr in Betracht kommen (…vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 30; OVG BB, B.v. 12.11.2014 - OVG 5 S 26.14, OVG 5 M 25.14 - juris Rn. 8).
- VG Würzburg, 29.01.2020 - W 8 S 20.160
Untersagung der Schweinehaltung wegen Tierschutzverstößen
Selbst unter dem Druck des vorhergehenden gerichtlichen Verfahrens betreffend den Bruder (W 8 K 19.648) sowie des vorliegenden behördlichen Verfahrens hat der Antragsteller die geforderten Maßnahmen nicht umfassend und, wenn überhaupt, nur zögerlich, nur teilweise und verspätet umgesetzt und darüber hinaus neue Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen, die bei den wiederholten Nachkontrollen festgestellt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2019 - 23 CS 19.662 - juris; B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris).Rn. 37 Eine Relativierung der vom beamteten Tierarzt festgestellten Missstände und ein Bestreiten der Ursächlichkeit für die Leiden der Tiere etwa wie die Kachexie belegen zusätzlich die fehlende Einstellung des Antragstellers zum Tierwohl (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris; B.v. 21.3.2019 - 23 ZB 16.763 - juris).
- VG Würzburg, 23.09.2019 - W 8 K 19.648
Tierschutzrechtliche Maßnahmen: Auflösung des Bestandes und Untersagung des …
Selbst unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens hat der Kläger die geforderten Maßnahmen nicht umfassend und, wenn überhaupt, nur zögerlich, nur teilweise und verspätet umgesetzt und darüber hinaus neue Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen, die bei den wiederholten Nachkontrollen festgestellt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2019 - 23 CS 19.662 - juris; B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris).Eine Relativierung der vom beamteten Tierarzt festgestellten Missstände und ein Bestreiten der Ursächlichkeit für die Leiden der Tiere etwa wie die Kachexie belegen zusätzlich die fehlende Einstellung des Klägers zum Tierwohl (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris; B.v. 21.3.2019 - 23 ZB 16.763 - juris).
- VGH Bayern, 09.05.2025 - 23 CS 25.335
Keine Erledigung einer Anordnung zur Auflösung des Tierbestands durch Abschluss …
Als Folge des sofort vollziehbaren Tierhaltungs- und Betreuungsverbots entstünde ohne die Auflösung des Bestands ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand, dessen Verhinderung vom Zweck der Eingriffsbefugnis noch umfasst wird (BayVGH, B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris Rn. 12;… B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 18;… B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 6).Aufgrund der vom Antragsgegner festgestellten Ungeeignetheit des Antragstellers zur Haltung und Betreuung von Tieren kommt nur die Auflösung des Bestands insgesamt in Betracht (BayVGH, B.v. 10.4.2019 a.a.O.).
- VGH Bayern, 08.05.2019 - 23 ZB 18.756
Untersagung der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren
Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann dem Kläger auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - jeweils m.w.N. und beide zur Veröffentlichung in juris vorgesehen;… B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9), was das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots auch berücksichtigen durfte. - VGH Bayern, 18.05.2021 - 23 ZB 21.351
Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot
Liegen - wie hier - gravierende oder zahlreiche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen vor, ist ein Verbot der Tierhaltung und -betreuung auch bereits dann gerechtfertigt, wenn nur die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (…vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 a.a.O. Rn. 16;… B.v. 6.11.2017 - 9 C 17.328 - juris Rn. 7; B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris Rn. 6;… OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 a.a.O. juris Rn. 51). - VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 1 S 20.563
Anordnung zur Verkleinerung des Tierbestands (Rinderzucht)
Auf Grund der gravierenden Verstöße und Vernachlässigung der Tiere über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ist davon auszugehen, dass eine Gefahr für das Tierwohl und den Tierschutz, welches ebenfalls wichtige Gemeinschaftsgüter sind, gegeben ist (…vgl. VG Würzburg, U.v. 23.9.2019 - W 8 K 19.648 - juris Rn. 36 unter Berufung auf OVG LSA, B.v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 - LKV 2018, 80; zudem: BayVGH B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris Rn. 11: "Der Umstand, dass im Laufe von jedenfalls vier Jahren bei zahlreichen Kontrollen immer wieder tierschutzwidrige Haltungsbedingungen bei Rindern festgestellt wurden, rechtfertigt die Annahme der zuständigen Behörde, dass der Landwirt zur Haltung von Rindern ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind").Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann ihm auf Antrag das Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (BayVGH, B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris Rn. 11 unter Berufung auf BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.;… BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9;… OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31).
- VG Regensburg, 10.07.2020 - RN 4 S 20.1049
Prüfung der Bestandsauflösung einer Tierhaltung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung Anordnungen zur Auflösung eines Tierbestands gerade deshalb für notwendig, weil andernfalls ein tierschutzwidriger betreuungsloser Zustand geschaffen würde (…B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 6; B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris Rn. 12). - VG München, 09.08.2023 - M 23 K 21.4198
Passivlegitimation, tierschutzrechtliche Anordnungen, hoher Tierbestand, …
Rn. 72 2. Lediglich in Form eines obiter dictums stellt das Gericht klar, dass im Hinblick auf das rechtmäßige - im Übrigen sofort vollziehbare (Nr. 14 des Bescheids) - Haltungs- und Betreuungsverbot die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Auflösung des damals noch bestehenden restlichen Tierbestands, ebenfalls auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbs. 1 i.V.m. § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG gestützt werden konnte, da sie eine Konkretisierung der Untersagung der Tierhaltung darstellt (vgl. BayVGH B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris Rn. 12). - OVG Saarland, 16.06.2023 - 2 B 26/23
Eilantrag gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung, mit der das Halten und …
Als Folge des Tierhaltungsverbots entstünde ohne die Auflösung des Bestandes ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand, dessen Verhinderung vom Zweck der Eingriffsbefugnis der Behörde noch umfasst wird.[Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - m.w.Nw., juris][Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - m.w.Nw., juris] Der Antragsteller war auch für diese Anordnungen der richtige Adressat. - VG Bayreuth, 23.05.2023 - B 1 K 22.21
Feststellungsinteresse, Erhebliche Vernachlässigung, Schwerwiegende …
Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung - wie hier - im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls (wieder) erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris Rn. 6 m.w.N.). - VG Bayreuth, 09.12.2024 - B 1 S 24.1008
Nachstellverbot, Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage …
- VG Bayreuth, 15.06.2021 - B 1 K 20.850
Bestandsreduzierung (Rinderhaltung)
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